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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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20. Auszug aus dem Urteil vom 31. März 1965 i.S. Wohlfahrtsfonds für das Personal der Neue Warenhaus AG und Konsorten gegen Einwohnergemeinde Lauterbrunnen und Regierungsrat des Kantons Bern. | |
Regeste |
Eigentumsgarantie. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Im Hinblick auf die "Erhaltung der Skipisten" hat die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen im Jahre 1963 für das Gebiet von Mürren und Wengen Baulinienpläne ausarbeiten lassen, in denen für die Skipisten 12 Meter breite, mit folgender Legende versehene Zonen vorgesehen waren:
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"Freifläche als Übungsgelände für den Skisport und andere Wintersportarten gemäss Art. 9 des Gesetzes über Bauvorschriften.
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Diese Zone darf nicht überbaut werden und ist von allen skisporthindernden Bauten, Anlagen und Bepflanzungen frei zu halten.
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Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse, die der Zweckbestimmung dieser Zone dienen, können mit der Zustimmung des Gemeinderates erstellt werden."
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Nachdem der Baulinienplan Mürren-Dorfvon der Einwohnergemeinde angenommen und vom Regierungsrat des Kantons Bern am 16. Juni 1964 genehmigt worden war, erhoben drei der betroffenen Grundeigentümer staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Verletzung der Eigentumsgarantie.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Beim Entscheid über die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, ist das Bundesgericht nicht frei. Es überprüft Auslegung und Anwendung der kantonalen Vorschriften, welche die kantonalen Instanzen zur Stützung des beanstandeten Eingriffes herangezogen haben, im allgemeinen nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür und rechtsungleichen Behandlung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um einen schweren Eingriff in das Privateigentum handelt, der wesentlich über das hinaus geht, was in der Schweiz bisher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung üblich war: Ein solcher Eingriff ist nach der Praxis nur zulässig, wenn er aufeiner unzweideutigen gesetzlichen Grundlage beruht (BGE 89 I 467 mit Verweisungen). Das Freihalten von Skigelände durch Bauverbote ist ein derart schwerer Eingriff (vgl. BGE 89 I 104), so dass auf das Erfordernis einer klaren Grundlage nicht verzichtet werden kann.
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Das die Beschwerdeführer treffende Bauverbot stützt sich auf Art. 9 des bernischen Gesetzes über die Bauvorschriften vom 26. Januar 1958 (BVG), wonach Freiflächen "als Übungsgelände für den Skisport" ausgeschieden werden können, sowie auf die vom Grossen Rat ausgehende authentische Interpretation, dass unter "Übungsgelände für den Skisport ... auch die Abfahrtsstrecken und die notwendigen Zufahrten nach den Talstationen von Personentransportmitteln" zu verstehen sind.
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a) Dass schon der von den kantonalen Instanzen als gesetzliche Grundlage für die fragliche Eigentumsbeschränkung angerufene Rechtssatz selber die Eigentumsgarantie verletze, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
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c) In aller Form rügen die Beschwerdeführer, dass für die im Baulinienplan auf ihren Grundstücken vorgesehenen Bauverbotszonen Art. 9 BVG auch mit dem Inhalt, der ihm durch die authentische Interpretation gegeben worden sei, keine genügende gesetzliche Grundlage bilde. Nach der authentischen Interpretation gehe es nur darum, die von der eigentlichen Abfahrtsstrecke zu unterscheidende "Zufahrt" zur Station eventuell ![]() | 13 |
Da nach der authentischen Interpretation auch Skipisten mit ihren Zufahrten zu den Talstationen von Personentransportmitteln unter Art. 9 BVG fallen, ist indessen die klare gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Falle vorgesehene Bauverbotszone gegeben. Ob die im Baulinienplan abgegrenzte Zufahrt zur Talstation der Mürren-Allmendhubel-Bahn "notwendig", also zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich sei, hängt mit der Frage zusammen, ob und wie weit ein öffentliches Interesse an der umstrittenen Eigentumsbeschränkung bestehe.
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