BGE 91 I 382 | |||
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62. Urteil vom 22. Dezember 1965 i.S. Sacher gegen Obergericht des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Verlust des Schweizerbürgerrechts bei Geburt im Ausland. Übergangsrecht. Art. 57 Abs. 3 BüG. |
2. Dagegen erstreckte sich dieser Verlust nicht auf seine bei Inkrafttreten des BüG noch unmündigen Kinder; für diese gilt die Verwirkungsbestimmung des Art. 10 BüG, wonach das Schweizerbürgerrecht mangels Meldung oder Erklärung mit der Vollendung des 22. Lebensjahres verloren geht (Erw. 6). | |
Sachverhalt | |
A.- Der am 23. November 1818 in Zuzgen (Kt. Aargau) als Bürger dieser Gemeinde geborene Friedrich Sacher wanderte in jungen Jahren nach Freiburg i. Br. (Deutschland) aus, erwarb dort die deutsche Staatsangehörigkeit und verheiratete sich am 23. September 1843 mit Anna Bell. Sein Sohn Otto Friedrich, geb. 8. Mai 1845, blieb in Freiburg und verheiratete sich dort am 27. Juli 1871 mit Sophie Klott. Der aus dieser Ehe hervorgegangene, am 4. April 1872 geborene Eugen Otto Sacher blieb ebenfalls in Freiburg und verehelichte sich dort am 25. Mai 1907 mit Maria Antonie Kuhm. Ihr Sohn Friedrich Otto Sacher, geb. 7. November 1912, zog nach Karlsruhe und verheiratete sich daselbst am 6. Januar 1938 mit der deutschen Staatsangehörigen Ruth Elisabeth Schneider. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen:
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Hermann Otto, geb. 11. November 1938
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Hans Bernhard, geb. 22. Mai 1941
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Maria Elisabeth, geb. 3. Juli 1942
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Gabriele Ruth, geb. 3. Juni 1945
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Georg Christian, geb. 17. August 1949.
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Am 28. November 1963 stellte Friedrich Otto Sacher beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) für sich, seine Ehefrau und seine fünf Kinder das Gesuch um Wiedereinbürgerung in der Schweiz und bemerkte dazu, dass das Gesuch bezüglich seiner vier letzten Kinder als Meldung im Sinne von Art. 10 BüG zu gelten habe. Das EJPD antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 1963, seiner Auffassung nach habe der Gesuchsteller samt seiner Ehefrau und allen Kindern das Schweizerbürgerrecht (gemäss Art. 57 Abs. 3 BüG) durch Verwirkung verloren; auf das Wiedereinbürgerungsgesuch, das wenig Aussicht auf Gutheissung habe, werde erst nach Abklärung der Verwirkungsfrage eingetreten.
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Am 8. April 1964 siedelte Friedrich Otto Sacher mit der Ehefrau und den drei jüngsten Kindern nach Schwyz über und trat am dortigen Kollegium eine Stelle als Lehrer für Mathematik und Physik an.
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Am 29. September 1964 ersuchte er die Justizdirektion des Kantons Aargau, ihn, seine Ehefrau und seine Kinder als Schweizerbürger anzuerkennen, wurde aber abgewiesen.
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Darauf reichten Friedrich Otto Sacher, seine Ehefrau und seine fünf Kinder beim Obergericht des Kantons Aargau Klage ein mit dem Antrag auf Feststellung, dass sie im Besitze des Ortsbürgerrechts der Gemeinde Zuzgen und damit auch der aargauischen Staatsbürgerschaft sowie des Schweizerbürgerrechts seien.
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Das Obergericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Juni 1965 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der 1912 geborene Friedrich Otto Sacher habe sich erst nach dem 31. Dezember 1953 bei einer schweizerischen Behörde gemeldet und deshalb gemäss Art. 57 Abs. 3 BüG das Schweizerbürgerrecht Ende 1953 verloren. Dass er, wie ohne weiteres zu glauben sei, die Bestimmungen des BüG bis zum Jahre 1963 nicht gekannt habe, stelle keinen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 4 BüG dar; diese Bestimmung sei nur anwendbar, wenn jemand die Meldung oder Erklärung abgeben wollte, hieran aber gegen seinen Willen aus irgendeinem Grunde verhindert worden sei. Habe er aber das Schweizerbürgerrecht verwirkt, so gelte dies auch für seine Ehefrau, die eine gebürtige Ausländerin und nur durch Heirat Schweizerin geworden sei. Das BüG sage zwar nichts über die Erstreckung der Verwirkung auf die Ehefrau, doch ergebe sich diese Erstreckung aus Sinn und Geist der Art. 10 und 57 BüG klar; die gegenteilige Auslegung würde zu unsinnigen Ergebnissen führen, indem der gebürtige Schweizer das Schweizerbürgerrecht verlieren, die gebürtige Ausländerin es dagegen behalten würde. Die am 28. November 1963 für die Kinder eingereichte Erklärung, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen, sei schon deshalb ungültig, weil Art. 10 Abs. 1 BüG voraussetze, dass der Vater des Erklärenden bei Abgabe der Erklärung noch Schweizerbürger sei; das treffe hier aber nicht zu, da Friedrich Otto Sacher das Schweizerbürgerrecht, wie dargetan, Ende 1953 verloren habe. Wollte man nicht so weit gehen und es genügen lassen, wenn der Vater des Erklärenden bei dessen Geburt das Schweizerbürgerrecht noch besass, so wäre die Klage der Kinder deshalb abzuweisen, weil mit der Verwirkung des Schweizerbürgerrechts des Vaters gleichzeitig auch das Bürgerrecht seiner damals alle noch unmündigen Kinder verwirkt sei. Das BüG sage zwar auch über die Erstreckung der Verwirkung auf unmündige Kinder nichts, doch müsse diese Erstreckung aus den gleichen Gründen wie bei der Ehefrau bejaht werden. Es wäre unverständlich, wenn das Bürgerrecht des Vaters mangels Beziehungen zur Schweiz verwirke, nicht dagegen das Bürgerrecht der Kinder, obwohl deren Beziehungen zur Schweiz naturgemäss nicht stärker, sondern im Gegenteil noch loser seien als diejenigen des Vaters.
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B.- Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde stellen Friedrich Otto Sacher, seine Ehefrau und seine fünf Kinder den Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 1965 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführer das Ortsbürgerrecht der Gemeinde Zuzgen und damit die aargauische Staatsbürgerschaft sowie das Schweizerbürgerrecht besitzen. Sie werfen dem Obergericht Verletzung der Art. 10 und 57 BüG vor. Die Beschwerdebegründung ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
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C.- Das Obergericht des Kantons Aargau hat, unter Festhalten an den Ausführungen des angefochtenen Entscheids, auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
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Das EJPD beantragt Gutheissung der Beschwerde in bezug auf Maria Elisabeth, Gabriele Ruth und Georg Christian Sacher und Abweisung in bezug auf die übrigen Beschwerdeführer.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Auf Grund der mit der Klage eingereichten Urkunden steht fest, dass der Kläger Friedrich Otto Sacher in direkter Linie von Friedrich Sacher abstammt, der im Jahre 1818 in Zuzgen als Bürger dieser Gemeinde geboren, um 1840 nach Freiburg i. Br. ausgewandert und dort deutscher Staatsangehöriger geworden ist. Obwohl dessen in Deutschland gebliebene Nachkommen in die heimatlichen Register nicht eingetragen worden sind, haben sie das Bürgerrecht der Gemeinde Zuzgen und des Kantons Aargau beibehalten, da es nach dem im Schreiben der aargauischen Justizdirektion vom 29. Oktober 1964 erwähnten, von 1818 bis 1848 geltenden kantonalen Recht und dann nach Bundesrecht unverlierbar war und keiner der Nachkommen darauf verzichtet hat. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Beschwerdeführer am 1. Januar 1953, beim Inkrafttreten des BüG, Schweizerbürger waren.
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2. Die BV von 1874 (Art. 44 Abs. 1), wie schon diejenige von 1848 (Art. 43 Abs. 1), gewährleistete die Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts, indem sie den Kantonen verbot, einen Kantonsbürger des Bürgerrechts verlustig zu erklären. Der aus der Revision von 1928 hervorgegangene neue Art. 44 BV enthält dieses Verbot nicht mehr und bestimmt, dass die Bedingungen nicht nur für die Erteilung, sondern auch für den Verlust des Schweizerbürgerrechts durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt werden (Abs. 2). Damit wurde dem Bund die Kompetenz eingeräumt, den Verlust des Schweizerbürgerrechts insbesondere auch anzuordnen für Personen, die im Ausland wohnen, eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen und keine inneren Beziehungen mehr zur Schweiz haben (BURCKHARDT, Kommentar zur BV, S. 385). Von dieser Möglichkeit wurde beim Erlass des BüG in zweifacher Hinsicht Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BüG verwirkt das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es bis dahin nicht einer schweizerischen Behörde gemeldet worden ist oder selber eine auf Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts gerichtete Erklärung abgegeben hat. Da diese Bestimmung, wie das BüG überhaupt, keine rückwirkende Kraft hat (Art. 57 Abs. 1 BüG), hätten schweizerisch-ausländische Doppelbürger, die der Schweiz völlig entfremdet sind, jedoch beim Inkrafttreten des BüG schon 22 Jahre alt waren, bis zu ihrem Ableben das Schweizerbürgerrecht behalten, und auch ihre nach dem Inkrafttreten geborenen Kinder wären, unter Vorbehalt der Verwirkung nach Art. 10, Schweizerbürger geworden. Um dies zu verhindern, bestimmt Art. 57 Abs. 3 BüG, dass Personen, die bei Inkrafttreten des BüG mehr als 22 Jahre alt sind oder innerhalb eines Jahres das 22. Lebensjahr vollenden und für die die Voraussetzungen des Art. 10 erfüllt sind, das Schweizerbürgerrecht verlieren, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgeben.
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Nach dem auch im Rahmen der Übergangsbestimmung von Art. 57 Abs. 3 anwendbaren Abs. 4 des Art. 10 BüG kann derjenige, der gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung steht der in der Beschwerde vertretenen Auslegung entgegen. "Gegen seinen Willen" unterlässt die Meldung oder Erklärung nur, wer den Willen, sie abzugeben, hatte, und das setzt voraus, dass er die Möglichkeit, auf diese Weise sein Schweizerbürgerrecht zu erhalten, kannte. Für diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte. Der bundesrätliche Entwurf des BüG enthielt noch keine dem Abs. 4 des Art. 10 entsprechende Bestimmung. Sie wurde von der Kommission des Nationalrates aufgenommen, wobei der zunächst vorgeschlagene Ausdruck "mit Gewalt verhindert" durch die Worte "gegen seinen Willen" ersetzt wurde, um die Anwendung nicht auf den Fall des physischen Zwangs zu beschränken (Protokoll der Sitzung vom 10. September 1951 S. 26/7). Im Nationalrat erklärten beide Berichterstatter, dieser Zusatz trage dem Umstand Rechnung, dass ein Schweizer in den totalitären Verhältnissen der heutigen Zeit durch moralischen, physischen oder materiellen Zwang gehindert sein könnte, seine Meldung oder Erklärung rechtzeitig abzugeben (StenBull NatR 1951 S. 801/2). Daraus geht klar hervor, dass der Gesetzgeber nur die Verhinderung durch Zwang im Auge hatte. Davon, dass auch Unkenntnis des Gesetzes als Hinderungsgrund in Betracht käme, war nie die Rede. Ihre Berücksichtigung würde dem Sinn und Zweck des Art. 10 BüG, der den Verlust des Schweizerbürgerrechts beim Fehlen jeder innern Beziehung zur Schweiz herbeiführen will, strikte zuwiderlaufen, denn die Unkenntnis des BüG ist, angesichts der heutigen Information und des vor und nach Erlass des BüG bekundeten Interesses der Auslandschweizerkreise an der neuen Ordnung des Bürgerrechts, gerade ein Beweis für das Fehlen jeder Beziehung zur Schweiz.
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Friedrich Otto Sacher hat somit sein Schweizerbürgerrecht Ende 1953 verloren. Seine Erklärung vom 28. November 1963 vermag hieran nichts mehr zu ändern, und seine Beschwerde ist unbegründet.
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6. Soweit sich die Meldung vom 28. November 1963 auf Maria Elisabeth, Gabriele Ruth und Georg Christian Sacher bezog, war sie rechtzeitig, da diese damals das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen Art. 10 Abs. 1 BüG einen Anspruch auf Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts gibt, bei diesen Beschwerdeführern aus einem andern Grunde nicht erfüllt sind.
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a) Nach Auffassung des Vorinstanz setzt Art. 10 Abs. 1 BüG voraus, dass der unmittelbare Vorfahre des Ansprechers im Zeitpunkt, in dem dieser gemeldet wird oder selber die Meldung oder Erklärung abgibt, noch Schweizerbürger sei, was hier nicht zugetroffen habe. Dieser Auslegung kann nicht beigepflichtet werden. Der Ausdruck "das im Ausland geborene Kind eines Schweizerbürgers" bezieht sich offensichtlich darauf, dass das Kind sein Schweizerbürgerrecht durch Abstammung erworben hat, d.h. dass der Vater (oder in gewissen Fällen die Mutter; vgl. Art. 1 lit. b, 5 Abs. 1 und 10 Abs. 2 BüG) zur Zeit der Geburt das Schweizerbürgerrecht besessen hat. Wenn er es in der Folge verloren hat, so schliesst jener Wortlaut an sich nicht aus, dass die Kinder das durch Abstammung erworbene Schweizerbürgerrecht beibehalten können. Das steht ausser Zweifel bei Kindern, die im Zeitpunkt, wo der Vater das Schweizerbürgerrecht verliert, schon volljährig waren und deshalb durch diesen Verlust nicht berührt werden konnten. Ernstlich fragen kann sich nur, wie es sich verhält, wenn die Kinder in diesem Zeitpunkt noch unmündig waren, wie es hier bei den drei jüngeren Kindern der Fall war.
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b) Das führt zur Frage, ob die Verwirkung des Schweizerbürgerrechts nur denjenigen, bei dem die Voraussetzungen dafür vorliegen, trifft oder sich auch auf seine minderjährigen Kinder erstreckt. Diese Frage kann sich sowohl im Rahmen des hier anwendbaren Art. 57 Abs. 3 BüG stellen wie auch im Rahmen des Art. 10, letzteres dann, wenn ein Schweizer (oder in gewissen Fällen eine Schweizerin) vor Vollendung des 22. Lebensjahres Vater (bzw. Mutter) geworden und für ihn bis dahin keine Meldung oder Erklärung im Sinne des Art. 10 abgegeben worden ist. Hier ist nur zu prüfen, ob sich die in der Übergangsbestimmung von Art. 57 Abs. 3 BüG angeordnete Verwirkung auch auf unmündige Kinder erstreckt.
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Das Bundesgericht hat dies bereits im nicht veröffentlichten Urteil vom 17. September 1964 i.S. EJPD c. Sciarone verneint. Von dieser nun auch vom EJPD als richtig anerkannten Auffassung abzuweichen, besteht kein Anlass. Art. 57 Abs. 3 BüG bestimmt ebensowenig wie Art. 10, dass sich die beim Familienhaupt eingetretene Verwirkung des Schweizerbürgerrechts auf seine unmündigen Kinder erstrecke. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte für eine Auslegung in diesem Sinne; dem Gesetzgeber scheint die Frage entgangen zu sein. Der Grundsatz der Einheit des Bürgerrechts in der engeren Familie, der das schweizerische Recht bisher beherrschte (Art. 54 Abs. 4 BV, 161 Abs. 1 und 270 ZGB), erleidet im BüG zu viele Ausnahmen (vgl. Art. 5, 8, 9, 19, 20, 22, 32, 33, 43 und 44), als dass aus diesem Grundsatz abgeleitet werden könnte, dass sich die Verwirkung nach Art. 57 Abs. 3 auf die unmündigen Kinder erstrecke. Insbesondere folgt daraus, dass die unmündigen, unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Entlassenen grundsätzlich in die Entlassung einbezogen werden (Art. 44 Abs. 1), nicht, dass sich auch die Verwirkung auf diese Kinder erstrecken muss, da es sich bei der Entlassung und der Verwirkung, wie bereits im Urteil Sciarone ausgeführt wurde, um zwei ganz verschiedene Einrichtungen handelt. Wenn es sich rechtfertigen mag, dem Familienhaupt die Verfügung über seine unmündigen Kinder in dem Sinne einzuräumen, dass er mit seiner eigenen Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht auch diejenige seiner Kinder herbeiführen kann, so heisst das noch nicht, dass auch seine Nachlässigkeit oder Gesetzesunkenntnis, auf die insbesondere im Falle von Art. 57 Abs. 3 BüG der Verlust seines Schweizerbürgerrechts häufig zurückzuführen sein wird, den Verlust des Schweizerbürgerrechts seiner Kinder zur Folge haben muss. Art. 10 BüG enthält eine Ausnahme von dem seit 1848 ausnahmslos geltenden Grundsatz der Unverlierbarkeit des Schweizerbürgerrechts, und Art. 57 Abs. 3 ist eine diese Ausnahmebestimmung für die Übergangszeit ergänzende Sondervorschrift. Angesichts dieses doppelten Ausnahmecharakters von Art. 57 Abs. 3 BüG und seiner grossen Tragweite (Verlust des angestammten Schweizerbürgerrechts) erscheint es als geboten, bei der Auslegung nicht über den Wortlaut hinauszugehen und die Erstreckung der Verwirkung auf die unmündigen Kinder der darunter fallenden Personen abzulehnen. Hiegegen bestehen umsoweniger Bedenken, als auf diese Kinder die Verwirkungsbestimmung des Art. 10 BüG zutrifft. Art. 10 und 57 Abs. 3 BüG ergeben, nach ihrem Wortlaut ausgelegt, zusammen eine geschlossene, durchaus sinnvolle und befriedigende Ordnung des Inhalts, dass jede als Schweizerbürger geborene Person das Recht hat, sich nach ihrem eigenen freien Willen über die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts zu entscheiden, und zwar, sofern sie bei Inkrafttreten des Gesetzes 22 Jahre alt ist oder es im ersten Jahre nachher wird, innerhalb dieses Jahres (Art. 57 Abs. 3), sonst bis zur Vollendung ihres 22. Lebensjahres (Art. 10). Die im angefochtenen Entscheid vertretene Auslegung von Art. 57 Abs. 3 BüG erscheint auch deshalb als stossend, weil sie zur Folge hätte, dass Geschwister, je nachdem sie im Zeitpunkt, in dem ihr Vater das Schweizerbürgerrecht verlor, mündig oder unmündig waren, inbezug auf die Verwirkung ihres Bürgerrechts verschieden behandelt würden, wofür keine sachlichen Gründe ersichtlich sind. Nicht schlüssig ist die Überlegung des Obergerichts, dass die Erstreckung der Verwirkung auf die unmündigen Kinder deshalb dem Sinne von Art. 57 Abs. 3 BüG entspreche, weil ihre Beziehungen zur Schweiz naturgemäss noch loser seien als diejenigen ihres Vaters. Mag dies auch häufig zutreffen, so ist es doch durchaus möglich und wohl nicht selten, dass Kinder sich enger mit der angestammten Heimat verbunden fühlen und ein grösseres Interesse für sie haben als ihr Vater. Übrigens genügt für die Beibehaltung des Schweizerbürgerrechts die blosse Meldung oder Erklärung im Sinne von Art. 10 BüG ohne Rücksicht auf das Bestehen einer innern Bindung zur Schweiz, weshalb es nicht angeht, aus theoretischen Annahmen über die Stärke dieser Bindung den Schluss zu ziehen, dass sich die Verwirkung auf die unmündigen Kinder erstrecke.
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c) Geht man davon aus, dass die drei jüngeren Kinder Sacher das Schweizerbürgerrecht Ende 1953, als ihr Vater es gemäss Art. 57 Abs. 3 BüG verwirkte, nicht verloren haben, so besitzen sie es noch heute, da sie von ihrem Vater mit Schreiben vom 28. November 1963 dem EJPD im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BüG gemeldet worden sind. Dass Maria Elisabeth Sacher damals schon volljährig war, ist bedeutungslos. Nach Art. 10 Abs. 3 BüG kann es nicht zweifelhaft sein, dass ein Vater die nach Abs. 1 erforderliche Meldung auch für ein volljähriges Kind abgeben kann, zumal die in Abs. 3 enthaltene Aufzählung dessen, was als genügende Meldung anzuerkennen ist, nicht abschliessend ist, wie sich aus dem Ausdruck "namentlich" klar ergibt (vgl. auch die Botschaft zum BüG, BBl 1951 II 693, sowie StenBull. NatR 1951 S. 802). Sollte die schweizerische Behörde, bei der eine mündige Person durch einen Dritten gemeldet wird, am Einverständnis derselben zweifeln, so mag sie sich durch eine Anfrage bei der gemeldeten Person vergewissern, ob sie ihr Schweizerbürgerrecht wirklich beibehalten will.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Beschwerde der Ehegatten Friedrich Otto und Ruth Elisabeth Sacher-Schneider, des Hermann Otto Sacher und des Hans Bernhard Sacher wird abgewiesen. Die Beschwerde der Maria Elisabeth Sacher, der Gabriele Ruth Sacher und des Georg Christian Sacher wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Juni 1965 insoweit, als er sich auf diese drei Beschwerdeführer bezieht, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer Maria Elisabeth Sacher, Gabriele Ruth Sacher und Georg Christian Sacher das Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Gemeinde Zuzgen besitzen.
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