![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
21. Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1966 i.S. X. gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Wehrsteuer; Merkmale des nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB steuerpflichtigen Einkommens aus Liegenschaftenhandel. | |
Sachverhalt | |
1 | |
X. kaufte am 4. Januar 1952 von Z. einen hälftigen Miteigentumsanteil an 4 Parzellen mit insgesamt 82,93 a Land in Wettingen für Fr. 60'967.50. Am 12. September 1953 trat er diesen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau ab. Im Jahre 1957 wurde das Grundeigentum unter die Miteigentümer aufgeteilt. Dabei erhielt die Ehefrau anstelle des bisherigen Miteigentumsanteils das Alleineigentum an zwei zusammenhängenden Landstücken von total 37,03 a. Sie verkaufte dieses Land 1958 für Fr. 320'000.-- und erzielte einen Nettogewinn von Fr. 255'912.--. Frau X. kaufte ferner am 24. August 1954 in Widen eine Parzelle, die sie ungefähr acht Monate später mit einem Gewinn von rund Fr. 218'600.-- veräusserte. Bei beiden Verkäufen hatte Frau X. dem Käufer die Pflicht auferlegt, ihrem Ehemann bei der Überbauung die Installationsarbeiten zu übertragen.
| 2 |
![]() | 3 |
Gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission führt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist sie ab.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
5 | |
6 | |
b) Der Beschwerdeführer kaufte 1952 mit bloss einem Viertel eigenen Mitteln für Fr. 60'967.50 Wies- und Ackerland. Der landwirtschaftliche Ertrag des gekauften Landes konnte unmöglich den Zins für das eingesetzte Fremdkapital, geschweige denn für den ganzen Kaufpreis einbringen. Der Kauf war also einzig erklärbar aus der Voraussicht, dass der Boden im Zentrum der Gemeinde Wettingen Bauland werde, wobei die Wertsteigerung nicht nur den Zinsverlust ausgleichen, sondern einen zusätzlichen Erlös ermöglichen werde. Eben dieser Plan wurde durch die Veräusserung 1958 verwirklicht, indem die Ehefrau einen Gesamtgewinn von Fr. 255'912.-- zu erzielen vermochte.
| 7 |
![]() | 8 |
Eine solche Tätigkeit weist - wie oben ausgeführt - die Merkmale gewerbsmässigen Liegenschaftshandels auf. In diesem Rahmen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in Wettingen erzielt, weshalb er gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB zu versteuern ist...
| 9 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |