![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
8. Urteil vom 21. Februar 1968 i.S. Stalumag AG gegen Bichler & Co. und Bezirksgericht Neutoggenburg | |
Regeste |
Art. 59 BV. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
Die Stalumag AG führt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV mit dem Antrag, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Neutoggenburg aufzuheben und festzustellen, dass die st.gallischen Gerichte zur Beurteilung der Klage unzuständig seien. Die Bichler & Co. schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
| 2 |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
3 | |
2. Laut Art. 59 Abs. 1 BV muss der aufrecht stehende Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für "persönliche Ansprachen" vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden. In der Bezeichnung des Gerichtsstandes für andere Klagen sind die Kantone dagegen (vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des Bundeszivilrechtes) frei; sie können hierfür die Zuständigkeit der Gerichte am Ort der gelegenen ![]() | 4 |
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Klagen aus einem Vertrag, sei es auf Erfüllung desselben oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, auch dann persönlicher Natur, wenn sich der Vertrag auf eine Liegenschaft bezieht, wie der Vertrag über Arbeiten an einem Hause (BGE 92 I 202 /3 mit Verweisungen). Anderes gilt, wenn der streitige Anspruch durch ein Pfandrecht, ein Retentionsrecht oder eine Vormerkung im Grundbuch gesichert ist (BGE 49 I 456, BGE 81 I 221, BGE 92 I 203), oder wenn die Klage zugleich auf die Zahlung einer Schuld und auf die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für den geschuldeten Betrag geht (BGE 41 I 294 Erw. 3): In diesen Fällen ist die Klage nicht persönlicher Art.
| 5 |
Nach einer - heute wohl vorherrschenden - Lehrmeinung, der auch ein Teil der Rechtsprechung folgt, ist das Recht, das die Hinterlegung Sicherheits halber (consignation à titre de sûreté) zugunsten des Gläubigers an der hinterlegten Sache oder am hinterlegten Betrag begründet, als Pfandrecht aufzufassen (vgl. OFTINGER, Das Fahrnispfand, Systematischer Teil, N. 215 ff., und das in A. 215 a genannte Schrifttum; BGE 59 III 131, zurückhaltender BGE 61 III 76 /77). Die Klage auf Herausgabe der Hinterlage ist nach dieser Lehre durchwegs nicht persönlicher Art; sie braucht deshalb nicht am Wohnsitz des aufrecht stehenden Schuldners angebracht zu werden. Auch soweit die Rechtsprechung sich der angeführten Lehrmeinung nicht zur Gänze angeschlossen hat, hält sie doch dafür, dass die Hinterlegung Sicherheits halber dann eine dingliche Sicherheit begründe, wenn die Hinterlage an die Stelle eines Pfandes oder retinierter Sachen tritt; sie hat es daher als zulässig erklärt, die Klage auf Herausgabe einer solchen Hinterlage am Ort der gelegenen Sache einzuleiten (BGE 10 S. 204, BGE 24 I 222, BGE 93 I 551 Erw. 1; BURCKHARDT, Kommentar, 3. Aufl., S. 553). Entscheidend ist nach dieser Betrachtungsweise, dass die Hinterlegung die gleiche Aufgabe zu erfüllen hat wie das Pfandrecht oder das Retentionsrecht. Kommt es dergestalt auf die Funktion der Hinterlage an, so macht es aber keinen ![]() | 6 |
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erheben sich Zweifel, ob an der in BGE 91 I 121 ff. vorgesehenen Ausnahme festzuhalten sei, wonach bei der Ersetzung eines Pfandrechts durch eine Bankbürgschaft die Klage auf Zahlung der verbürgten Schuld als "persönliche Ansprache" am Wohnsitz des Schuldners anzubringen ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da dieser Sachverhalt hier nicht zur Erörterung steht.
| 7 |
8 | |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 9 |
10 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |