BGE 96 I 251 | |||
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43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Mai 1970 i.S. Th. & G. Mautner Markhof gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. | |
Regeste |
Parteivertretung vor Bundesgericht in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten (Art. 29 OG). |
Mangelhafte Eröffnung eines Entscheides (Art. 107 Abs. 3 OG). |
Kein Rechtsnachteil für die betroffene Partei (Erw. 2). |
Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware. |
Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934), Art. 5; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 6 lit. B Ziff. 3 (Erw. 3). |
Unzulässigkeit der Marke "Pussta Senf" für Senf, der in Osterreich hergestellt wird. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. 4). | |
Sachverhalt | |
Die Th. & G. Mautner Markhof hinterlegte am 21. Oktober 1968 beim internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums die internationale Wort/Bild-Marke Nr. 349'274 für "Moutarde". Die Marke stellt eine flächenmässige Wiedergabe einer Senftube dar, auf der "Pussta Senf" und "neu" geschrieben steht und drei Fleischgerichte in zeichnerischer Gestaltung abgebildet sind. Die Marke weist ferner in waagrechter Schrift die Angabe "Alles Gute von Mautner Markhof" auf.
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Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum verweigerte am 13. Oktober 1969 mit einer vorläufigen Verfügung der Marke der Hinterlegerin den Schutz, weil die Bezeichnung "Pussta" den täuschenden Eindruck erwecke, das in Österreich hergestellte Erzeugnis stamme aus Ungarn.
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Die Hinterlegerin bestritt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 1969 die Auffassung des Amtes und beantragte, die Marke in der Schweiz zu schützen.
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Am 22. Dezember 1969 bestätigte das Amt die vorläufige Verfügung vom 13. Oktober 1969 und verweigerte der hinterlegten Marke den beanspruchten Schutz endgültig.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 1969 setzte das Amt der Hinterlegerin die Gründe für die Schutzverweigerung auseinander. Es führte in den zwei letzten Absätzen aus:
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"Aus diesen Gründen erlassen wir eine definitive totale Schutzverweigerung gegenüber dieser Marke.
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an, durch die Vermittlung des BIRPI, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden."
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Die Verfügung vom 22. Dezember 1969 wurde der Hinterlegerin am 29. Januar 1970 durch Vermittlung des BIRPI zugestellt.
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Die Hinterlegerin führte am 21. Januar 1970 durch Vermittlung des BIRPI gegen das als "Entscheid" bezeichnete Schreiben des Amtes vom 23. Dezember 1969 Beschwerde. Sie beantragte, die Schutzverweigerung aufzuheben und die streitige Marke in der Schweiz zuzulassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 29 Abs. 2 OG können in Zivil- und Strafsachen nur patentierte Anwälte sowie Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter auftreten.Ausländische Rechtsanwälte werden nach Art. 29 Abs. 3 OG nur ausnahmsweise unter Vorbehalt des Gegenrechts zugelassen. Auch diese Vorschrift bezieht sich nach dem Zusammenhang auf die Vertretung vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen. Das Organisationsgesetz rechnet jedoch die Weiterziehung von Entscheiden des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum nicht zur Zivil-, sondern zur Verwaltungsrechtspflege (Art. 98 OG). Eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit ist auch dann nicht Zivilsache im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG, wenn eine Entscheidung von der Beantwortung zivilrechtlicher Fragen abhängt (BGE 79 I 185, unveröffentlichter Entscheid der II. Zivilabteilung vom 27. Juni 1968 i.S. Stolz gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen).
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Der österreichische Anwalt der Beschwerdeführerin ist daher auf Grund der eingereichten Vollmacht (Art. 29 Abs. 1 OG) im vorliegenden Verfahren als Parteivertreter zuzulassen.
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Nach Art. 6 lit. B Ziff. 3 PVU in Verbindung mit Art. 5 MMA dürfen Marken zurückgewiesen werden, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Die Pariser Verbandsübereinkunft betrachtet daher gleich wie die schweizerische Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG eine Marke als sittenwidrig, wenn sie geeignet ist, den Käufer in irgend einer Hinsicht irrezuführen, insbesondere ihn über die Beschaffenheit der Ware zu täuschen. Eine Marke ist daher unzulässig, wenn sie geographische Angaben enthält, die zur Annahme verleiten könnten, die Ware stamme aus dem Land, auf das die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft. Anders verhält es sich nur, wenn die geographische Angabe offensichtlich blossen Phantasiecharakter hat und nicht als Herkunftsbezeichnung aufgefasst werden kann (BGE 93 I 571 Erw. 3 und dort angeführte Entscheide, BGE 93 I 579 Erw. 2, BGE 95 I 474 Erw. 2).
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4. Das Wort "Pussta" vom ungarischen "Puszta" (Weide, Steppe) oder "puszta" (leer, öde) abgeleitet, bezeichnet in seiner ursprünglichen Bedeutung das steppenartige, im Einzugsgebiet der Theiss (Tisza) gelegene Tiefland Ostungarns (vgl. GRAND LAROUSSE ENCYCLOPEDIQUE, 1963 S. 1913; DER GROSSE BROCKHAUS, 1956 Bd. 9 S. 467; MEYERS-LEXIKON, 1928 S. 1417/18; WAHRIG, Das Grosse Deutsche Wörterbuch, 1967 S. 2819; DUDEN, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 1968 S. 552). Ob in Österreich gewisse Gebiete des Burgenlandes als "Pussta" bezeichnet werden, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf vorgelegte Prospekte darzutun versucht, ist unerheblich. Entscheidend ist die Gedankenverbindung, die das Wort "Pussta" beim schweizerischen Publikum hervorruft. Vielen Schweizern ist die "Pussta" als ungarisches Steppenland von der Schule her bekannt und eine nicht geringe Anzahl dürften sie als Touristen persönlich kennen gelernt haben. Die auf dem Erzeugnis der Beschwerdeführerin angebrachte Bezeichnung "Pussta Senf" erinnert daher den schweizerischen Durchschnittskäufer unwillkürlich an Ungarn und an die für starke Gewürze (z.B. Paprika) bekannte ungarische Küche - eine Überlegung, die die Beschwerdeführerin bei der Wahl der Marke mitbestimmt haben dürfte. Das streitige Zeichen ist daher als echte geographische Herkunftsbezeichnung zu verstehen, die geeignet ist, beim Käufer den irrigen Eindruck zu erwecken, das Erzeugnis der Beschwerdeführerin stamme aus Ungarn. Daran ändert - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - der Werbeslogan "Alles Gute von Mautner Markhof" nichts. Er ist auf der Marke nur unauffällig angebracht und schon deshalb nicht geeignet, der Bezeichnung "Pussta" zweifelsfrei die Eigenschaft einer Herkunftsangabe zu nehmen.
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Der Einwand der Beschwerdeführerin, das österreichische Markenamt habe ihre Marke zugelassen, ist unerheblich. Jedes Land prüft die Schutzwürdigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung und Verkehrsanschauung. Das zeigt sich gerade darin, dass die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland der streitigen Marke den Schutz entweder ganz oder teilweise verweigert haben. Ob das österreichische Markenamt die Zeichen "Sprudel", "Goldrebe", "Superdrill" usw. der Beschwerdeführerin geschützt hat, ist daher belanglos; im übrigen sind diese Marken hier nicht zu beurteilen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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