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Informationen zum Dokument  BGE 96 I 85  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 98 lit. c OG (Fassung gemäss BG vom 20. Dezembe ...
2. Es stellt sich die weitere Frage, ob gegen den vom Departement ...
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15. Urteil vom 20. März 1970 i.S. Goth & Co. AG gegen Eidg. Oberzolldirektion.
 
 
Regeste
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Zollsachen.  
Art. 100 lit. f OG (neu). Der Entscheid des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements, der jemanden für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt, ist nicht eine Verfügung "auf dem Gebiete der Strafverfolgung". Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 96 I, 85 (85)Am 28. März 1969 meldete Arnold Seiler, Deklarant der Firma Goth & Co. AG, Basel, beim Zollamt Basel - Freilager Dreispitz eine für die Firma Kodak SA, Lausanne, bestimmte Sendung zur Transitabfertigung nach dem Zollamt Lausanne-Gare an. Die Deklaration lautete auf 241 Cartons Blitzlichtlampen mit einem Bruttogewicht von 1071 kg. Die zollamtliche BGE 96 I, 85 (86)Kontrolle in Lausanne ergabjedoch, dass es sich um 238 Cartons mit einem Bruttogewicht von 1546 kg handelte.
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Am 13. Januar 1970 sprach die Oberzolldirektion gegen Arnold Seiler gestützt auf Art. 74 Ziff. 7 und Art. 75 ZGeine Busse von Fr. 190.-- aus, die sie infolge der Anerkennung des Straftatbestandes durch den Angeschuldigten auf Fr. 126.70 ermässigte. Gleichzeitig erklärte sie gemäss Art. 100 ZG die Firma Goth für diesen Betrag solidarisch haftbar. Bei der Eröffnung der Strafverfügung wurde angegeben, dass der Betrag der Busse durch Beschwerde beim Eidg. Finanz- und Zolldepartement und die solidarische Haftbarkeit durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne.
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Mit Eingabe vom 28. Januar 1970 beantragt die Firma Goth dem Bundesgericht, "die Strafverfügung rückgängig zu machen". Sie macht geltend, der Deklarant habe sich auf die Angaben des ausländischen Versenders verlassen. Da die Ware bei der Verzollung in Lausanne habe gewogen werden müssen, habe der Zoll durch die unrichtige Deklaration nicht verkürzt oder gefährdet werden können.
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Die Oberzolldirektion beantragt dem Gericht, auf die Beschwerde nicht einzutreten und sie der zuständigen Instanz zu übergeben, eventuell sie abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Nach Art. 98 lit. c OG (Fassung gemäss BG vom 20. Dezember 1968) kann gegen erstinstanzliche Entscheide der den eidgenössischen Departementen und der Bundeskanzlei unterstellten Dienstabteilungen, Anstalten oder Betriebe nur in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen unmittelbar Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Hier hat die Oberzolldirektion als dem Finanz- und Zolldepartement unterstellte Dienstabteilung in erster Instanz entschieden. Seit der Aufhebung von Art. 99 Ziff. VIII des alten OG sieht indessen das Bundesrecht die Möglichkeit, erstinstanzliche Entscheide der Oberzolldirektion direkt durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten, nicht mehr vor. Daraus folgt, dass das Bundesgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten kann. Sie ist der zuständigen Behörde, dem Finanz- und Zolldepartement, zu übergeben.
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BGE 96 I, 85 (87)2. Es stellt sich die weitere Frage, ob gegen den vom Departement zu fällenden Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erhoben werden können.
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Nach Art. 99 Ziff. VIII des alten OG war die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Strafen wegen Zollvergehen und gegen Ordnungsbussen, die den Betrag von hundert Franken überstiegen, nicht zulässig. Dagegen konnte die Person, die in einer (nicht durch Einsprache angefochtenen) Strafverfügung für eine Zollbusse solidarisch haftbar erklärt wurde, diese ihr auferlegte Verpflichtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreiten (BGE 89 I 509; Urteil Oberer vom 3. Oktober 1968, nicht publiziert).
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Das neue Recht (Art. 100 lit. f OG) lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung (von einer hier nicht in Betracht fallenden Ausnahme abgesehen) nicht zu. Diese Einschränkung der Zuständigkeit des Bundesgerichts rechtfertigt sich namentlich wegen der Verteidigungsmittel, welche die Strafprozessordnung dem Verurteilten zur Verfügung stellt (BBl 1965 II 1309). Deshalb hätte Arnold Seiler auch dann, wenn er sich der Strafverfügung nicht unterzogen hätte, gegen die ihm wegen eines Zollvergehens - d.h. in einer Strafverfolgung - auferlegte Busse nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben können. Ebensowenig ist die Firma Goth befugt, die gegen ihren Deklaranten ausgefällte Busse auf diesem Wege anzufechten.
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Aus ihrer Eingabe an das Bundesgericht scheint sich indessen zu ergeben, dass sie auch die ihr auferlegte solidarische Haftung bestreiten will.
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Allerdings ist ihre solidarische Verpflichtung mit der Verurteilung des Deklaranten verbunden; beide Massnahmen wurden im gleichen Verfahren getroffen, und zudem ist die solidarische Haftung nur begründet, wenn die Verurteilung des Deklaranten rechtmässig ist. Doch stellt die solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu der gegen Arnold Seiler ausgesprochenen Busse, nicht eine eigentliche Strafe dar; insbesondere wird sie nicht in das Strafregister eingetragen. Dazu kommt, dass das Zollgesetz das Recht, durch Einsprache gegen die Strafverfügung die Beurteilung durch den Strafrichter zu verlangen, nur dem Verurteilten und nicht auch dem solidarisch haftbar Erklärten gibt (Art. 95 Abs. 1 ZG; BGE 96 I, 85 (88)VEB 28/1958 Nr. 88 S. 192). Diese Feststellung ist entscheidend, da gerade die Möglichkeit der Anrufung des Strafrichters zum Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung geführt hat. Es muss daher angenommen werden, dass die Firma Goth gegen einen Entscheid des Finanz- und Zolldepartements, durch den ihre solidarische Haftung für die Busse bestätigt würde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben könnte.
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Demnach wird beschlossen:
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Die Beschwerde wird dem Eidg. Finanz- und Zolldepartement übergeben.
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