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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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12. Urteil vom 21. April 1970 i.S. Kiefer gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Solothurn. | |
Regeste |
Art. 84 Abs. 2 OG. | |
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Im Strafverfahren ergibt sich der Anspruch auf Anordnung einer Expertise bei Zweifeln über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten aus Art. 13 StGB. Doch schreibt das Strafgesetz nicht bloss einfach eine Begutachtung, sondern eine ausreichende Begutachtung vor; auf Grund von Art. 13 StGB ist daher auch zu entscheiden, ob im Einzelfall, auf Grund der konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Beschuldigten, ein Obergutachten einzuholen ist.
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Der Anspruch auf Einholung eines Gutachtens, der sich für den Beschuldigten aus Art. 4 BV ergibt, geht nicht weiter als der aus Art. 13 StGB folgende. Wie es sich verhält, wenn das kantonale ![]() | 2 |
Die Verletzung von Art. 13 StGB durch Ablehnung einer Oberexpertise im Strafverfahren kann daher gegenüber einem letztinstanzlichen Urteil mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Geltung gebracht werden (Art. 268, 269 BStP).
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Dieses Rechtsmittel schliesst die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV aus (Art. 84 Abs. 2 OG).
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