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76. Auszug aus dem Urteil vom 29. November 1963 i.S. Wolff gegen Eidg. Oberzolldirektion. | |
Regeste |
Zollzahlungspflicht; solidarische Haftung des Auftraggebers für die Luxussteuer. |
2. Wer die Ware heimlich einführen lässt, ist Auftraggeber im Sinne des Art. 9 ZG und haftet daher solidarisch für die hinterzogenen Abgaben (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
1 | |
Josef Wolff liess goldene Uhren schweizerischer Herkunft in die Schweiz und von da ins Ausland schmuggeln. Die Oberzolldirektion setzte die Luxussteuer für die Einfuhr auf Fr. 146'028.80 fest und erklärte gestützt auf Art. 9 und 13 ZG Wolff als Auftraggeber für diesen Betrag solidarisch haftbar (Einspracheentscheid vom 12. Oktober 1960).
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Hiegegen erhebt Wolff Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er macht unter anderm geltend, die Luxussteuer auf der Einfuhr sei nicht geschuldet, wenn die Ware wieder ausgeführt werde. Jedenfalls könne er für die Abgabe nicht solidarisch haftbar gemacht werden. Er beruft sich aufBGE 62 I 30.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, ist jede Einfuhr von Luxuswaren der Luxussteuerpflicht unterworfen (Art. 35 LStB). Nach der Zollgesetzgebung, auf die Art. 33 LStB verweist, müssen alle Waren, die eingeführt werden, der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden (Art. 6 ZG). Dies gilt auch für Waren, die durch die Schweiz durchgeführt werden. Bei ihrer Einfuhr sind die Zölle und anderen Einfuhrabgaben zu entrichten oder sicherzustellen. Allerdings wird die Belastung ![]() | 6 |
Weil die Waren bei der Einfuhr nicht zur Zollabfertigung angemeldet worden sind, kommt auch die für Retourwaren schweizerischer Herkunft vorgesehene Steuerbefreiung (Art. 36 lit. e LStB in Verbindung mit Art. 16 ZG) nicht in Frage; denn ohne solche Anmeldung kann nicht geprüft werden, ob die weiteren Voraussetzungen einer Abfertigung als schweizerische Retourwaren gegeben sind.
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Dagegen hat das Bundesgericht im Urteil vom 19. März 1936 i.S. Ischy (BGE 62 I 30) in bezug auf Art. 100 ZG (solidarische Haftung des Auftraggebers, des Geschäftsherrn und des Familienhauptes für die von Untergebenen verwirkten Bussen) anders entschieden. Es hat ausgeführt, ![]() | 9 |
Diese Auslegung des Art. 100 ZG braucht hier nicht überprüft zu werden. Auf jeden Fall muss angenommen werden, dass in Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 ZG der Begriff des Auftraggebers in dem weiten Sinne verstanden ist, den ihm die Oberzolldirektion und die Zollrekurskommission beilegen. Allerdings scheint es, dass Art. 9 ZG - wie Art. 100 - mit gewissen Ausdrücken an Begriffe des Zivilrechts anknüpft; namentlich mag dies für das Wort "Auftraggeber" zutreffen. Daraus zu folgern, dass dieser Ausdruck in Art. 9 ZG genau denselben Sinn habe wie im Zivilgesetz, wäre jedoch verfehlt. Das Gesetz zieht den Kreis der Zollzahlungspflichten weit. Es gehören dazu der Warenführer, der Auftraggeber, der Dienstherr und das Familienhaupt (diese beiden unter näher bestimmten Voraussetzungen) sowie derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt oder ausgeführt wird (Art. 9 und 13 ZG). Zweck dieser Ordnung ist, die Einbringlichkeit der Abgabeforderung zu sichern; der Fiskus soll den Anspruch gegenüber einer möglichst grossen Zahl von Personen geltend machen können. Warenführer im Sinne des Art. 9 Abs. 1 ZG ist jeder, der die Ware über die Zollgrenze bringt; auch ![]() | 10 |
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