![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
1. Urteil vom 31. März 1965 i.S. Hubgarage AG gegen Obstverwertungs-Genossenschaft Horn und Rekurs-Kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau. | |
Regeste |
Art. 4 BV, Art. 174 SchKG. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Das Bundesgericht hat in BGE 46 I 366 bei freier Prüfung erkannt, das Bundesrecht schliesse die Berücksichtigung erst nachträglich eingetretener konkurshindernder Tatsachen im Berufungsverfahren gegen das Konkursdekret aus. In BGE 57 I 364 hat es auf Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV hin die Auffassung, das SchKG schliesse die Berücksichtigung einer erst nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung erfolgten Tilgung der Betreibungsforderung im Rechtsmittelverfahren gegen das Konkurserkenntnis aus, als jedenfalls nicht willkürlich bezeichnet. Es hat seither in zahlreichen nicht veröffentlichten Urteilen an dieser Rechtsprechung festgehalten. Die Rekurs-Kommission geht nicht so weit, die Berücksichtigung neuer konkurshindernder Tatsachen im Beschwerdeverfahren gänzlich auszuschliessen. In ihrem Entscheid vom 28. Februar 1962 i.S. Thalmann stellte sie darauf ab, ob die verspätete Deckung der Konkursgläubiger durch den Schuldner in dem Masse entschuldbar erscheine, dass sie die Aufhebung des Konkursdekretes rechtfertige, was nur zutreffe, wenn es sich um ein einmaliges Versehen des Schuldners handle. In dem hier angefochtenen Entscheid legt sie dar, dass die nachträgliche Zahlung zur Aufhebung der Konkurseröffnung führen könne, wenn der Schuldner nur "momentan" illiquid sei, er nicht für grössere Summen betrieben werde und die verspätete Zahlung auf ein Versehen zurückzuführen sei.
| 2 |
Die Beschwerdeführerin erblickt hierin eine Praxisänderung. Sie anerkennt zwar, dass eine solche nicht ohne weiteres willkürlich ![]() | 3 |
Die Rekurs-Kommission ist ohne Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs zum Schlusse gelangt, die von ihr aufgestellten Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekretes seien hier nicht erfüllt. Nach dem von der Rekurs-Kommission beigezogenen Bericht des Betreibungsamtes des Kreises Romanshorn, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten ist, wurden gegen die Beschwerdeführerin im Jahre 1964 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von rund 272'000 Franken angehoben; es wurden ihr 46 Konkursandrohungen über Forderungen von ungefähr 110'000 Franken zugestellt; in Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge wurde ihr mehrfach Aufschub mit Ratenzahlungen bewilligt, wobei es wiederum zu Rückständen kam. Die Schulden, die der Bericht verzeichnet, erreichen eine beträchtliche Höhe. Der Bericht lässt darüber hinaus die Folgerung zu, dass die Illiquidität der Beschwerdeführerin nicht lediglich eine vorübergehende ![]() | 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 5 |
6 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |