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52. Urteil vom 13. November 1963 i.S. X. gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt. | |
Regeste |
Staatsrechtliche Beschwerde. Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG. |
Kantonales Steuerrecht. Willkür. |
Die basel-städtische Kapitalgewinnsteuer (§§ 55 ff. des StG vom 22. Dezember 1949) ist, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht eine Gewinnsteuer, sondern eine Mehrwertsteuer und darf auch auf dem bei einer Schenkung in Erscheinung tretenden Mehrwert erhoben werden. | |
Sachverhalt | |
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"§ 55. Als Kapitalgewinne steuerbar sind:
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a) der durch Veräusserung oder Nachlassinventur in Erscheinung tretende Mehrwert von Vermögensstücken,
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c) Lotteriegewinne.
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Kapitalgewinne auf Nutzniessungsvermögen werden dem Eigentümer zugerechnet.
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Der Veräusserung von Vermögensgegenständen ist deren buchmässige Übertragung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gleichgestellt.
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§ 56. Als Kapitalgewinn- oder Verlust gilt die Differenz zwischen dem Einstandswert und dem Erlös oder Verkehrswert zur Zeit der Handänderung oder dem Wert im Nachlassinventar.
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......"
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Der Steuersatz ist progressiv ausgestaltet und beträgt für den Fr. 100'000. - übersteigenden Teil des Kapitalgewinns 20% (§ 59 Abs. 1). Auf den bei einer Nachlassinventur festgestellten Mehrwerten wird die Steuer nur zur Hälfte erhoben, wenn der Verstorbene einen Ehegatten, Eltern oder Nachkommen hinterlässt (§ 59 Abs. 3 in der Fassung vom 9. Januar 1958).
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B.- Die Beschwerdeführerin Frau X. schenkte ihrer Tochter im Jahre 1960 auf Rechnung künftiger Erbschaft 250 Aktien der C. F. Bally AG und 23 Aktien der Schweiz. Kreditanstalt. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt behandelte die Fr. 213'900.-- betragende Differenz zwischen dem Einstandswert (Fr. 195'600) und dem Verkehrswert zur Zeit der Schenkung (Fr. 409'500) als Kapitalgewinn, was für diesen Gewinn, da Frau X. daneben noch einen unbestrittenen Kapitalgewinn erzielt hatte, eine Kapitalgewinnsteuer von Fr. 42'801. - ergab (Veranlagung vom 24. Juli 1961).
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Gegen die Behandlung des Mehrwerts von Fr. 213'900.-- als steuerbaren Kapitalgewinn erhob Frau X. erfolglos Einsprache bei der Steuerverwaltung und Rekurs an die kantonale Steuerkommission. Der hierauf beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungs gericht) eingereichte Rekurs wurde mit Urteil vom 15. März 1963 (BJM 1963 S. 237 ff.) teilweise gutgeheissen, indem die Veranlagung vom 24. Juli 1961 aufgehoben und die Steuerverwaltung angewiesen wurde, die Kapitalgewinnsteuer ![]() | 12 |
Auf Grund dieses Entscheids setzte die Steuerverwaltung die Kapitalgewinnsteuer auf dem Mehrwert der von der Beschwerdeführerin der Tochter geschenkten Wertschriften am 30. August 1963 auf Fr. 21'928.70 fest.
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C.- Gegen diese Veranlagung hat Frau X. am 11. September ![]() | 14 |
D.- Die Steuerverwaltung Basel-Stadt beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei verspätet, da sie nicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 15. März 1963 erhoben worden sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird von der Steuerverwaltung zu Unrecht bestritten. Mit dem Urteil vom 15. März 1963 hat zwar das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz darüber entschieden, ob der bei der Schenkung der Beschwerdeführerin an ihre Tochter in Erscheinung getretene Mehrwert von Aktien einen steuerbaren Kapitalgewinn darstelle. Das Verwaltungsgericht hat indes die geschuldete Steuer nicht selber festgesetzt, sondern sich darauf beschränkt, die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Steuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt also einen blossen Zwischenentscheid im Steuerverfahren dar, der lediglich eine Verlängerung dieses Verfahrens und damit für die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge hatte (BGE 87 I 372 Erw. 2 mit Verweisungen). Die Beschwerdeführerin konnte deshalb gegen das Urteil (noch) nicht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erheben, sondern musste den Endentscheid abwarten, der nun in ![]() | 16 |
2. Die Beschwerdeführerin will aus der Verbindung der in § 55 StG verwendeten Ausdrücke "Veräusserung" und "Gewinn" ableiten, dass nach § 55 Abs. 1 lit. a StG nur ein durch Erzielung eines Erlöses "realisierter" Mehrwert steuerbar und die Erfassung eines Mehrwertes bei der unentgeltlichen Abtretung ausgeschlossen sei. Dass diese Auslegung die einzig mögliche sei und die gegenteilige Auffassung der basel-städtischen Steuerbehörden und Gerichte dem klaren Wortlaut und Sinn des Gesetzes widerspreche, unhaltbar und willkürlich sei, kann indes nicht zugegeben werden. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, von dem die Beschwerdeführerin mit Recht ausgeht, gilt als "Veräusserung" keineswegs nur die entgeltliche, sondern jede Übertragung von Vermögenswerten an Dritte. Dass der Begriff "Veräusserung" auch in § 55 Abs. 1 lit a StG diesen Sinn habe und auch die unentgeltliche Abtretung umfasse, darf daraus geschlossen werden, dass § 56 Abs. 1 StG als Ausgangspunkte für die Berechnung des steuerbaren Kapitalgewinns neben dem "Erlös" und dem "Wert im Nachlassinventar" auch den "Verkehrswert zur Zeit der Handänderung" nennt. Dazu kommt, dass § 55 Abs. 1 lit a StG im Gegensatz zu den Regelungen anderer Kantone, die den "realisierten" oder den "wirklich ![]() ![]() | 17 |
Die Berufung der Beschwerdeführerin auf das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Juni 1960 i.S. I. (ASA 29 S. 460) und auf die Bemerkung von I. BLUMENSTEIN dazu (ASA 30 S. 353) ist, wie der angefochtene Entscheid mit Recht erklärt, unbehelflich. Das Urteil betrifft die Auslegung von Bestimmungen des bernischen StG über die Vermögensgewinnsteuer, insbesondere des Art. 80 Abs. 5, wonach die Steuer auf Grundstückgewinnen (unter gewissen Voraussetzungen) nicht erhoben wird "bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft". Da das basel-städtische StG keine entsprechende Bestimmung enthält, ist es klar, dass aus dem Urteil, bei dem es darum ging, ob die streitige Abtretung entgeltlich oder unentgeltlich war, nichts abzuleiten ist für den vorliegenden Fall. Die Bemerkung von I. BLUMENSTEIN: "Die Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft ist begrifflich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft und kann als solches überhaupt nicht Anlass zu einer Vermögensgewinnbesteuerung geben" bezieht sich offensichtlich auf die bernische Vermögensgewinnsteuer, nicht auf die anders ausgestaltete baselstädtische Kapitalgewinnsteuer und ist daher ebenfalls nicht schlüssig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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