BGE 92 I 503 | |||
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83. Urteil vom 11. Mai 1966 i.S. Hell gegen Gemeinderat Reinach sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft | |
Regeste |
Art. 4 BV, Eigentumsgarantie; Kanalisationsanschluss. |
2. |
a) Die Eigentumsgarantie hat die Bedeutung einer Instituts- und einer Bestandesgarantie. Sie gibt keinen Anspruch auf Leistungen des Staates, insbesondere nicht auf Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Kanalisation. |
b) Bedeutung des Art. 4 BV für die Beziehungen zwischen einer öffentlichen Anstalt und deren Benutzern. Mit Rücksicht auf die begrenzte Leistungsfähigkeit eines Kanalisationsnetzes kann der Anschluss von ausserhalb des Kanalisationsperimeters gelegenen Grundstücken an dasselbe verweigert werden. |
c) Voraussetzungen für den Anschluss an das Kanalisationsnetz nach basellandschaftlichem Recht. |
3. Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Diese setzen voraus, dass der Grundeigentümer selber in der Lage ist, die Abwasser soweit unschädlich zu machen, als der Gewässerschutz erfordert. |
4. Lösung der Abwasserfrage als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Ausnahmen von der Anschlusspflicht, insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe, können von der Baudirektion nach Anhören des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde bewilligt werden. Diese kann im Einzelfall an die Bewilligung Bedingungen knüpfen. Die Entscheide der Baudirektion können innert dreissig Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.
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§ 3. - Die Gemeinden haben die Aufgabe, die zur Abnahme der Abwasser erforderlichen Kanalisationen auf ihre Kosten so rasch als möglich zu erstellen, damit die Abwasser gesammelt durch die kantonalen Zuleitungskanäle den Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) zugeführt werden können; sie haben die Kanalisationsanlagen zu betreiben und zu unterhalten.
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Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reinach schreibt in § 14 Abs. 3 unter anderem vor:
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Im generellen Zonenplan sind die Baugebiete auszuscheiden. Im Falle von Baubegehren über Wohnbauten ausserhalb der Baugebiete entscheiden Gemeinderat und Gemeindekommission auf Antrag des Gemeinderates über den Anschluss an das Werkleitungsnetz, insbesondere an das Kanalisationsnetz der Gemeinde. Die Kosten für die Verbesserung oder Neuanlage von Strassen, Kanalisationen oder Wasserleitungen, die wegen eines solchen Neubaues entstehen, sind vom Gesuchsteller zu tragen.
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B.- Oskar Hell verkaufte den von ihm bewirtschafteten Schlatthofin der Gemeinde Reinach der Christoph Merian'schen Stiftung. Er behielt dabei die 4293 m2 umfassende Parzelle 3293 für sich, um darauf ein Einfamilienhaus mit Gärtnerei zu erstellen. Ein Baugesuch für das Haus wurde von der Baudirektion und auf Weiterziehung hin vom Regierungsrat mit der Begründung abgewiesen, das Baugrundstück liege ausserhalb des Perimeters der Gemeindekanalisation und könne nicht an diese angeschlossen werden.
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Das Verwaltungsgericht hiess am 20. März 1963 eine dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückwies. In den Erwägungen führte es sinngemäss aus, es gebe keine kantonale Vorschrift, die es untersage, Gebäude, welche ausserhalb des Kanalisationsperimeters liegen, an die Gemeindekanalisation anzuschliessen; das Bauen ausserhalb des Kanalisationsperimeters sei deshalb und mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 AbwG nicht schlechthin verboten. Das kantonale Recht lasse demnach zwei Möglichkeiten des Bauens ausserhalb des Kanalisationsperimeters offen: Eine erste ergebe sich aus § 1 Abs. 2 AbwG, wonach die Baudirektion "insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" eine Ausnahmebewilligung erteilen kann, welche den Inhaber von der Anschlusspflicht befreit; eine zweite Möglichkeit folge aus der Befugnis der Gemeinden, dem Eigentümer eines Grundstückes ausserhalb des Kanalisationsperimeters in einer Sonderbewilligung zu erlauben, das Abwasser seiner Liegenschaft (mittels einer auf seine Kosten zu erstellenden Zuleitung) der Gemeindekanalisation zuzuführen. Über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 entscheide die Baudirektion bzw. auf Beschwerde hin der Regierungsrat nach freiem Ermessen. Wenn der Regierungsrat im vorliegenden Falle die Ausnahmebewilligung verweigert habe, so bewege er sich damit "an der Grenze des freien Ermessens", überschreite diese Schranke aber nicht. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Einleitung der Abwasser der Liegenschaft des Hell in die Gemeindekanalisation von Reinach oder von Aesch gegeben seien, sei noch nicht genügend abgeklärt; die Frage sei daher von Hell und vom Regierungsrat neu zu prüfen.
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C.- Der Regierungsrat hatte sich nach der Rückweisung über zwei Begehren des Hell auszusprechen: den Hauptantrag, die Gemeinde Reinach sei anzuweisen, ihm den Anschluss des projektierten Hauses an die Gemeindekanalisation zu bewilligen, und das hilfsweise gestellte Begehren, es sei ihm eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG zu erteilen und ihm demgemäss die Anschlusspflicht zu erlassen. Der Regierungsrat lehnte, nachdem die Gemeinde Reinach sich inzwischen nochmals mit der Angelegenheitbefasst hatte,beide Begehren ab.
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Hell erhob hierauf ein zweites Mal Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er die vor dem Regierungsrat gestellten Begehren erneuerte. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 14. Mai 1965 abgewiesen. Es hat dabei erkannt, der Regierungsrat habe damit, dass er dem Beschwerdeführer den Anschluss an die Gemeindekanalisation verweigert und ihn nicht von der Anschlusspflicht befreit habe, das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten. Das bedeute allerdings nicht, dass dem Beschwerdeführer das Bauen deswegen schlechthin untersagt sei. Es bleibe vielmehr mangels erschöpfender Abklärung noch offen, ob die Baubewilligung auch dann verweigert werden dürfe, wenn der Bauherr selber in der Lage sei, die auf seiner Liegenschaft anfallenden Abwasser so aufzubereiten und in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzugeben, wie es die Öffentlichkeit in ihren Kläranlagen tue.
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D.- Hell führt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie und des Art. 4 BV. Er beantragt, es sei der Regierungsrat anzuweisen, die Gemeinde Reinach zu verpflichten, die nachgesuchte Bewilligung des Anschlusses der Neubaute an die Gemeindekanalisation zu erteilen; allenfalls sei der Regierungsrat anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG zu erteilen; der Regierungsrat sei ferner zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zu verhalten.
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E.- Der Gemeinderat von Reinach und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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F.- Eine Instruktionskommission des Bundesgerichts hat einen Augenschein vorgenommen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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§ 22 Abs. 2 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ihrer Verfügung die im Urteil ausgesprochene Rechtsanschauung zugrunde zu legen. Aus dieser Vorschrift folgt nicht ohne weiteres, dass auch das Verwaltungsgericht selber an die Rückweisungsentscheidung gebunden sei und dass es, wenn gegen die neue Verfügung der Verwaltung eine Beschwerde eingelegt wird, den selben Standpunkt einnehmen müsse wie im ersten Entscheid. Wohl erachtet sich das Bundesgericht, und zwar auch als Verwaltungsgericht, an sein eigenes früheres Urteil in der nämlichen Sache gebunden (BGE 38 I 574 Erw. 2, BGE 85 IV 211; nicht veröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1944 i.S. Herzog, Erw. 1; BIRCHMEIER, Handbuch, S. 243 und 570; KIRCHHOFER, Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht, S. 69; SCHULZ, ZBJV 97 S. 224). Das heisst aber nicht, dass die Kantone im Bereiche ihres Prozessrechts den gleichen Weg zu beschreiten hätten. Eine Reihe von Kantonen erlaubt denn auch der Rechtsmittelinstanz, in ihrem zweiten Entscheid aufihre frühere Auffassung zurückzukommen (für das Zivilprozessrecht vgl. GULDENER, Schw. Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 502 Ziff. 5 und II. Supplement, S. 95/96; HAUSER, Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., S. 421). Welcher Lösung sich das basellandschaftliche Verwaltungsprozessrecht angeschlossen habe, kann hier indessen dahingestellt bleiben, da sich das Verwaltungsgericht, richtig verstanden, im zweiten Urteil - zumindest in dem vom Beschwerdeführer genannten Punkte - nicht von der im ersten geäusserten Rechtsauffassung abgewandt hat.
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Das Verwaltungsgericht bezeichnete es in seinem ersten Urteil als nicht genügend abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Einleitung der Abwasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Gemeindekanalisation von Reinach oder von Aesch erfüllt seien; die Frage sei daher vom Beschwerdeführer und vom Regierungsrat erneut zu prüfen. Nach welchen Gesichtspunkten diese Prüfung zu erfolgen habe, sagt das Verwaltungsgericht in seinem ersten Urteil nicht. Wohl weist es darauf hin, dass keine kantonale Vorschrift es untersage, Gebäude, die ausserhalb des Kanalisationsperimeters liegen, an eine Gemeindekanalisation anzuschliessen. Daraus folgt aber lediglich, dass die Gemeinden die Befugnis haben, Sonderbewilligungen für den Anschluss solcher Gebäude zu erteilen; unter welchen Voraussetzungen eine solche Bewilligung gewährt werden könne oder gar gewährt werden müsse, wird damit nicht festgelegt. Der Regierungsrat war daher nach dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts frei, nicht nur zu untersuchen, ob es vom technischen Standpunkt aus möglich sei, die Liegenschaft des Beschwerdeführers an eine Gemeindekanalisation anzuschliessen, sondern die Frage der Erteilung einer Sonderbewilligung auch unter weiteren Gesichtspunkten zu prüfen. Er hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht ist ihm hierin in seinem zweiten Urteil gefolgt, indem es in Betracht zog, welche Auswirkungen die Erteilung einer einzelnen Sonderbewilligung im Hinblick auf die von der Verwaltung zu wahrende Rechtsgleichheit nach sich ziehen könnte, und ferner dem Gedanken Rechnung trug, dass die Gemeindekanalisation als öffentliche Anstalt einem Zweck gewidmet ist, den es zu erhalten gilt. Richtig ist, dass der Eigentümer eines Grundstücks ausserhalb des Kanalisationsperimeters nach den Erwägungen des zweiten Urteils kaum je einen Anspruch auf Anschluss seiner Liegenschaft an die Gemeindekanalisation haben dürfte. Es ist jedoch etwas anderes, ob das Bestehen eines Anschlussverbotes verneint wird, wie das im ersten Urteil geschehen ist, oder ob dem Grundeigentümer ein Anschlussrecht aberkannt wird, wie das im zweiten Urteil erfolgt ist. Weder im einen noch im andern Falle kann zwar die Verwaltung zur Erteilung der Anschlussbewilligung verpflichtet werden; während sie im ersten Falle aber keine derartige Bewilligung gewähren darf und eine trotzdem erteilte Erlaubnis von der Oberbehörde als rechtswidrig aufgehoben werden müsste, bleibt die Verwaltung im zweiten Falle im Rahmen ihres Ermessens frei, ausnahmsweise doch eine Anschlussbewilligung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat mithin in seinem zweiten Urteil dem ersten insoweit nicht widersprochen.
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a) Die Eigentumsgarantie gewährleistet als Institutsgarantie die Aufrechterhaltung des Instituts des Privateigentums und schützt es vor der Aufhebung wie auch vor der Einführung von Beschränkungen, die es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen würden (vgl. BGE 91 I 420; ZBl 1960 S. 281 ff.); sie schützt daneben als Bestandesgarantie den einzelnen Bürger vor Eingriffen in die ihm zustehenden Eigentumsrechte und in eine Reihe weiterer, dem Eigentum gleichgestellter vermögenswerter Rechte (vgl. BGE 91 I 419). Im vorliegenden Fall wird die Eigentumsgarantie allein in ihrer zweiten Bedeutung angerufen.
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Als Bestandesgarantie ist die Eigentumsgarantie ein Freiheitsrecht, das den Bürger vor Eingriffen des Staates in seine Rechtssphäre schützt; sie gibt dem Bürger nicht umgekehrt Anspruch auf Leistungen des Staates (vgl. BGE 61 I 231 mit Verweisungen, BGE 83 I 149 Erw. 4 a). Die Eigentumsgarantie gewährt demgemäss dem Eigentümer kein anderes Recht auf Benutzung der an sein Grundstück grenzenden, im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Strassen, als es jedem andern Rechtsgenossen zukommt (BGE 91 I 408 Erw. 2); auch verleiht sie ihm keinen Anspruch auf die Dienste einer öffentlichen Anstalt, wie der Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, der Abwasserkanalisation usw. (vgl. BGE 79 I 232; HINTERMANN, Die Freihaltezone im Rahmen der Bauzonenplanung, S. 117, 135; JAGMETTI, Rechtsfragen der Stadtbegrenzung, in: Festschrift für Ernst Egli, S. 138; JOST, Landesplanung und Eigentumsgarantie, ZBl 1950 S. 12; MÜLLER, Die Eigentumsgarantie und die Enteignung, S. 38; REICHLIN, Rechtsfragen der Landesplanung, ZSR 66 S. 300 a). Wohl ist nicht zu verkennen, dass die Möglichkeit der Nutzung und damit auch der dadurch bestimmte wirtschaftliche Wert des Grundeigentums heute weitgehend von den Erschliessungsmassnahmen der öffentlichen Hand abhangen. Die Eigentümer sind darum in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur daran interessiert, dass der Staat sich eines Eingriffs in ihr Eigentum enthält, sondern auch daran, dass er gewisse Leistungen erbringt, an denen ihr Grundeigentum teilhat. Das gibt aber keinen Anlass, die Tragweite der Eigentumsgarantie im Sinne der Zuerkennung positiver Ansprüche an den Staat zu erweitern. Es hat vielmehr in diesem Bereich bei dem Schutz sein Bewenden, den die Verfassung den Eigentümern durch den Gleichheitssatz des Art. 4 BV und die daraus abgeleiteten Grundsätze, namentlich das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der Verhältnismässigkeit, zuteil werden lässt.
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b) Auf Grund des Art. 4 BV ist das Gemeinwesen in der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen seinen Anstalten und deren Benutzern nicht frei; es hat sich vielmehr hierin an gewisse unmittelbar aus der Verfassung fliessende Mindestanforderungen zu halten. Dazu gehört vor allem der Grundsatz, dass die Zulassungs- und Benutzungsbedingungen unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen für alle Bürger gleich sein müssen (vgl. HINTERMANN, S. 117; SCHAUMANN, Die Landesplanung, S. 67). Im Schrifttum wird weiter der Auffassung Ausdruck gegeben, dass dem vom Gemeinwesen eingeführten Benutzungszwang notwendigerweise ein Recht des Bürgers auf Benutzung der Anstalt entspreche (FLEINER, Institutionen, 8. Aufl., S. 335 A. 52). Ob sich unmittelbar aus der Verfassung eine solche Verpflichtung der Anstalt ergebe, kann hier dahingestellt bleiben, da eine solche Verpflichtung jedenfalls dort ihre Grenzen findet, wo das Leistungsvermögen der Anstalt aufhört (FORSTHOFF, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 9. Aufl., S. 386/87). Die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Anstalt sind dann erreicht, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, den ihr gesetzten Zweck zu erfüllen. Da die Anstalt in der Regel ihren Dienst auf die Dauer zu versehen hat, können bei der Bestimmung der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit neben den gegenwärtigen auch die künftigen Verhältnisse berücksichtigt werden, soweit diese sich mit einiger Sicherheit voraussehen lassen.
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Die Ableitung und Aufbereitung der Abwasser ist mit ausserordentlichen Aufwendungen verbunden. Die öffentlichen Mittel, die zu diesem Zwecke verfügbar gemachtwerden können, sind demgegenüber begrenzt.Nicht nur aus fiskalischen Gründen, sondern ebenso sehr um des Gewässerschutzes willen müssen diese Mittel daher so eingesetzt werden, dass sich eine möglichst grosse Nutzleistung ergibt. Das setzt voraus, dass das Kanalisationsnetz auf die Lage der bestehenden Wohnstätten und der geplanten Siedelungen abgestimmt wird. Beim Ausbau der Abwasseranlagen müssen demgemäss planerische Überlegungen miteinbezogen werden, wobei die planerischen und die polizeilichen Gesichtspunkte sich weitgehend decken und ergänzen (vgl. BGE 79 I 240 Erw. 7).
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Der Ausbau des Kanalisationsnetzes eines Gemeinwesens richtet sich, insbesondere was die Rohrweiten anbelangt, nach dem zu erwartenden Abwasseranfall. Dieser bestimmt sich nach dem geschätzten Wasserverbrauch des angeschlossenen Gebietes in Industrie, Gewerbe und Haushaltungen einerseits, nach dem Flächenmass des Gebietes und den Niederschlagsmengen andererseits, wobei zu beachten ist, dass der Anteil des Meteorwassers am Abwasser regelmässig grösser ist als der des Brauchwassers. Richtig berechnet, muss das Kanalisationsnetz so gross - aber nicht grösser - dimensioniert sein, als erforderlich ist, um das im voll ausgebauten Perimetergebiet anfallende Abwasser aufzunehmen und der Kläranlage zuführen zu können.
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Werden neue Flächen von einigem Umfang an das Kanalisationsnetz angeschlossen, so hat das deshalb zur Folge, dass das Röhrensystem vorzeitig erweitert werden muss oder dass abwassertechnisch gleichartige Flächen aus dem Perimeter entlassen werden müssen. Im einen wie im andern Fall stellt ein solcher Neuanschluss die Erfüllung des der Anstalt gesetzten Zweckes, die Abwasser eines örtlich bestimmt umgrenzten Gebietes auf eine bestimmte Zeit hinaus aufzunehmen, in Frage. Darin liegt eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit der Anstalt, die diese zu einer Verweigerung des Anschlusses berechtigt.
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Im vorliegenden Fall geht es allerdings nur um den Anschluss einer einzelnen Liegenschaft, welche der Gemeindekanalisation lediglich kleine Abwassermengen abgeben würde. Würde dieser Anschluss erlaubt, so könnte die Anschlussbewilligung indessen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch andern Eigentümern von Grundstücken ausserhalb des Kanalisationsperimeters nicht verweigert werden. Wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, würde es dabei nicht bei vereinzelten Bewilligungsgesuchen bleiben. Zwar kann ein Anschluss, der auf Kosten des Eigentümers gebaut wird, diesen teuer zu stehen kommen. Schliessen sich mehrere Grundeigentümer zur gemeinsamen Erstellung einer solchen Zuleitung zusammen, so vermindern sich jedoch die Auslagen für jeden Beteiligten erheblich. Die verbleibenden Mehraufwendungen werden zudem in manchen Fällen durch den niedrigeren Preis des ausserhalb des Kanalisationsperimeters gelegenen Landes nahezu oder ganz aufgewogen. Es ist daher in der Regel damit zu rechnen, dass der Anschluss einer Liegenschaft ausserhalb des Kanalisationsperimeters den Anschluss anderer Grundstücke in gleicher Lage nach sich zieht. Im Hinblick auf diese Folgen kann sich die Gefahr einer Überlastung des Kanalisationsnetzes bereits beim ersten derartigen Anschlussgesuch abzeichnen. Es ist dem Gemeinwesen deshalb nach den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Verwaltung nicht verwehrt, schon dieses erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Kanalisationsnetzes abzuweisen (HINTERMANN, a.a.O., S. 137; vgl. auch MEIER, Das Recht der Gemeindekanalisationen und die Einleitung der Abwasser in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem Recht. S. 53).
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c) Dem kantonalen und dem gemei ndlichen Gesetzgeber ist es freilich unbenommen, den Anschluss von Grundstücken ausserhalb des Perimeters weniger stark einzuschränken. Die Beschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang sinngemäss auf § 1 Abs. 1 und § 3 AbwG sowie auf § 14 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Reinach. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (und der in diesem Punkte nicht geltend gemachten rechtsungleichen Behandlung) überprüfen. Die kantonalen Instanzen konnten aber ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass keine dieser Bestimmungen dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anschluss seiner Liegenschaft an das Kanalisationsnetz der Gemeinde Reinach gewähre. § 1 Abs. 1 AbwG handelt von der Pflicht des Grundeigentümers, die Abwasser kanalisiert abzuleiten, ohne dieser Pflicht ein Recht auf Abnahme des Abwassers gegenüberzustellen. § 3 AbwG verhält die Gemeinden, "die zur Abnahme der Abwasser erforderlichen Kanalisationen auf ihre Kosten so rasch als möglich zu erstellen". Die Gemeinden können diesen Auftrag, der mit ausserordentlichen Aufwendungen verbunden ist, nur erfüllen, wenn sie Ordnung in das Kanalisationswesen bringen und ihre Kräfte nicht zersplittern. Aus § 3 AbwG folgt daher keine Pflicht der Gemeinden, auch die Abwasser aus neu erstellten Liegenschaften ausserhalb des Kanalisationsperimeters in das Kanalisationsnetz aufzunehmen. § 14 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Reinach sieht zwar die Möglichkeit vor, ausserhalb des "Baugebietes" gelegene Grundstücke an das Kanalisationsnetz der Gemeinde anzuschliessen; er stellt die Erteilung einer dahin gehenden Bewilligung jedoch in das freie Ermessen der entscheidenden Behörden, des Gemeinderates und der Gemeindekommission. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass diese Gemeindebehörden mit der Verweigerung der von ihm verlangten Anschlussbewilligung das ihnen in § 14 Abs. 3 des Reglementes eingeräumte Ermessen missbraucht oder überschritten hätten.
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3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die kantonalen Instanzen sein hilfsweise gestelltes Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG abgelehnt haben. Auf Grund dieser Bestimmung kann die kantonale Baudirektion nach Anhören des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde "Ausnahmen von der Anschlusspflicht, insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" bewilligen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung rechtfertigt sich, wenn der Gesuchsteller selber in der Lage ist, die Abwasser soweit unschädlich zu machen, als vom Standpunkt des Gewässerschutzes aus erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht befasst sich mit zwei Möglichkeiten einer solchen Unschädlichmachung: Das Abwasser kann "verrieselt" oder in Kleinkläranlagen aufbereitet werden.
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a) Bei der "Verrieselung", die hauptsächlich für die in § 1 Abs. 2 AbwG namentlich erwähnten "Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" in Betracht kommt, wird das Abwasser als Jauche dem Boden zugeführt, wo es auf biologischem Wege abgebaut wird. Nach den fachtechnischen Erfahrungen kann auf einer gegebenen Fläche nicht mehr als eine bestimmte Abwassermenge "verrieselt"werden, ohne dass das Grundwasser gefährdet wird. Wird diese Menge überschritten, so tritt eine Überdüngung ein: Die Schmutzstoffe des Abwassers werden im Boden nur noch teilweise abgebaut, während der Rest in das Grundwasser gelangt oder an der Oberfläche abgeschwemmt wird. Gemäss den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute ist für die "Verrieselung" der in der projektierten Liegenschaft des Beschwerdeführers anfallenden Abwasser eine Fläche von 13 ha erforderlich; nach dem weniger strengen Masstab, der im Kanton Basel-Landschaft auf Landwirtschaftsbetriebe angewendet wird, müsste diese Fläche etwas über 1 ha messen. Die Parzelle des Beschwerdeführers umfasst demgegenüber bloss rund 0,43 ha. Eine unschädliche "Verrieselung" des Abwassers ist demnach auf dem eigenen Land des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Die Verhältnisse gestalten sich in dieser Beziehung anders als im Falle des zum Vergleich angerufenen Bruderholzhofes, wo die vorhandene Bodenfläche ausreicht, um neben dem Abwasser der Landwirtschaft auch das des zugehörigen Herrschaftshauses zur "Verrieselung" aufzunehmen. Den Behörden, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG für den Bruderholzhof erteilt, für die Liegenschaft des Beschwerdeführers dagegen verweigert haben, kann angesichts dieses für die Beurteilung wesentlichen Unterschiedes tatsächlicher Art keine rechtsungleiche Entscheidung vorgeworfen werden.
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Wohl bestünde technisch die Möglichkeit, die Abwasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf dem Land des angrenzenden Schlatthofes "verrieseln" zu lassen. Vom Standpunkt des § 1 Abs. 2 AbwG aus könnte diese Lösung jedoch von vornherein nur in Erwägung gezogen werden, wenn volle Gewähr dafür bestünde, dass die jeweiligen Eigentümer des Schlatthofes auf alle Zeiten hinaus das Abwasser der Nachbarliegenschaft zu diesem Behufe übernehmen werden und übernehmen können. Das würde in erster Linie die Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit voraussetzen. Eine solche besteht jedoch nicht, und es wurde im kantonalen Verfahren nicht dargetan, dass die derzeitige Eigentümerin des Schlatthofes bereit sei, sich in diesem Sinne zu verpflichten. Die kantonalen Instanzen hatten daher keinen Anlass, das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter diesem Gesichtswinkel zu prüfen.
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b) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich offen gelassen, ob eine Ausnahmebewilligung auch verweigert werden dürfe, wenn der Bauherr beim Fehlen einer Abwassergrube oder eines Kanalisationsanschlusses das Abwasser seiner Liegenschaft selber so aufbereite und in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgebe, wie es die Öffentlichkeit in ihren Kläranlagen tue. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat der Vertreter des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes die Möglichkeit der Zulassung einer Kleinkläranlage unter den gegebenen Voraussetzungen aus technischen und rechtlichen Erwägungen verneint. Es liegt in dieser Hinsicht indessen noch keine autoritative Stellungnahme der letzten kantonalen Instanz vor, die Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde bilden könnte. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zudem mit Recht nicht vor, es habe ihm in formeller Beziehung das Recht verweigert, indem es in diesem Punkt keine Entscheidung traf. Als richterliche Behörde hat das Verwaltungsgericht Recht zu sprechen und nicht selber als Verwaltung zu handeln; es hat auf Beschwerde hin die Verfügungen der Verwaltung auf ihre formelle und materielle Rechtmässigkeit und auf das Vorliegen unrichtiger tatsächlicher Feststellungen hin zu überprüfen (§ 11 VRG); es hat nicht von sich aus zu untersuchen, ob ein gegebenes Problem technisch auch anders gelöst werden könnte. Der Regierungsrat hatte sich in seinem Entscheid nicht darüber ausgesprochen, ob es technisch möglich und rechtlich zulässig wäre, das Abwasser der projektierten Liegenschaft in einer privaten Kleinkläranlage aufzubereiten. Das Verwaltungsgericht sah sich deshalb seinerseits nicht vor diese Frage gestellt, wie es auch nicht zu prüfen hatte, ob allenfalls noch weitere, bis dahin nicht untersuchte Möglichkeiten einer Beseitigung der anfallenden Abwasser bestehen.
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4. Wie sich aus § 1 AbwG in Verbindung mit den Bestim mungen des kantonalen Baugesetzes (vgl. § 96 Abs. 2 Ziff. 5, § 99 Abs. 3 und §§ 114 f.) ergibt, kann eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn die Beseitigung der Abwasser des Neubaues in einer den bestehenden Vorschriften entsprechenden Weise gesichert ist. Das trifft hier noch nicht zu. Das Verwaltungs gericht hat daher mit Fug erkannt, die Frage der sofortigen Erteilung der Baubewilligung stelle sich (noch) nicht. Da das Verwaltungsgericht hierüber keinen Entscheid zu treffen hatte, kann auf den in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache zur Erteilung der Baubewilligung nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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