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6. Auszug aus dem Urteil vom 24. Januar 1968 i.S. Immoverba AG gegen Kantone Basel-Stadt, Aargau und Luzern. | |
Regeste |
Kantonale Minimalsteuer auf Liegenschaften juristischer Personen. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.- Durch Gesetz vom 16. Januar 1964 führte der Kanton Basel-Stadt eine Minimalsteuer für juristische Personen ein, indem er seinem Gesetz vom 22. Dezember 1949 über die direkten Steuern (StG) einen neuen Untertitel "VI. Grundstücksteuer juristischer Personen" und einen § 77 b einfügte, der in Abs. 1 und 2 bestimmt.
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"Juristische Personen haben von ihren im Kanton Basel-Stadt gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer von 2‰, berechnet auf dem Verkehrswert unter billiger Berücksichtigung des Ertragswertes, zu entrichten.
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Diese Grundstücksteuer wird jährlich für das laufende Kalenderjahr, bei den anonymen Erwerbsgesellschaften nach § 72, bei den übrigen juristischen Personen nach § 69 insoweit erhoben, als sie die ordentlichen Steuern (bei den anonymen Erwerbsgesellschaften die Ertrags- und Kapitalsteuer sowie die Grundtaxe, bei den übrigen juristischen Personen die Vermögenssteuer) übersteigt, die im Steuerjahr fällig werden.
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..."
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B.- Die Beschwerdeführerin ist eine Immobilien-AG mit Sitz in Basel und einem Grundkapital von Fr. 50 000.--. Sie besitzt Liegenschaften in den Kantonen Basel-Stadt, Aargau und Luzern; nach ihrer Bilanz per 31. Dezember 1965 wiesen diese folgende Werte auf: Basel-Stadt Fr. 1 527 394.--, Aargau Fr. 1 320 264.--, Luzern Fr. 1 261 936.--, total Fr. 4 109 594.--. Mit Einschluss der mobilen Konti von Fr. 39 791.-- ergaben sich Gesamtaktiven von Fr. 4 149 386.--, die nach der vom Kanton Basel-Stadt aufgestellten und von allen Beteiligten ![]() | 6 |
Der Kanton Basel-Stadt besteuerte die Beschwerdeführerin pro 1965 für einen Immobilienertrag von Fr. 6788.-- (von total Fr. 39 457.--) und pro 1966 für ein Kapital von Fr. 92'900.-- (von total Fr. 245 963.--). Danach betrug die Ertragssteuer 1965 Fr. 1289.75 und die Kapitalsteuer 1966 Fr. 653.35. Neben diesen ordentlichen Steuern erhob der Kanton Basel-Stadt von der Beschwerdeführerin pro 1966 noch eine Grundstücksteuer von Fr. 111 290 auf Grund folgender Berechnung:
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Grundstücksteuer von Fr. 1 528'000.-- zu 2‰ Fr. 3056.--
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abz. Kapitalsteuer 1966 Fr. 653.35
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abz. Ertragssteuer 1965 Fr. 1289.75 Fr. 1943.10
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Fr. 1112.90
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C.- Hiegegen erhebt die Immoverba AG staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV mit dem Antrag, es sei zu entscheiden, ob die Veranlagung gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstosse, und es sei dieselbe gegebenenfalls richtigzustellen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die vom Kanton Basel-Stadt zusätzlich erhobene Minimalsteuer, d.h. den Mehrbetrag der Grundstücksteuer von 2‰ des Verkehrswertes der Basler Liegenschaften gegenüber den ordentlichen von der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt geschuldeten Steuern. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen von § 77 b StG erfüllt sind und dass die Veranlagung dieser Bestimmung entspricht. Sie macht aber geltend, weil sie der Steuerhoheit verschiedener Kantone unterstehe, werde sie dadurch stärker belastet, als wenn sie ausschliesslich in Basel-Stadt steuerpflichtig wäre; denn wenn das baselstädtische Steuerrecht auf ihr gesamtes Kapital und ihren gesamten Ertrag anwendbar wäre, wären die ordentlichen Steuern höher als die Minimalsteuer und könnte diese daher nicht erhoben werden; die Mehrbelastung verstosse deshalb gegen das Verbot der Doppelbesteuerung.
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Das Bundesgericht hatte sich schon wiederholt mit solchen ![]() | 15 |
Der Kanton Basel-Stadt erhebt die Minimalsteuer gemäss § 77 b StG in gleicher Weise von allen juristischen Personen mit Grundbesitz auf seinem Gebiet, ohne Rücksicht darauf, ob ![]() | 16 |
Da der Kanton Basel-Stadt von der Besteuerung des in anderen Kantonen gelegenen Grundeigentums der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen ist, hat es keinen Sinn, zu berechnen, ob die ordentliche Besteuerung ihres gesamten Kapitals und Ertrages nach baselstädtischem Recht einen höheren Betrag ergäbe als die Minimalsteuer aufihrem gesamten Grundbesitz. Zwar hat das Bundesgericht aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitet, ein Kanton dürfe einen Steuerpflichtigen nicht deshalb stärker belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern infolge einer territorialen Beziehung auch noch in einem andern Kanton steuerpflichtig sei, und hat dabei erklärt, es bedeute eine Doppelbesteuerung, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren auf dem Boden der Reineinkommenssteuer stehenden Kantonen zusammen mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern habe. Diese allgemeine Regel hat jedoch, wie es seither wiederholt entschieden hat, gegebenenfalls zurückzutreten vor dem besonderen Grundsatz, dass das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist. Auch unter Kantonen mit Reineinkommenssteuer kann dieser Grundsatz zur Folge haben, dass ein Steuerpflichtiger in allen zusammen einen höheren Reinertrag zu versteuern hat, als wenn er nur der Steuerhoheit eines einzigen unterstünde; darin liegt jedoch keine unzulässige Doppelbesteuerung (BGE 93 I 241 E. 2, BGE 91 I 397 mit Verweisungen). Das muss erst recht gelten, wenn einer der beteiligten Kantone auf den Liegenschaften eine Objektsteuer erhebt, die vom Gesamtkapital und Gesamtertrag des Steuerpflichtigen unabhängig ist und auf seine Besteuerung ![]() | 17 |
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