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69. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1966 i.S. Bucher gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. |
Verweigerung einer Baubewilligung wegen der Gefahr, dass infolge der vorgesehenen Beseitigung des Abwassers (Sammlung in einerGrube und landwirtschaftliche Verwertung) Quellen verschmutzt würden, die der Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser dienen. | |
Sachverhalt | |
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Auf Beschwerde Buchers hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid am 29. August 1963 auf und wies die Sache an den Regierungsrat zurück, wobei es ihm vorschrieb, die Frage der Abwasserbeseitigung nach dem Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) zu beurteilen.
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Der Regierungsat wies in seinem neuen Entscheid vom 24. September 1964 den Rekurs Buchers und Bärs neuerdings ab. Er nahm an, die vorgesehene Beseitigung des Abwassers - Sammlung in einer geschlossenen Grube und landwirtschaftliche ![]() | 3 |
B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Karl Bucher, dieser Entscheid sei aufzuheben, soweit er in Anwendung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz ergangen ist.
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Es wird geltend gemacht, dieses Gesetz biete keine Stütze für das beanstandete Bauverbot. Quellfassungen würden durch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers so wenig gefährdet wie durch die in der Nähe seines Bauplatzes bereits bestehenden beiden Wohnhäuser, deren Abwasser stets ohne Schwierigkeiten hätten beseitigt werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Grube sei gross genug, und für die Verwertung des darin gesammelten Abwassers reiche die zur Verfügung stehende Fläche des vom früheren Eigentümer Bär am 1. Juli 1964 der Stadt Zürich verkauften und nun verpachteten landwirtschaftlichen Heimwesens aus. Es bestehe keine Gefahr, dass die Grube überlaufe. Auf jeden Fall sei das angefochtene Bauverbot unverhältnismässig, da eine Gefährdung von Quellfassungen, wenn sie wirklich bestände, sich durch weniger weitgehende Massnahmen - Vergrösserung der Grube, periodische Leerung durch ein Spezialunternehmen und Zuführung direkt in die Kläranlage Adliswil - beheben liesse.
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C.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg. Departement des Innern schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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D.- Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat in Hausen einen Augenschein vorgenommen. Dr. Karl Wuhrmann, Leiter der biologischen Abteilung der Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz und Professor an der ETH, ist als Experte beigezogen worden. Er hat seinen Bericht am 2. September 1966 abgegeben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Nach dem Bericht des Experten muss damit gerechnet werden, dass aus einer mit modernem Komfort ausgestatteten Wohnung, wie sie im projektierten Haus des Beschwerdeführers vorgesehen ist, eine Abwassermenge von 150 bis 2001 je Person und Tag anfällt. Für 5 Personen, die in diesem Haus nach den Plänen untergebracht werden können, ergibt sich also ein ![]() | 9 |
Auf Grund dieser Abwassermengen kann - unter der Annahme, dass die Abwässer landwirtschaftlich verwertbar seien - das Fassungsvermögen der Grube bestimmt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Jauche nicht jederzeit ausgeführt werden darf, wenn die Grube voll ist. Nach Art. 6 Abs. 1 des Schweizerischen Milchlieferungsregulativs in der Fassung vom 26. Februar 1963 (AS 1963, 381) ist "jede übertriebene, einseitige oder zur unrichtigen Zeit ausgeführte Düngung" verboten. "Während der Vegetationszeit" ist insbesondere untersagt "das Begüllen von nachgeschossenem Gras" (lit. a) und "das Ausbringen von Gülle, welcher Stoffe irgendwelcher Art (ausser Wasser) zugesetzt wurden" (lit. b). Nach der letztgenannten Bestimmung dürfen häusliche Abwässer, in denen sich neben Fäkalstoffen Detergentien aller Art vorfinden, nur im Winter ausgebracht werden. Der Experte schätzt unter Beachtung aller Umstände den erforderlichen Kubikinhalt der Grube auf 30 bis 40 m3, wenn sich die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen 150 Benützungstage gleichmässig auf das ganze Jahr verteilen, sonst aber (unter Einschluss einer Raumreserve) auf 60 m3. Bei dauernder Bewohnung des Hauses müsste der Stapelraum 88 bis 120 m3 umfassen.
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Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Grube enthält 30 m3 Rauminhalt. Weil er aber bereit ist, die Grube so zu dimensionieren, wie es nach fachmännischem Befund nötig ist, würde es gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, wollte man sein Projekt wegen ungenügender Grösse der projektierten Grube ablehnen (BGE 90 I 343).
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3. Das Fassungsvermögen der Grube ist indessen von untergeordneter Bedeutung. Wichtiger ist, ob die verfügbare Bodenfläche zur Aufnahme des Abwassers ausreicht und, wenn ja, ob ![]() | 12 |
a) Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid angenommen, für eine Person sei eine Verwertungsfläche von 80 bis 120 a erforderlich. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten. Bei der Berechnung der erforderlichen Bodenfläche ist der Regierungsrat von den 1176 a "Feld und Wald" ausgegangen, deren Eigentümer Werner Bär war und die nunmehr der Stadt Zürich gehören. Nun stellt aber der Experte - in Übereinstimmung mit dem Pächter der Stadt - fest, dass die Abwässer des projektierten Hauses des Beschwerdeführers, gleich wie jene der beiden in der "Wässermatte" schon bestehenden Häuser Locher und Sidler, ausschliesslich auf dem Wiesenhang direkt unter diesen Häusern ausgebracht werden könnten. Eine Überführung der Abwässer auf weiter entferntes oder höher gelegenes Gelände ist ausgeschlossen; der Pächter erklärt, dass er weder über die dazu erforderliche Pumpe noch über das zugehörige Antriebsaggregat verfüge. Der Beschwerdeführer hat den Bau einer Pumpe weder in seinem Projekt vorgesehen noch nach Einsicht des Expertenberichts angeboten, obwohl ihm das vom Experten (S. 12 des Gutachtens) nahegelegt worden ist. Somit reduziert sich das Gelände, auf das die Abwässer ausgebracht werden könnten, nach der Feststellung des Experten auf 110 a. Das heisst, dass das Gelände bloss die Abwässer, die auf eine einzige Person entfallen, aufzunehmen vermag; werden auf der Fläche von 110 a die Abwässer aus den bestehenden Häusern Locher und Sidler verspritzt, so ist der Boden bereits mehrfach überdüngt, und es erscheint als ausgeschlossen, dass auf derselben Fläche auch noch die Abwässer aus dem projektierten Haus des Beschwerdeführers verwertet werden könnten.
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b) Unter dem Gesichtspunkte des Gewässerschutzes wäre allerdings die Überdüngung für sich allein belanglos. Nun kommt aber hinzu, dass 50 bis 80 m unterhalb des Terrassenrandes, auf dem die Häuser Locher und Sidler und der Bauplatz des Beschwerdeführers liegen, ein Quellenhorizont verläuft, der u.a. durch 5 Quellfassungen der Gemeinde Hausen genützt wird. Diese Fassungen befinden sich nach der Feststellung des Experten "im unmittelbaren Bereich der Wiesen, welche für die Abwasserverwertung in Frage kämen". Pläne der Fassungsstränge sind nicht vorhanden, doch ergibt sich nach dem Befund ![]() | 14 |
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Dass die Gemeinde Hausen keine Schutzzone errichtet hat, ist ohne Belang. Um durchsetzbar zu sein, bedarf Art. 2 GSchG keiner Ausführungsbestimmungen des kantonalen oder Gemeinderechts (BGE 84 I 156).
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5. Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass die geplante landwirtschaftliche Verwertung seiner Abwässer nicht zulässig sein sollte, in der Beschwerdeschrift die "verbindliche Erklärung" abgegeben, "dass er in der Lage ist, die Grube periodisch durch ein Spezialunternehmen leeren zu lassen, welches die Abwässer direkt der Kläranlage in Adliswil zuführt". Er hat jedoch diese Darstellung in einem Schreiben vom 12. Oktober ![]() | 17 |
Andere Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung (z.B. Anschluss an eine bestehende oder zu erstellende Kanalisation) werden vom Beschwerdeführer nicht erwähnt und sind auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge, das angefochtene Bauverbot verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, als unbegründet. Es muss angenommen werden, dass unter den gegebenen Umständen der Gefahr der Verunreinigung von Trink- und Brauchwasserquellen nicht durch eine weniger weitgehende Massnahme begegnet werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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