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57. Urteil vom 23. Oktober 1963 i.S. Domus A.-G. gegen Stansstad und Nidwalden, Regierungsrat. | |
Regeste |
Art. 88 OG: Dem Grundeigentümer fehlt die Legitimation, um die Nichtgenehmigung eines Gestaltungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, mit dem die sonst anwendbaren Bauvorschriften den Bedürfnissen einer beschränkten Zahl von Parzellen angepasst werden. | |
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Die Domus AG als Eigentümerin von zwei Grundstücken und Kaufsberechtigte an zwei weiteren Parzellen, und deren Eigentümer Bruno Scheiwiler führen gegen den Entscheid des Regierungsrates staatsrechtliche Beschwerde ![]() | 1 |
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Zur Anfechtung eines Gestaltungsplanes mit staatsrechtlicher Beschwerde ist der Grundeigentümer oder Bauberechtigte also nur befugt, soweit er dadurch in seiner Rechtslage betroffen wird, durch den Entscheid eine ihn persönlich treffende Rechtsverletzung erleidet. Das träfe etwa dann zu, wenn er durch den Plan in der baulichen Auswertung seines Grundstückes in ungesetzlicher Weise eingeschränkt würde oder ihm diese Auswertung in rechtsungleicher Weise verunmöglicht wäre.
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Die Nichtgenehmigung eines Gestaltungsplanes hat nicht zur Folge, dass der Eigentümer nicht mehr nach den geltenden Bauvorschriften bauen kann. Der Plan dient dazu, in bereits überbautem Gebiet eine schwierige bauliche Situation zu regeln, sofern die Bestimmungen von Zonenplan und Strassenplänen den Anforderungen nicht gerecht werden, oder aus gestalterisch oder technisch wichtigen Gründen vom Zonenplan oder von Strassenplänen abzuweichen (Art. 16 des Baureglementes). Hier soll der Plan dem Grundeigentümer die Erstellung von Hochhäusern ermöglichen. An der Möglichkeit der Überbauung gemäss den geltenden Vorschriften aber ändert er nichts, selbst nicht an der Erstellung von Hochhäusern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (Art. 32 Abs. 2 des Baugesetzes) erfüllt sind.
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Die Beschwerdeführer werden durch die Nichtgenehmigung ![]() | 5 |
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