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83. Urteil vom 11. Mai 1966 i.S. Hell gegen Gemeinderat Reinach sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft | |
Regeste |
Art. 4 BV, Eigentumsgarantie; Kanalisationsanschluss. |
2. |
a) Die Eigentumsgarantie hat die Bedeutung einer Instituts- und einer Bestandesgarantie. Sie gibt keinen Anspruch auf Leistungen des Staates, insbesondere nicht auf Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Kanalisation. |
b) Bedeutung des Art. 4 BV für die Beziehungen zwischen einer öffentlichen Anstalt und deren Benutzern. Mit Rücksicht auf die begrenzte Leistungsfähigkeit eines Kanalisationsnetzes kann der Anschluss von ausserhalb des Kanalisationsperimeters gelegenen Grundstücken an dasselbe verweigert werden. |
c) Voraussetzungen für den Anschluss an das Kanalisationsnetz nach basellandschaftlichem Recht. |
3. Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Diese setzen voraus, dass der Grundeigentümer selber in der Lage ist, die Abwasser soweit unschädlich zu machen, als der Gewässerschutz erfordert. |
4. Lösung der Abwasserfrage als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. | |
Sachverhalt | |
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Ausnahmen von der Anschlusspflicht, insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe, können von der Baudirektion ![]() | 2 |
§ 3. - Die Gemeinden haben die Aufgabe, die zur Abnahme der Abwasser erforderlichen Kanalisationen auf ihre Kosten so rasch als möglich zu erstellen, damit die Abwasser gesammelt durch die kantonalen Zuleitungskanäle den Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) zugeführt werden können; sie haben die Kanalisationsanlagen zu betreiben und zu unterhalten.
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Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Reinach schreibt in § 14 Abs. 3 unter anderem vor:
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Im generellen Zonenplan sind die Baugebiete auszuscheiden. Im Falle von Baubegehren über Wohnbauten ausserhalb der Baugebiete entscheiden Gemeinderat und Gemeindekommission auf Antrag des Gemeinderates über den Anschluss an das Werkleitungsnetz, insbesondere an das Kanalisationsnetz der Gemeinde. Die Kosten für die Verbesserung oder Neuanlage von Strassen, Kanalisationen oder Wasserleitungen, die wegen eines solchen Neubaues entstehen, sind vom Gesuchsteller zu tragen.
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B.- Oskar Hell verkaufte den von ihm bewirtschafteten Schlatthofin der Gemeinde Reinach der Christoph Merian'schen Stiftung. Er behielt dabei die 4293 m2 umfassende Parzelle 3293 für sich, um darauf ein Einfamilienhaus mit Gärtnerei zu erstellen. Ein Baugesuch für das Haus wurde von der Baudirektion und auf Weiterziehung hin vom Regierungsrat mit der Begründung abgewiesen, das Baugrundstück liege ausserhalb des Perimeters der Gemeindekanalisation und könne nicht an diese angeschlossen werden.
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Das Verwaltungsgericht hiess am 20. März 1963 eine dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückwies. In den Erwägungen führte es sinngemäss aus, es gebe keine kantonale Vorschrift, die es untersage, Gebäude, welche ausserhalb des Kanalisationsperimeters liegen, an die Gemeindekanalisation anzuschliessen; das Bauen ausserhalb des Kanalisationsperimeters sei deshalb und mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 AbwG nicht schlechthin verboten. Das kantonale Recht lasse demnach zwei Möglichkeiten des Bauens ausserhalb des Kanalisationsperimeters offen: Eine erste ergebe sich aus § 1 Abs. 2 AbwG, wonach die Baudirektion "insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" eine Ausnahmebewilligung ![]() | 7 |
C.- Der Regierungsrat hatte sich nach der Rückweisung über zwei Begehren des Hell auszusprechen: den Hauptantrag, die Gemeinde Reinach sei anzuweisen, ihm den Anschluss des projektierten Hauses an die Gemeindekanalisation zu bewilligen, und das hilfsweise gestellte Begehren, es sei ihm eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG zu erteilen und ihm demgemäss die Anschlusspflicht zu erlassen. Der Regierungsrat lehnte, nachdem die Gemeinde Reinach sich inzwischen nochmals mit der Angelegenheitbefasst hatte,beide Begehren ab.
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Hell erhob hierauf ein zweites Mal Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er die vor dem Regierungsrat gestellten Begehren erneuerte. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde am 14. Mai 1965 abgewiesen. Es hat dabei erkannt, der Regierungsrat habe damit, dass er dem Beschwerdeführer den Anschluss an die Gemeindekanalisation verweigert und ihn nicht von der Anschlusspflicht befreit habe, das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten. Das bedeute allerdings nicht, dass dem Beschwerdeführer das Bauen deswegen schlechthin untersagt sei. Es bleibe vielmehr mangels erschöpfender Abklärung noch offen, ob die Baubewilligung auch dann verweigert werden dürfe, wenn der Bauherr selber in der Lage sei, die auf seiner Liegenschaft anfallenden Abwasser so aufzubereiten und in den natürlichen Wasserkreislauf ![]() | 9 |
D.- Hell führt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie und des Art. 4 BV. Er beantragt, es sei der Regierungsrat anzuweisen, die Gemeinde Reinach zu verpflichten, die nachgesuchte Bewilligung des Anschlusses der Neubaute an die Gemeindekanalisation zu erteilen; allenfalls sei der Regierungsrat anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG zu erteilen; der Regierungsrat sei ferner zur Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung zu verhalten.
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E.- Der Gemeinderat von Reinach und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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F.- Eine Instruktionskommission des Bundesgerichts hat einen Augenschein vorgenommen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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§ 22 Abs. 2 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ihrer Verfügung die im Urteil ausgesprochene Rechtsanschauung zugrunde zu legen. Aus dieser Vorschrift folgt nicht ohne weiteres, dass auch das Verwaltungsgericht selber an die Rückweisungsentscheidung ![]() | 14 |
Das Verwaltungsgericht bezeichnete es in seinem ersten Urteil als nicht genügend abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Einleitung der Abwasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Gemeindekanalisation von Reinach oder von Aesch erfüllt seien; die Frage sei daher vom Beschwerdeführer und vom Regierungsrat erneut zu prüfen. Nach welchen Gesichtspunkten diese Prüfung zu erfolgen habe, sagt das Verwaltungsgericht in seinem ersten Urteil nicht. Wohl weist es darauf hin, dass keine kantonale Vorschrift es untersage, Gebäude, die ausserhalb des Kanalisationsperimeters liegen, an eine Gemeindekanalisation anzuschliessen. Daraus folgt aber lediglich, dass die Gemeinden die Befugnis haben, Sonderbewilligungen für den Anschluss solcher Gebäude zu erteilen; unter welchen Voraussetzungen eine solche Bewilligung gewährt werden könne oder gar gewährt werden müsse, wird damit nicht festgelegt. Der Regierungsrat war daher nach dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts frei, nicht nur zu untersuchen, ob es vom technischen Standpunkt aus möglich sei, die Liegenschaft des Beschwerdeführers an ![]() | 15 |
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a) Die Eigentumsgarantie gewährleistet als Institutsgarantie die Aufrechterhaltung des Instituts des Privateigentums und schützt es vor der Aufhebung wie auch vor der Einführung von Beschränkungen, die es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen würden (vgl. BGE 91 I 420; ZBl 1960 S. 281 ff.); sie schützt daneben als Bestandesgarantie den einzelnen Bürger vor Eingriffen in die ihm zustehenden Eigentumsrechte und in eine Reihe weiterer, dem Eigentum gleichgestellter vermögenswerter Rechte (vgl. BGE 91 I 419). Im vorliegenden Fall wird die Eigentumsgarantie allein in ihrer zweiten Bedeutung angerufen.
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b) Auf Grund des Art. 4 BV ist das Gemeinwesen in der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen seinen Anstalten und deren Benutzern nicht frei; es hat sich vielmehr hierin an gewisse unmittelbar aus der Verfassung fliessende Mindestanforderungen zu halten. Dazu gehört vor allem der Grundsatz, dass die Zulassungs- und Benutzungsbedingungen unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen für alle Bürger gleich sein müssen (vgl. HINTERMANN, S. 117; SCHAUMANN, Die Landesplanung, S. 67). Im ![]() | 19 |
Die Ableitung und Aufbereitung der Abwasser ist mit ausserordentlichen Aufwendungen verbunden. Die öffentlichen Mittel, die zu diesem Zwecke verfügbar gemachtwerden können, sind demgegenüber begrenzt.Nicht nur aus fiskalischen Gründen, sondern ebenso sehr um des Gewässerschutzes willen müssen diese Mittel daher so eingesetzt werden, dass sich eine möglichst grosse Nutzleistung ergibt. Das setzt voraus, dass das Kanalisationsnetz auf die Lage der bestehenden Wohnstätten und der geplanten Siedelungen abgestimmt wird. Beim Ausbau der Abwasseranlagen müssen demgemäss planerische Überlegungen miteinbezogen werden, wobei die planerischen und die polizeilichen Gesichtspunkte sich weitgehend decken und ergänzen (vgl. BGE 79 I 240 Erw. 7).
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Der Ausbau des Kanalisationsnetzes eines Gemeinwesens richtet sich, insbesondere was die Rohrweiten anbelangt, nach dem zu erwartenden Abwasseranfall. Dieser bestimmt sich nach dem geschätzten Wasserverbrauch des angeschlossenen Gebietes in Industrie, Gewerbe und Haushaltungen einerseits, nach dem Flächenmass des Gebietes und den Niederschlagsmengen andererseits, wobei zu beachten ist, dass der Anteil des Meteorwassers am Abwasser regelmässig grösser ist als der des Brauchwassers. Richtig berechnet, muss das Kanalisationsnetz so gross - aber nicht grösser - dimensioniert sein, als erforderlich ist, um das im voll ausgebauten Perimetergebiet anfallende Abwasser aufzunehmen und der Kläranlage zuführen zu können.
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Im vorliegenden Fall geht es allerdings nur um den Anschluss einer einzelnen Liegenschaft, welche der Gemeindekanalisation lediglich kleine Abwassermengen abgeben würde. Würde dieser Anschluss erlaubt, so könnte die Anschlussbewilligung indessen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch andern Eigentümern von Grundstücken ausserhalb des Kanalisationsperimeters nicht verweigert werden. Wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, würde es dabei nicht bei vereinzelten Bewilligungsgesuchen bleiben. Zwar kann ein Anschluss, der auf Kosten des Eigentümers gebaut wird, diesen teuer zu stehen kommen. Schliessen sich mehrere Grundeigentümer zur gemeinsamen Erstellung einer solchen Zuleitung zusammen, so vermindern sich jedoch die Auslagen für jeden Beteiligten erheblich. Die verbleibenden Mehraufwendungen werden zudem in manchen Fällen durch den niedrigeren Preis des ausserhalb des Kanalisationsperimeters gelegenen Landes nahezu oder ganz aufgewogen. Es ist daher in der Regel damit zu rechnen, dass der Anschluss einer Liegenschaft ausserhalb des Kanalisationsperimeters den Anschluss anderer Grundstücke in gleicher Lage nach sich zieht. Im Hinblick auf diese Folgen kann sich die Gefahr einer Überlastung des Kanalisationsnetzes bereits beim ersten derartigen Anschlussgesuch abzeichnen. Es ist dem Gemeinwesen deshalb nach den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Verwaltung nicht verwehrt, schon dieses erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Kanalisationsnetzes abzuweisen (HINTERMANN, a.a.O., S. 137; vgl. auch MEIER, Das Recht der Gemeindekanalisationen und die Einleitung der Abwasser in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem Recht. S. 53).
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c) Dem kantonalen und dem gemei ndlichen Gesetzgeber ist es freilich unbenommen, den Anschluss von Grundstücken ![]() | 24 |
3. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die kantonalen Instanzen sein hilfsweise gestelltes Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG abgelehnt haben. Auf Grund dieser Bestimmung kann die kantonale Baudirektion nach Anhören des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde "Ausnahmen von der Anschlusspflicht, insbesondere für Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" bewilligen. Die Erteilung einer solchen ![]() | 25 |
a) Bei der "Verrieselung", die hauptsächlich für die in § 1 Abs. 2 AbwG namentlich erwähnten "Gärtnereien und Landwirtschaftsbetriebe" in Betracht kommt, wird das Abwasser als Jauche dem Boden zugeführt, wo es auf biologischem Wege abgebaut wird. Nach den fachtechnischen Erfahrungen kann auf einer gegebenen Fläche nicht mehr als eine bestimmte Abwassermenge "verrieselt"werden, ohne dass das Grundwasser gefährdet wird. Wird diese Menge überschritten, so tritt eine Überdüngung ein: Die Schmutzstoffe des Abwassers werden im Boden nur noch teilweise abgebaut, während der Rest in das Grundwasser gelangt oder an der Oberfläche abgeschwemmt wird. Gemäss den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute ist für die "Verrieselung" der in der projektierten Liegenschaft des Beschwerdeführers anfallenden Abwasser eine Fläche von 13 ha erforderlich; nach dem weniger strengen Masstab, der im Kanton Basel-Landschaft auf Landwirtschaftsbetriebe angewendet wird, müsste diese Fläche etwas über 1 ha messen. Die Parzelle des Beschwerdeführers umfasst demgegenüber bloss rund 0,43 ha. Eine unschädliche "Verrieselung" des Abwassers ist demnach auf dem eigenen Land des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Die Verhältnisse gestalten sich in dieser Beziehung anders als im Falle des zum Vergleich angerufenen Bruderholzhofes, wo die vorhandene Bodenfläche ausreicht, um neben dem Abwasser der Landwirtschaft auch das des zugehörigen Herrschaftshauses zur "Verrieselung" aufzunehmen. Den Behörden, die eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 1 Abs. 2 AbwG für den Bruderholzhof erteilt, für die Liegenschaft des Beschwerdeführers dagegen verweigert haben, kann angesichts dieses für die Beurteilung wesentlichen Unterschiedes tatsächlicher Art keine rechtsungleiche Entscheidung vorgeworfen werden.
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Wohl bestünde technisch die Möglichkeit, die Abwasser der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf dem Land des angrenzenden Schlatthofes "verrieseln" zu lassen. Vom Standpunkt des § 1 Abs. 2 AbwG aus könnte diese Lösung jedoch von vornherein ![]() | 27 |
b) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich offen gelassen, ob eine Ausnahmebewilligung auch verweigert werden dürfe, wenn der Bauherr beim Fehlen einer Abwassergrube oder eines Kanalisationsanschlusses das Abwasser seiner Liegenschaft selber so aufbereite und in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgebe, wie es die Öffentlichkeit in ihren Kläranlagen tue. Im bundesgerichtlichen Verfahren hat der Vertreter des kantonalen Wasserwirtschaftsamtes die Möglichkeit der Zulassung einer Kleinkläranlage unter den gegebenen Voraussetzungen aus technischen und rechtlichen Erwägungen verneint. Es liegt in dieser Hinsicht indessen noch keine autoritative Stellungnahme der letzten kantonalen Instanz vor, die Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde bilden könnte. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht zudem mit Recht nicht vor, es habe ihm in formeller Beziehung das Recht verweigert, indem es in diesem Punkt keine Entscheidung traf. Als richterliche Behörde hat das Verwaltungsgericht Recht zu sprechen und nicht selber als Verwaltung zu handeln; es hat auf Beschwerde hin die Verfügungen der Verwaltung auf ihre formelle und materielle Rechtmässigkeit und auf das Vorliegen unrichtiger tatsächlicher Feststellungen hin zu überprüfen (§ 11 VRG); es hat nicht von sich aus zu untersuchen, ob ein gegebenes Problem technisch auch anders gelöst werden könnte. Der Regierungsrat hatte sich in seinem Entscheid nicht darüber ausgesprochen, ob es technisch möglich und rechtlich zulässig wäre, das Abwasser der projektierten Liegenschaft in einer privaten Kleinkläranlage aufzubereiten. Das Verwaltungsgericht sah sich deshalb seinerseits nicht vor diese Frage gestellt, wie es auch nicht zu prüfen hatte, ob allenfalls noch weitere, bis dahin nicht untersuchte Möglichkeiten einer Beseitigung der anfallenden Abwasser bestehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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