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66. Auszug aus dem Urteil vom 18. Oktober 1968 i.S. X. und Mitbeteiligte gegen Eidg. Oberzolldirektion. | |
Regeste |
Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr. |
2. Steuern, die hinterzogen worden sind und deshalb nachgefordert werden, fallen nicht unter Art. 126 ZG und können nicht gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG erlassen werden (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
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Vom 12. März 1962 bis zum 25. Oktober 1965 versandte X. 20mal Diamanten im Gesamtwerte von Fr. 3 074 644.-- nach Basel. Hiefür wurden dem Postzollamt Basel Grossistenerklärungen vorgelegt, die von der Einzelfirma der Frau Y. oder von der Rechtsnachfolgerin dieser Firma ausgestellt waren. Dementsprechend wurde in den Einfuhrdeklarationen jeweils einer dieser beiden Grossisten als Empfänger angegeben. In 18 Fällen meldete X. selbst die Waren zur Zollabfertigung an; in einem Falle tat dies seine Schwester, in einem anderen sein Schwager. Gestützt auf die vorgelegten Grossistenerklärungen fertigte das Zollamt die Sendungen ohne Erhebung der Warenumsatzsteuer zur Einfuhr ab. In Wirklichkeit waren aber die Waren nicht für die als Empfänger angegebenen Grossisten bestimmt. Sie wurden ![]() | 2 |
B.- X. und die Eheleute Y. werden beschuldigt, durch missbräuchliche Verwendung von Grossistenerklärungen bei der Einfuhr der Diamanten Warenumsatzsteuern umgangen zu haben. Die Zollkreisdirektion Basel setzte den gesamten hinterzogenen Steuerbetrag auf Fr. 166 030.77 fest; von X. und Frau Y. forderte sie den ganzen Betrag, vom Ehemann Y. einen Teilbetrag von Fr. 13 033.60. Die Beschuldigten fochten die Abgabenfestsetzung durch Beschwerde bei der Oberzolldirektion an. Diese setzte die Steuerforderung gegen Frau Y. auf Fr. 14 365.80 herab; im übrigen bestätigte sie die Abgabenfestsetzung und wies auch das von den Beschwerdeführern eventuell gestellte Erlassgesuch ab (Entscheid vom 8. Mai 1967).
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C.- Gegen diesen Entscheid haben die drei Beschuldigten zunächst Beschwerde bei der Zollrekurskommission und sodann beim Bundesgericht erhoben. In der ersten Beschwerde haben sie beantragt: unter Ziff. 1 die Aufhebung der Veranlagungen, soweit diese bestätigt wurden; unter Ziff. 2-4 eventuell die Herabsetzung der festgesetzten Steuern; unter Ziff. 5 eventuell den vollständigen oder teilweisen Erlass der Steuerschuld gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG; unter Ziff. 6 eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die gleichen Begehren gestellt, mit dem einzigen Unterschied, dass unter Ziff. 5 der vollständige oder teilweise Erlass "in jedem Fall" verlangt wird.
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D.- Die Oberzolldirektion hat beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Zollrekurskommission und das Bundesgericht haben einen Meinungsaustausch über die Zuständigkeitsfrage durchgeführt.
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Am 18. April 1968 hat die Zollrekurskommission die bei ihr eingereichte Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 51 Satz 2 WUStB entscheidet die Zollrekurskommission endgültig über Beschwerden gegen die Festsetzung des Steuerbetrages im Einzelfalle. Unter "Festsetzung des Steuerbetrages" ![]() | 8 |
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Unter der "Nachforderung" im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG ist der auf Grund des Art. 126 ZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen, welche den gleichen Ausdruck verwenden. Sie ist von der Lehre und der Rechtsprechung anerkannt (E. BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, S. 45;BGE 78 I 284und BGE 82 I 254) und wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
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Nach Art. 126 Abs. 1 ZG ist die Nachforderung binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabenfestsetzung zu stellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Befristung des Nachforderungsanspruches und nicht um eine Verjährung; die Jahresfrist des Art. 126 Abs. 1 ZG kann nicht unterbrochen werden oder ruhen (E. BLUMENSTEIN, a.a.O., S. 43). Anders verhält es sich hinsichtlich der Einforderung der durch ein Zollvergehen oder eine Widerhandlung gemäss Art. 52 WUStB umgangenen Zölle oder Umsatzsteuern. Diese verjähren in zwei Jahren seit dem Tage der (letzten) strafbaren Handlung (Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 und 2 ZG sowie Art. 45 und 53 WUStB); die Verjährung wird durch Geltendmachung des Abgabeanspruches unterbrochen und ruht während der Dauer eingeräumter Zahlungsfristen (Art. 64 Abs. 3 ZG). Hieraus ist zu schliessen, dass die Einforderung eines durch ein Fiskalvergehen umgangenen Abgabebetrages keine Nachforderung im Sinne des Art. 126 ZG darstellt, diese Bestimmung und folglich auch Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG also nicht anwendbar sind, wenn der Irrtum der Zollverwaltung durch ein solches Vergehen verursacht worden ist.
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Diese Auslegung ist umsomehr gerechtfertigt, als Abgabepflichtige, welche Einfuhrabgaben durch strafbares Verhalten umgangen haben, kaum je mit Grund geltend machen könnten, sie würden im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 ZG "mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unbillig belastet", wenn sie die Abgaben nachträglich entrichten müssten (vgl. BGE 82 I ![]() | 13 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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