![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
37. Urteil vom 13. Juli 1966 i.S. X. gegen Gemeinderat Y. und Amt für Zivilschutz des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Staatsrechtliche Beschwerde. Zulässigkeit der Beschwerde gegenüber einem vom Bundesrecht als "endgültig" bezeichneten kantonalen Entscheid (Erw. 1). Beginn der Frist zur Beschwerde gegen einen Entscheid, der als eingeschriebene Sendung zugestellt und von der Post dem erwachsenen Sohn des in den Ferien weilenden Adressaten ausgehändigt wird (Erw. 2 a). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Mit Eingabe vom 24. Juni 1966 hat X. gegen den Entscheid des Amtes für Zivilschutz vom 17. Mai 1966 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV erhoben. Gleich zeitig ersucht er im Hinblick auf eine am 23. Juni vom Amt für Zivilschutz erhaltene Mitteilung, die Frist zur staatsrechtlichen Beschwerde sei abgelaufen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe sich zur Zeit der Zustellung zur Kur in Montegrotto befunden, habe den Entscheid erst nach seiner Rückkehr am 11. Juni erhalten und habe sich zunächst mit Eingabe vom 20. Juni an das kantonale Verwaltungsgericht gewandt.
| 2 |
Mit Schreiben vom 5. Juli macht X. weitere Ausführungen zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs und erklärt dieses Schreiben zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde vom 24. Juni 1966.
| 3 |
4 | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
5 | |
2. Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen dreissig Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des angefochtenen Entscheids an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Entscheid wurde von der Behörde, die ihn gefällt hat, am 18. Mai 1966 in vollständiger Ausfertigung als eingeschriebene Sendung versandt und von der Post am 21. Mai 1966 dem ![]() | 6 |
a) Der Sohn des Beschwerdeführers, dem die eingeschriebene Sendung von der Post ausgehändigt wurde, ist vom Beschwerdeführer offenbar beauftragt und ermächtigt worden, während seiner Ferienabwesenheit Postsachen für ihn in Empfang zu nehmen. Selbst wenn er aber hiezu vom Beschwerdeführer nicht besonders bevollmächtigt worden sein sollte, durfte ihm die Sendung ausgeliefert werden, da er beim Beschwerdeführer wohnt und über 16 Jahre alt ist (Art. 105 Abs. 2 lit b der VV zum Postverkehrsgesetz, AS 1962 S. 1789). War der Sohn des Beschwerdeführers aber zur Entgegennahme der Sendung befugt, so begann die Beschwerdefrist mit dieser Entgegennahme zu laufen und endigte am 20. Juni 1966 ohne Rücksicht darauf, ob der Sohn den Entscheid dem Beschwerdeführer in die Ferien nachsandte oder bis zu dessen Rückkehr beiseite legte (vgl.BGE 73 I 435/6, BGE 81 III 88 /9). Die erst am 24. Juni eingereichte Beschwerde ist somit verspätet.
| 7 |
b) Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG).
| 8 |
Der Beschwerdeführer hat das Wiederherstellungsgesuch und die staatsrechtliche Beschwerde am 24. Juni 1966 eingereicht. Für den Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen der Wiederherstellung erfüllt seien, fällt nur die in dieser Eingabe enthaltene Begründung in Betracht. Die Ausführungen in der Eingabe vom 5. Juli 1966 können, da das Wiederherstellungsgesuch binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nicht nur zu stellen, sondern auch zu begründen ist (BIRCHMEIER, Handbuch des OG, N. 4 zu Art. 35 OG), nicht berücksichtigt werden.
| 9 |
Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG ![]() | 10 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 11 |
1.- Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
| 12 |
13 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |