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42. Urteil vom 15. September 1965 i.S. Plüss und Brunner gegen den Grossen Rat des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Politisches Stimmrecht, Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes, Gültigkeit eines Wahlzettels, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Ausstand bei Erwahrungsbeschluss, Art. 85 lit a OG, Art. 4 BV. |
2. Willkürlichkeit der Annahme, ein mit Klebspuren versehener Wahlzettel sei bei der Auszählung nicht mit der für die Gültigkeit des Zettels erforderlichen Kontrollmarke versehen gewesen? AufGrund von § 13 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Verhältniswahl des Grossen Rates vom 10. Januar 1921 kann ohne Willkür angenommen werden, es sei Sache des Wählers, dafür zu sorgen, dass sein Wahlzettel als gültig gekennzeichnet sei. (Erw. 3). |
3. Das vom Bundesrecht gewährleistete Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Wahlergebnis anerkannt wird, das den freien Willen der Wählerschaft nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (Erw. 4). |
4. Im Verfahren betreffend Erwahrung eines Wahlergebnisses ist der sich unmittelbar aus Art. 4 BV ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör schon dann gewahrt, wenn die Argumente, die für oder gegen die Erwahrung sprechen, als solche den entscheidenden Instanzen zur Kenntnis gebracht werden (Erw. 6). |
5. Behörden, die Rechtssätze aufstellen, binden damit auch sich selber (Erw. 7). | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 14. März 1965 fanden im Kanton Aargau die Erneuerungswahlen für den Grossen Rat statt. Bei der Auszählung der Ergebnisse wurden im Bezirk Brugg vom Wahlbüro folgende Parteistimmenzahlen ermittelt:
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Liste 1, Sozialdemokraten 2264
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Liste 2, Freisinnige 1308
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Liste 3, Konservativ-Christlichsoziale 521
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Liste 4, Evangelische Volkspartei 163
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Liste 5, Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei 1480
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Liste 6, Freie Stimmberechtigte 426
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Liste 7, Landesring der Unabhängigen 412
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Summe der gültigen Parteistimmen 6574
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Verteilungszahl bei 15 Mandaten: 411
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Bei der Verteilung der Mandate erhielten die Sozialdemokraten nach dem vorhin beschriebenen Verfahren fünf Mandate, während dem Landesring ein Mandat zufiel. Die Wahlerergebnisse des Bezirkes Brugg und der übrigen Bezirke wurden gemeinsam in einer Beilage zum Amtsblatt veröffentlicht. Gegen die veröffentlichten Ergebnisse wurde im Bezirk Brugg keine Einsprache erhoben; dagegen erhob die konservativ-christlichsoziale Partei des Bezirkes Aarau Einsprache gegen das dortige Resultat, mit dem Erfolg, dass diese Partei auf Kosten der Sozialdemokraten einen Sitz mehr zugeteilt erhielt.
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Sozialdemokraten - 1
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Freisinnige -
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Konservativ-Christlichsoziale - 2
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Evangelische Volkspartei + 2
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Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei + 1
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Freie Stimmberechtigte + 4
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Landesring der Unabhängigen - 2
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Die Parteistimmenzahl des Landesrings der Unabhängigen sank somit von 412 auf 410. Der Landesring blieb damit unter der Verteilungszahl 411 und verlor das Mandat, das vorher seinem Vertreter Ernst Döbeli zugeteilt worden war. Das Mandat ging an die Sozialdemokraten, weil sie bei der Zuteilung dieses zweiten Restmandates den höchsten Quotienten erreichten; die Wahl fiel auf Heinrich Kurth.
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Von den beiden Listen des Landesrings, die bei der Kontrolle als ungültig ausgeschieden wurden, war die eine in Brugg und die andere in Windisch eingelegt worden. Der Grund der Ungültigkeit war bei beiden Zetteln derselbe: Sie trugen keine Kontrollmarke. Der in Windisch eingelegte Zettel wies auch keine Klebspuren auf, wohl aber der Zettel Nr. 33 von Brugg. Das Bezirksamt Brugg unterbreitete ihn daher dem wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich, um abzuklären, ob auf der Rückseite des Zettels eine Kontrollmarke aufgeklebt gewesen sei. Nach der Antwort des genannten Institutes erlaubt das Spurenmaterial keine eindeutige Beurteilung der gestellten Frage. Die Klebspuren können von einer aufgeklebten Kontrollmarke herrühren, aber auch einfach ein Abklatsch der übernässten Marke eines anderen Zettels sein. Der Experte hält für den Fall, dass in der Markenabrechnung eine Marke fehlen sollte, die Version, dass eine dem Zettel aufgeklebte Marke abgefallen sei, für die wahrscheinlichere.
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Der Grosse Rat des Kantons Aargau erwahrte in seiner konstituierenden Sitzung vom 27. April 1965 das abgeänderte Wahlresultat auf Antrag seiner Wahlprüfungskommission.
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C.- Den Erwahrungsbeschluss des Grossen Rates fechten Hans Plüss und Eugen Brunner mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Sie beantragen:
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2. Eventuell: Die am 14. März 1965 erfolgte Wahl von 15 Mitgliedern des Aarg. Grossen Rates, vom Grossen Rate am 27. April 1965 berichtigt und validiert, sei zu kassieren und es sei der Grosse Rat des Kt. Aargau einzuladen, Neuwahlen im Bezirk Brugg anzuordnen."
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Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen hingewiesen.
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D.- Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt im Namen des Grossen Rates Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Bei Beschwerden dieser Art prüft das Bundesgericht die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht ![]() | 31 |
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a) Einigkeit besteht darüber, dass der Wahlzettel Nr. 33/Brugg keine Kontrollmarke trägt, aber Klebspuren aufweist; streitig ist dagegen, ob dieser Wahlzettel zur Zeit der Stimmabgabe mit einer Kontrollmarke versehen gewesen sei. Sicher ist, dass sich weder das eine noch das andere beweisen lässt. Die Wahlaktenprüfungskommission und der Grosse Rat hatten Indizien zu würdigen, sodass das Bundesgericht nur zu prüfen hat, ob das Ergebnis dieser Würdigung willkürlich, mit vernünftigen Gründen überhaupt nicht vertretbar sei. Das lässt sich nicht sagen.
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Die bei den Grossratswahlen vom 14. März 1965 benützten ![]() | 34 |
Daran vermag die angeblich vom Stadtammann von Brugg abgegebene Erklärung, seiner Überzeugung nach sei eine Marke aufgeklebt gewesen, nichts zu ändern. Ein Versehen war auch bei einem seriös arbeitenden Wahlbüro nicht ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass in der Markenabrechnung von Brugg eine Marke fehlte, lässt keineswegs mit Sicherheit darauf schliessen, dass die fehlende Kontrollmarke bei der Auszählung auf dem Zettel Nr. 33 vorhanden war und nachträglich abgefallen ist. Dies umso weniger, als das Stimmaterial nach der Auszählung in einem versiegelten, erst bei der Nachkontrolle wieder geöffneten Umschlag aufbewahrt worden ist. Unter diesen Umständen kommt auch der Zeit, die zwischen der ersten Auszählung und der späteren Kontrolle verstrichen ist, keine Bedeutung zu.
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b) § 13 Abs. 1 GRWG sagt nicht, wer die Kontrollmarke auf den Wahlzettel zu kleben hat. Ob das in der Praxis ein Mitglied des Wahlbüros tut oder der Stimmberechtigte selbst, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls behält der Wähler seinen Zettel nach dem Aufkleben der Marke noch in der Hand, ![]() | 36 |
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Dass es nicht willkürlich war, den Zettel Nr. 33 als ungültig zu behandeln, ist bereits dargetan worden. Dass es bei der Ermittlung des freien Willens der Wählerschaft auf die Zahl aller Urnengänger, auch der ungültig stimmenden, ankomme, behaupten die Beschwerdeführer mit Recht selber nicht. Nach § 17 Abs. 1 GRWG ist bei der Ermittlung des Wahlresultates von der "Gesamtzahl der gültigen Stimmen" auszugehen. In Beachtung dieser Verfahrensvorschrift geht aber die Liste des Landesrings im Bezirk Brugg bei den Wahlen vom 14. März 1965 leer aus, wenn die durch die Nachkontrolle am ursprünglich ermittelten Abstimmungsresultat bewirkten Änderungen in Betracht gezogen werden. Die ursprünglich festgestellte Summe der Parteistimmen erhöht sich dann um (+ 7 - 5 =) 2 auf 6576, die Verteilungszahl auf 412 (6576: 16 = 411, nächsthöhere ganze Zahl 412). Die Liste des Landesrings bleibt damit nicht nur um eine, sondern um zwei Stimmen unter der Verteilungszahl.
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a) Der Bericht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich lag zusammen mit allen anderen Wahlakten zur Einsicht der Ratsmitglieder auf. Die Wahlaktenprüfungskommission nahm den Expertenbericht zur Kenntnis, und ihr Präsident gab in seinem Referat vor dem Grossen Rat das Ergebnis der Expertise und alles bekannt, was für die eine und für die andere Annahme sprach. Ein Sprecher der Landesring-Fraktion las dem Rat vor der Abstimmung den Abschnitt, in welchem das Ergebnis der Untersuchung zusammengefasst ist, im Wortlaut vor und machte auch alles geltend, was zur Begründung seines Standpunktes vorgebracht werden konnte. Der Grosse Rat war unter diesen Umständen über den Sachverhalt und das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung hinlänglich orientiert; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführer ist nicht begründet.
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b) Der Sachverständige des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich hat erklärt, wenn unter allen Wahlzetteln nur der Zettel Nr. 33 Klebspuren enthielte, so wäre das Vorhandensein eines Abklatsches auf einem Zettel ohne Kontrollmarke "ein höchst unwahrscheinliches Ereignis". Das hätte vielleicht Anlass geben können, auf allen Wahlzetteln nach Klebspuren zu suchen. Die Beschwerdeführer rügen, dass nur die ungültig erklärten Zettel auf Klebspuren abgesucht worden seien. Allein auch durch die Ausdehnung der Suche auf alle gültigen Zettel hätte der Zettel Nr. 33 nicht mit einer Kontrollmarke versehen werden können. Der Verzicht auf ein ohnehin unbehelfliches Beweismittel verstösst aber nicht gegen Art. 4 BV (BGE 73 I 199).
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c) Unter Hinweis auf PICENONI (Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen in Bund, Kantonen und Gemeinden, S. 115 ff., namentlich S. 121) vertreten die Beschwerdeführer die Meinung, der Grund dafür, dass die Gültigkeit des Wahlzettels Nr. 33 umstritten sei, liege bei irgend einem Organ der Wahlbehörden. Die Unklarheit, welche sich im Zusammenhang mit dem Wahlzettel Nr. 33 ergeben habe, lasse sich nicht beheben und müsse deshalb, wenn nicht zur ![]() | 43 |
Dass der Zettel Nr. 33 keine Kontrollmarke trägt, fällt, wie ohne Willkür angenommen werden darf (vgl. Erw. 3 b), dem Wähler zur Last, der diesen Wahlzettel eingelegt hat. Die Folge davon ist die Ungültigkeit des Zettels. Dass er zuerst als gültig ausgezählt worden ist, war ein Fehler des Wahlbüros in Brugg. Durch die Nachkontrolle wurde dieser Fehler berichtigt. Damit ist aber alles geschehen, was möglich und erforderlich war, um das Wahlergebnis gesetzmässig zu ermitteln.
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Die Gehörsverweigerung besteht nach Auffassung der Beschwerdeführer darin, dass die Änderung des vom Wahlbüro Brugg gemeldeten, vom Bezirksamt Brugg verarbeiteten und von der Staatskanzlei zusammengestellten und veröffentlichten Wahlergebnisses vor dem Erwahrungsbeschluss des Grossen Rates nicht publiziert wurde, womit jegliche "Stellungnahme der interessierten Brugger Stimmbürger verunmöglicht" worden sei.
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Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör seinem Umfange nach durch die kantonalen Rechtsätze über das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden umschrieben. Nur dort, wo sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen subsidiär die unmittelbar aus Art. 4 BV herzuleitenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz (BGE 85 I 207 mit Verweisungen). § 15 GRWV sieht lediglich die Veröffentlichung der Wahlprotokolle der Bezirksämter vor. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass eine Norm des kantonalen Rechtes für den Fall, dass die spätere Kontrolle der Wahlakten zu einer Änderung des ursprünglich ![]() | 47 |
Bei der Prüfung dieser Frage sind gewisse Unterschiede im Rechtsschutzbedürfnis zu beachten. Gegenüber Verfügungen, die jeden Einzelnen in besonderer Weise treffen, wie das namentlich bei Eingriffen in die verfassungsmässig gewährleisteten Freiheiten des Individuums vom Staate der Fall ist, hat jeder Betroffene eigene, auf seine besondere Lage bezogene Argumente vorzubringen. Die Erwahrung eines Wahlergebnisses trifft demgegenüber alle Bürger, die ihre Stimme dem selben Kandidaten gegeben haben, in gleicher Weise; sie haben die selben Interessen zu wahren und die nämlichen Gründe dafür anzuführen. Es kommt deshalb in diesem Falle nicht so sehr darauf an, dass jeder Einzelne aus dem Kreise derer, die für einen bestimmten Kandidaten gestimmt haben, zum Worte komme, sondern dass ihre Argumente als solche den entscheidenden Instanzen zur Kenntnis gebracht werden. Das traf unter den obwaltenden Umständen zu. Der Wahlaktenprüfungskommission des Grossen Rates gehörte Karl Baur (Aarau) an, der Mitglied der Fraktion des Landesringes ist. Dass die Gründe, die für die Gültigkeit des umstrittenen Wahlzettels sprechen, in der Kommission wirksam vertreten wurden, zeigt die knappe Mehrheit, mit der diese dem Grossen Rat die Erwahrung des abgeänderten Wahlergebnisses empfahl. Im Grossen Rat selber setzten sich Ernst Gujer (Baden) und Rudolf Rey (Aarau) für die Erwahrung der Wahl des Ernst Döbeli ein. Sie verwendeten dabei die selben Argumente, welche in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden. Die Beschwerdeführer behaupten denn auch mit Fug nicht, dass einzelne Gründe, die zugunsten des ursprünglich ermittelten Wahlergebnisses von Brugg sprechen, in der Wahlaktenprüfungskommission oder im Grossen Rat, die von Amtes wegen die Rechtmässigkeit des Wahlergebnisses zu prüfen haben, unerörtert geblieben seien. Angesichts dessen wurde den Wählern, welche das ursprünglich ermittelte Wahlergebnis als gültig erachteten, der Rechtsschutz, auf den sie schon unmittelbar ![]() | 48 |
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In der dem Erwahrungsbeschluss des Grossen Rates vorangegangenen Debatte beantragte Grossrat Ernst Gujer, Baden, unterstützt von Grossrat Rudolf Rey, Aarau, es sei die Validierung der im Bezirk Brugg durchgeführten Wahlen aufzuschieben. Dieser Antrag wurde dem Antrag der Wahlaktenprüfungskommission auf Validierung der 196 "unbestrittenen" Mandate, unter denen sich auch 14 der 15 Mandate des Bezirkes Brugg befanden, gegenübergestellt. Die Frage des Landammanns, ob die Brugger Deputation mitstimmen dürfe, wurde vom Präsidenten der Wahlaktenprüfungskommission bejaht. Die hierauf folgende Abstimmung ergab 166 Stimmen für den Antrag der Wahlaktenprüfungskommission und 6 Stimmen für den Antrag Gujer. Das umstrittene Mandat des Heinrich Kurth wurde alsdann in einer weiteren Abstimmung mit 124 zu 26 Stimmen erwahrt. Dass die Grossräte aus dem Bezirk Brugg, ausgenommen Heinrich Kurt, an dieser Abstimmung teilnehmen konnten, liegt auf der Hand. Dagegen war ihr Mitwirken bei der ersten Abstimmung, welche die Validierung ihrer eigenen, umstrittenen Mandate zum Gegenstand hatte, nicht richtig. Sie hätten bei dieser Abstimmung auch nicht anwesend sein dürfen. Der Regierungsrat versucht seine gegenteilige Auffassung mit dem Hinweis zu begründen, der Grosse Rat dürfe das von ihm selber erlassene Reglement über die Geschäftsführung jederzeit ändern. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Mit dem umstrittenen Beschluss hat der Grosse Rat sein Reglement nicht geändert, sondern verletzt. Das aber ist in einem Rechtsstaat nicht zulässig, da hier Behörden, die Rechtssätze aufstellen, damit auch sich selber binden (BGE 74 I 17/18,BGE 76 IV 52).
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Fraglich erscheint, ob § 1 Abs. 5 GRR Dritten in der Weise ein subjektives öffentliches Recht verleihe, dass seine Missachtung von jedermann wegen Verletzung klaren Rechts gerügt werden könnte (Art. 88 OG). Diese Frage kann indessen offen ![]() | 51 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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