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72. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. November 1967 i.S. Diamalt Aktiengesellschaft gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. | |
Regeste |
Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Beschaffenheit der Ware. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza 1957) Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon 1958) Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 3 (Erw. 1). |
Verwendung der Firma als Marke (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
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Das Zeichen besteht aus einem grossen D, das beidseitig von Ähren flankiert ist; im Innern des D befinden sich, untereinander angeordnet, die Buchstaben AG; oben steht quer das Wort "DIAMALT", unten "MÜNCHEN"; das Ganze ist von einer breiten Kreislinie umschlossen. Die Marke ist für eine grosse Zahl von verschiedenartigen Arznei- und Nahrungsmitteln sowie von chemischen Hilfsstoffen bestimmt.
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B.- Das Eidgen. Amt für geistiges Eigentum teilte am 16. Juni 1967 dem internationalen Büro mit, der Marke werde in der Schweiz der Schutz für diejenigen Erzeugnisse der Warenliste verweigert, die ihrer Natur nach Malz enthalten können, jedoch kein solches enthalten.
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C.- Gegen diesen Entscheid hat die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Verfügung des Amtes vom 16. Juni 1967 sei aufzuheben und die Marke in der Schweiz ohne Einschränkung zu schützen.
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Das Amt beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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3. Die streitige Marke enthält als wesentlichen Bestandteil das Wort "DIAMALT", dessen Endsilbe "MALT" die französische Bezeichnung für Malz ist. Namentlich die französischsprechende ![]() | 8 |
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Dieser Einwand geht fehl. Auch die markenmässig gebrauchte Firma muss, um als Marke zulässig zu sein, den Anforderungen des MSchG genügen (BGE 89 I 303 Erw. 7,BGE 78 II 460). Art. 8 PVU verschafft der Beschwerdeführerin nicht Anspruch auf markenrechtlichen Schutz ihrer Firma, sondern nur auf Schutz ihres Handelsnamens als solchen, d.h. auf denjenigen Schutz, der auch dem nichteingetragenen inländischen Handelsnamen zukommt (BGE 90 II 318).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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