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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1966 i.S. International Flavors & Fragrances (Reinach) AG gegen Eidg. Amt für das Handelsregister. | |
Regeste |
Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV. |
Tragweite des Begriffs "besondere Umstände" in Art. 45 HRegV (Erw. 4). |
Frage der Zulässigkeit des Zusatzes "(Schweiz)" für die schweizerische Niederlassung eines ausländischen Konzerns (Erw. 5, 6). | |
Sachverhalt | |
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Das Amt holte gemäss Art. 45 Abs. 2 HRegV die Meinungsäusserung des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins ein. Obschon dieser bei der Befragung interessierter Fachverbände und der Aargauischen Handelskammer vorwiegend Antworten erhielt, welche die Bewilligung der nationalen Bezeichnung befürworteten, sprach er sich gegen die Zulassung des Gesuches aus.
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C.- Das eidg. Amt für das Handelsregister wies das Gesuch am 28. April 1966 ab, weil kein besonderer Umstand im Sinne von Art. 45 HRegV für die Bewilligung der nationalen Bezeichnung vorliege.
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D.- Gegen diesen Entscheid führt die Gesuchstellerin verwaltungsgerichtliche Beschwerde. Sie hält am Antrag auf Gestattung des Zusatzes "(Schweiz)" in deutscher, französischer und englischer Sprache fest.
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Das eidg. Amt für das Handelsregister beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Hinweis auf das Land des Sitzes ist eine nationale Bezeichnung. Hätte der Bundesrat ihn in substantivischer Form ohne Bewilligung zulassen wollen, so hätte er es in dem die ![]() | 9 |
Sie ist auch nicht analog anwendbar. Die Angabe des Sitzes in substantivischer Form hat stets seine Berechtigung, weil das Publikum an seiner Bekanntgabe interessiert ist; er wird ja auch immer in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht. Zudem kann der Hinweis auf den Sitz der Firma weder irreführen noch reklamehaft wirken. Hinweise auf das Land des Sitzes in substantivischer Form, also die Zusätze "Schweiz", "Schweizerische Eidgenossenschaft", "Suisse" usw., haben dagegen in der Regel keinen vernünftigen Sinn. Sie sagen grundsätzlich nichts Neues, weil überhaupt nur die in der Schweiz niedergelassenen Geschäftsinhaber eine Firma ohne Angabe des Sitzes in das schweizerische Handelsregister eintragen lassen können; denn die Firmen von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen sowohl den Ort der Hauptniederlassung als auch jenen der Zweigniederlassung enthalten (Art. 952 Abs. 2 OR). Mit den Zusätzen "Schweiz", "Schweizerische Eidgenossenschaft" und dergleichen verfolgt der Geschäftsinhaber einen andern Zweck als die Sitzangabe. Die Bewilligungspflicht hat hier einen vernünftigen Sinn. Sie soll Missbräuchen vorbeugen.
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Die Beschwerdeführerin stellt sich übrigens selber auf den Standpunkt, beim Erlass des Art. 45 HRegV habe noch kein Bedürfnis bestanden, nationale Bezeichnungen in substantivischer Form in der Verordnung zu erwähnen. Das kann nur heissen, der Bundesrat habe sich nicht veranlasst gesehen, die substantivische Form von der Bewilligungspflicht auszunehmen, weil niemand an ihr interessiert gewesen sei. Daraus folgt nicht, dass wegen veränderter Verhältnisse dieses Interesse nun immer bestehe, so dass die Bewilligungspflicht sinnlos geworden sei. Höchstens kann gesagt werden, es gebe heute Fälle, in denen sich die Bewilligung rechtfertige.
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4. Indem Art. 45 Abs. 1 HRegV bestimmt, Ausnahmen könnten gestattet werden, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt seien, räumt er dem eidg. Amt für das Handelsregister ein Ermessen ein. Das heisst nicht, das Amt dürfe im ![]() | 12 |
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Damit verstösst das Amt gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), denn es lässt sich keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Konzerngesellschaften mit bekannter und solchen mit nicht bekannter Firma finden. Der Zusatz "(Schweiz)" dient allgemein dazu, die Gesellschaft von den im Ausland niedergelassenen andern Gliedern des Konzerns zu unterscheiden. Es verhält sich ähnlich wie mit dem Zusatz "(Europe)", z.B. in der Firma "General Atomics (Europe)" (BGE 86 I 249). Der Zusatz "(Schweiz)" hat die erwähnte Bedeutung dank den zahlreichen Gesellschaften, die ihn mit Bewilligung des Amtes führen, auch beim geschäftskundigen Publikum erlangt. Die Einklammerung gibt dem Worte "Schweiz" einen nebensächlichen, bloss erläuternden Sinn. Der Leser schliesst aus ihr, dass weitere Gesellschaften mit ähnlicher Firma, aber mit Sitz im Ausland bestehen. Er zieht diesen Schluss selbst dann, wenn die Zugehörigkeit der Gesellschaft zu einem Konzern nicht allgemein bekannt ist. Kein normal überlegender Geschäftsmann wird meinen, der Zusatz wolle z.B. sagen, die Aktien der Gesellschaft gehörten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder das Unternehmen ![]() | 14 |
Dass die Beschwerdeführerin nicht die erste Angehörige eines internationalen Konzerns ist, der das Amt den Zusatz "(Schweiz)" verweigert haben will, ist kein Grund zur Abweisung der Beschwerde. Das Erfordernis rechtsgleicher Behandlung verlangt nicht, dass an einer unsachlichen, aus dem Rahmen des zulässigen Ermessens fallenden Praxis festgehalten werde.
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6. Da sich die Unterscheidung zwischen bekannten und nicht bekannten Konzernen nicht rechtfertigen lässt, stellt sich ![]() | 16 |
Unerheblich ist auch, ob das Amt sein Ermessen dadurch überschritten habe, dass es der Beschwerdeführerin den Zusatz "(Schweiz)" verweigerte, ihn dagegen gewissen Aktiengesellschaften gestattete, von denen die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Zugehörigkeit zu einem internationalen Konzern sei dem breiten Publikum nicht bekannt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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