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72. Urteil vom 13. Dezember 1963 i.S. SESA International gegen Oberzolldirektion. | |
Regeste |
Rechtsmittel im Zollstrafverfahren. | |
Sachverhalt | |
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Die Strafverfügung wurde am 10. September 1963 dem Gebüssten und der SESA getrennt eröffnet. Der im vorgedruckten ![]() | 2 |
B.- Gegen die Strafverfügung hat die SESA am 20. September 1963 "als Solidar-Beklagter und namens und im Auftrag von P. Kaiser" beim Departement Beschwerde ("über die Busse im Gesamtumfange und gegen die solidarische Haftbarkeit") erhoben.
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Das Departement hat die Akten dem Bundesgericht zum Entscheid über die solidarische Haftbarkeit überwiesen. Es erklärt, hiefür sei das Bundesgericht zuständig, während die Beschwerde gegen die Busse von ihm, dem Departement, zu beurteilen sei. Es scheine zweckmässig, dass zuerst das Bundesgericht über die subsidiäre Beschwerde gegen die Haftbarkeit entscheide und das Verwaltungsverfahren nachher seinen Fortgang nehme.
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Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde gegen die solidarische Haftbarkeit.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 100 Abs. 4 ZG ist die solidarische Haftbarkeit des Auftraggebers oder Geschäftsherrn für Zollbussen in der Strafverfügung oder im Gerichtsurteil (Urteil des durch Einsprache angerufenen Strafrichters, vgl. Art. 95 ZG) festzustellen; gegen ihre Feststellung in der Strafverfügung ist die Beschwerde gegeben. Das ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. VIII OG. Nur im genannten Umfang, d.h. nur hinsichtlich der solidarischen Haftbarkeit und nur gegen deren Feststellung in der Strafverfügung, kommt die Beschwerde an das Bundesgericht als Verwaltungsgericht in Betracht. Wird gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben und damit die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt, so hat ![]() | 6 |
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Die SESA bestreitet in ihrer Eingabe ausdrücklich die Richtigkeit des von der Verwaltung festgehaltenen Tatbestandes und behauptet, die Voraussetzungen der formlosen Zwischenabfertigung seien erfüllt gewesen; sie ficht die Busse "im Gesamtumfange" und als "vollständig unangebracht" an. Das von ihr eingelegte Rechtsmittel richtet sich mithin unzweifelhaft nicht nur gegen die Höhe der Busse und die solidarische Haftbarkeit, sondern gegen die Büssung überhaupt und ist deshalb als Einsprache, mit welcher die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt wird, zu betrachten.
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Freilich bezeichnet Art. 95 ZG - im Gegensatz zu Art. 298 BStP, der ausdrücklich auch den "Mitverantwortlichen" (d.h. die solidarisch haftbare Person) nennt - nur den "Angeschuldigten" als einspracheberechtigt. Indessen kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, ob auch der Mitverantwortliche zur Einsprache legitimiert sei; denn selbst wenn die Frage verneint wird, ist zu beachten, dass die SESA das Rechtsmittel ausdrücklich auch im Namen und Auftrag des Angeschuldigten Peter Kaiser ergriffen hat.
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Ist somit die Eingabe als Einsprache zu behandeln, so hat der Strafrichter auch über die solidarische Haftbarkeit zu urteilen und bleibt fürdieVerwaltungsgerichtsbeschwerde kein Raum.
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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