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37. Auszug aus dem Urteil vom 28. Oktober 1964 i.S. X. gegen Obergericht des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 88 OG. | |
Sachverhalt | |
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Fürsprecher X. hat am 5. August 1964 gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art. 5 Üb. Best. BV erhoben. Das Bundesgericht ist nach Einholung der Vernehmlassung des Obergerichts und einer Replik des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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Aus den Erwägungen: | |
Laut Art. 88 OG kommt das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen "bezüglich solcher ![]() | 3 |
Der Beschwerdeführer zahlte die ihm auferlegte Ordnungsbusse in Kenntnis der Begründung am 14. Juli 1964 vorbehaltlos. Er stand dabei im Gegensatz zu dem in BGE 53 I 354 beurteilten Fall nicht unter Zwang. Die Obergerichtskasse hatte ihn "ersucht", den Betrag innert zehn Tagen einzuzahlen. Falls der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse für ungerechtfertigt hielt und er sie mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten gedachte, so konnte er diese Zahlungsaufforderung unbeachtet lassen, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Es konnte vom rechtskundigen Beschwerdeführer erwartet und verlangt werden, dass er die Ordnungsbusse nur unter einem entsprechenden Vorbehalt leiste, wenn er verhüten wollte, dass die Zahlung als Anerkennung der Busse aufgefasst werde. Wohl bemerkt der Beschwerdeführer in der Replik, die Zahlung unter Vorbehalt wäre ihm als "Queruliererei" ausgelegt worden, weil es sich um einen (kantonal) endgültigen Bussenentscheid gehandelt habe. Da dieser Einwand ![]() | 4 |
In BGE 53 I 354 wurde das Bestehen eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung trotz Leistung der Busse damit begründet, dass die rechtlichen Wirkungen des Strafurteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern insofern weiterdauern, als die Bestrafung den Leumund beeinflusst und sie im Rückfalle strafschärfend ins Gewicht fällt. Das Bundesgericht hat diese Auswirkungen indessen nur berücksichtigen können, weil die Zahlung der Busse unter Zwang erfolgt war und sie darum keine Anerkennung des Urteils in sich schloss. Diese Voraussetzung trifft hier nach dem Gesagten nicht zu. Zwar kann auch eine Ordnungsbusse, wenn sie in weiteren Kreisen bekannt wird, dem Ruf eines Anwaltes abträglich sein und ihn bei späteren Disziplinarmassnahmen belasten. Diese Folge hat der Beschwerdeführer jedoch durch die weder unter Zwang noch unter Vorbehalt erfolgte Zahlung der Busse in Kauf genommen. Dass er die Busse aus einem entschuldbaren Irrtum entrichtet habe, behauptet er nicht. Gemäss der Rechtsprechung fehlt ihm mithin die Befugnis zur Erhebung der Beschwerde, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
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