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21. Urteil vom 15. März 1963 i.S. Alphons Glutz-Blotzheim AG gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit | |
Regeste |
Fabrikgesetz: Unterstellung eines Betriebes, in dem Eisenstäbe für Bauzwecke (Armierung des Betons) hergerichtet werden (Eisenabschneiderei und -biegerei). | |
Sachverhalt | |
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Am 13. November 1962 hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit diese Abteilung, die es als Eisenbiegerei bezeichnet, dem Fabrikgesetz unterstellt. Die Verfügung wird begründet mit der Feststellung; "10 männliche Personen, ca. 100 PS El."
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B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Unterstellungsverfügung sei aufzuheben.
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Es wird geltend gemacht, die unterstellten Betriebsteile seien nicht eine industrielle Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes. Das Abschneiden und Abbiegen des Baueisens nach den Bedürfnissen der Kunden sei nicht Warenproduktion, sondern blosse Zurüstung für den Verkauf, welche ![]() | 4 |
Die Anwendung dieses Gesetzes auf Eisenbiegereien sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Da in dem ihm nicht unterstehenden Baugewerbe während der günstigen Jahreszeit vielfach länger als 8 Stunden im Tag gearbeitet werde und der Bedarf an Baueisen dann besonders gross sei, müsse auch in den Eisenbiegereien die nach Fabrikgesetz zulässige Arbeitszeit überschritten werden können.
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C.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragt Abweisung der Beschwerde.
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D.- Eine Delegation des Gerichts hat die Eisenabschneiderei und -biegerei der Beschwerdeführerin besichtigt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Art. 1 Abs. 2 FG bezeichnet als Fabrik die industrielle Anstalt, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume beschäftigt. Unter einer industriellen Anstalt ist ein Betrieb zu verstehen, welcher der Warenproduktion dient, zum Unterschied von Unternehmungen der Landwirtschaft (Urproduktion) und des Handels, die nicht in den Bereich des Fabrikgesetzes fallen. Unternehmungen der Warenproduktion werden dem Gesetz unterstellt, wenn sie die in der Vollziehungsverordnung des Bundesrates näher umschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Verordnung stellt im wesentlichen ![]() | 8 |
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrer Eisenabschneiderei und -biegerei werde nicht, wie etwa in einer Bauspenglerei, aus Rohmaterial eine neue Ware hergestellt. Vielmehr bleibe das vom Eisenwerk gelieferte Erzeugnis auch nach der Bearbeitung auf ihrem Werkplatz das, was es schon beim Einkauf gewesen sei, nämlich Baueisen. Die Ware werde in ihrem Betrieb lediglich nach den Bedürfnissen der Kunden zugerüstet, für den Verkauf vorbereitet. Eine solche Zurüstung habe nach der Rechtsprechung (BGE 60 I 404/5) nicht industriellen Charakter, sondern gehöre zum Handel. Das Eisen werde in Ausführung eines Kaufvertrages geschnitten und gebogen; es handle sich nicht um einen Werkvertrag, wie ihn z.B. der Bauspengler abschliesse.
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Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass zweifelhaft ist, ob das blosse Abschneiden des Eisens als Warenproduktion angesehen werden kann, obwohl es mit einer Maschine ausgeführt wird. Die Verwaltung betrachtet es als zum Handel gehörend und unterstellt daher Betriebe, welche Eisen nur abschneiden und nicht auch biegen, dem Fabrikgesetz nicht (BBl 1916 II S. 209 f.;BGE 60 I 405).
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Aber auf jeden Fall hat die Eisenbiegerei eindeutig industriellen Charakter. Die abgeschnittenen Eisenstäbe ![]() | 12 |
Die Beschwerdeführerin liefert mitunter Eisenstücke, die sie nur abgeschnitten und nicht auch gebogen hat; das Biegen ist dann Sache des Kunden. Sehr oft führt aber die Beschwerdeführerin beide Operationen aus, und zwar auf Grund einer und derselben Bestellung. In diesem Fall nimmt sie in zwei Arbeitsgängen eine Bearbeitung vor, die ein Ganzes bildet. Beide Verrichtungen werden auf dem gleichen Werkplatz ausgeführt. Von der Schneidemaschine weg werden die abgeschnittenen Stücke direkt zur Biegemaschine verbracht und dort weiter bearbeitet. Freilich werden die Schneide- und die Biegemaschinen von verschiedenen Arbeitern bedient. Der Einwand, die beiden Verrichtungen könnten auch in räumlich getrennten Abteilungen ausgeführt werden, hilft indessen der Beschwerdeführerin nicht. Die Zwischenschaltung eines längeren ![]() | 13 |
Angesichts dieses engen Zusammenhanges ist unerheblich, dass die Biegerei der Beschwerdeführerin für sich allein die in Art. 1 Abs. 1 lit. a FV genannte Mindestzahl von Arbeitern (6) nicht erreicht. Da die beiden Betriebsteile zusammen regelmässig 10-11 Arbeiter beschäftigen und Motoren verwenden und da mindestens die Biegerei der Warenproduktion angehört, ist mit Recht die ganze von ihnen gebildete Abteilung des Betriebes der Beschwerdeführerin dem Fabrikgesetz unterstellt worden.
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4. Wenn der Beschwerdeführerin die Anpassung an die Vorschriften der Fabrikgesetzgebung über die Arbeitszeit Schwierigkeiten bereitet, so steht dies der Unterstellung nicht entgegen. Die Fabrikgesetzgebung hat den Zweck, der Führung der ihr unterworfenen Betriebe diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die nach heute bestehender Auffassung zum Schutz der Arbeiter notwendig erscheinen. Übrigens werden der Beschwerdeführerin aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf ihren industriellen ![]() | 16 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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