BGE 96 I 411 | |||
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64. Auszug aus dem Urteil vom 5. Juni 1970 i.S. X und Konsorten gegen Kanton St. Gallen | |
Regeste |
Steueramnestie gemäss BG vom 15. März 1968. |
1. Die vom Amnestiegesetz verwendeten Begriffe "Vermögenserwerb von Todes wegen" (Art. 2 Abs. 1 lit. a AmnG) und "Schenkung" (Art. 2 Abs. 1 lit. d AmnG) sind Begriffe des Bundesrechts (E. 2). |
2. Jede zu Lebzeiten des Verfügenden vollzogene unentgeltliche Zuwendung ist eine Schenkung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d AmnG (E. 3). | |
Sachverhalt | |
A.- Am 2. September 1968 schloss der im Kanton St. Gallen wohnhafte Y mit seinen fünf Kindern einen "Abtretungsvertrag (Vorempfang auf Rechnung künftiger Erbschaft)", worin festgestellt wurde, einer der Söhne habe von Y im Jahre 1964 1145 Aktien Royal Dutch erhalten, die übrigen Kinder erhielten am Tage des Vertragsschlusses je 1260 Aktien Royal Dutch, jedes der Kinder habe ausserdem bereits Fr. 15 000.-- in bar erhalten.
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Y starb am 12. September 1968. Die seinen Kindern zugewendeten Teile seines Vermögens hatte er nicht versteuert.
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Sie wurden dem Fiskus auch beim Erbgang nicht angegeben. Hingegen hat jedes der fünf Kinder den ihm zukommenden Teil deklariert: ein Sohn anlässlich einer kantonalen Steueramnestie auf den 1. Januar 1965, die anderen im Rahmen der allgemeinen Steueramnestie des Bundes auf den 1. Januar 1969. Die Steuerbehörden des Kantons St. Gallen erhielten hievon Kenntnis.
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B.- Die kantonale Steuerverwaltung St. Gallen stellte für die Zuwendungen, welche sie auf total Fr. 1 370 425.-- bewertete, gegen die Kinder des Y eine Schenkungssteuerforderung von Fr. 41 112.75. Die Einsprache hiegegen wies sie am 28. November 1969 ab.
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Auf diesen Entscheid hin hat der Sohn X zusammen mit seinen vier Geschwistern beim Bundesgericht verwaltungsrechtliche Klage gegen den Kanton St. Gallen erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, die Zuwendungen ihres Vaters an sie seien nach Bundesprivatrecht als Vermögenserwerb von Todes wegen zu qualifizieren. Die allgemeine Steueramnestie des Bundes erstrecke sich deshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AmnG auch auf sie.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, da kantonales Recht die Begriffe der Steuern bestimme, welche auf Grund des Amnestiegesetzes nicht mehr erhoben werden dürften und nach st. gallischem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht die in Frage stehenden Zuwendungen Schenkungen seien, die gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d AmnG besteuert werden dürften. Auch das Wesen dieser Zuwendungen und der Zweck des Amnestiegesetzes verlangten, dass im vorliegenden Falle eine Schenkungssteuer erhoben werden dürfe.
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Das Bundesgericht weist die Klage ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das Amnestiegesetz selbst gibt keine ausdrückliche Bestimmung der von ihm verwendeten Begriffe "Schenkung" und "Vermögenserwerb von Todes wegen". Den Klägern ist darin zuzustimmen, dass diese Begriffe Begriffe des Bundesrechts und nicht des kantonalen Rechts sind. Mit ihrer Bestimmung wird zugleich der Umfang der allgemeinen Steueramnestie des Bundes gegenüber der kantonalen Steuerhoheit abgegrenzt. Wie weit die allgemeine Steueramnestie des Bundes in die Steuerhoheit der Kantone eingreift, bestimmt Bundesrecht und nicht kantonales Recht. Begriffe des st. gallischen Steuerrechts können nur soweit beigezogen werden, als sie allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen entspringen, die auch Geltung im Recht des Bundes haben und als das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
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Die Begriffe "Schenkung" und "Vermögenserwerb von Todes wegen" dürfen aber nicht einfach den gleich bezeichneten Begriffen des Bundeszivilrechts gleichgesetzt werden. Durch Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. d AmnG ist zu ermitteln, ob die Zuwendung des Y an seine Kinder im Sinne des Amnestiegesetzes eine Schenkung oder Vermögenserwerb von Todes wegen ist. Dabei ist das Privatrecht des Bundes erst zuhilfe zu ziehen, wenn dem Steuerrecht, insbesondere auch dessen allgemeinen Grundsätzen, für diesen Fall nichts entnommen werden kann.
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b) Auch die Rechtsprechung verwendet in Steuersachen diesen steuerrechtlichen Schenkungsbegriff, der Erbvorempfänge mitumfasst. Das Bundesgericht und ihm folgend die Oberrekurskommission des Kantons Zürich haben in anderem Zusammenhang bereits vor einiger Zeit festgestellt, dass Vorempfänge auf Anrechnung an den Erbteil richtigerweise, als was sie tatsächlich sind, nämlich als Schenkungen unter Lebenden zu besteuern sind (BGE 55 I 83, BlZR 47 Nr. 28 E. 3).
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c) Dieser steuerrechtliche Begriff der Schenkung liegt nun auch dem Amnestiegesetz zugrunde. Schenkung und Vermögenserwerb von Todes wegen sind im Amnestiegesetz verschieden behandelt. Verschiedene Behandlung erfuhren sie schon in den Amnestien des Bundes von 1940 und 1945. Das Gesetz trägt damit der praktischen Schwierigkeit Rechnung, das Datum einer Schenkung genau zu bestimmen und will Missbräuchen vorbeugen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Motion Mäder an den Nationalrat vom 12. Mai 1967 S. 10, BLUMENSTEIN ASA Bd. 9 S. 209). Die erwähnte Schwierigkeit besteht aber natürlich bei allen Zuwendungen unter Lebenden, so auch bei Erbvorempfängen. Auch sie sind deshalb den Schenkungen im Sinne des Amnestiegesetzes zuzuzählen. Es liegt auf der Hand, dass das Amnestiegesetz, das wie schon die früheren derartigen Erlasse des Bundes die Steuerehrlichkeit fördern will, die Umgehung der Erbschaftssteuer auf dem Weg einer im Jahre 1968 nach seinem Erlass vollzogenen unentgeltlichen Zuwendung nicht begünstigen, sondern verhindern will.
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Recht und Billigkeit entspricht es schliesslich auch, wenn das Amnestiegesetz durch die getroffene Unterscheidung die zu Lebzeiten des Erblassers vor Inkrafttreten des Amnestiegesetzes bedachten Erben den Erben gleichstellt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Erbgang Vermögen erworben haben.
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Damit ergibt sich, dass das Amnestiegesetz zulässt, jede zu Lebzeiten des Verfügenden vollzogene unentgeltliche Zuwendung als Schenkung zu besteuern.
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4. Die hier in Frage stehenden Zuwendungen stellen unbestrittenermassen Erbvorempfänge der Kläger dar. Wesentlich ist aber, dass Y sie seinen Kindern noch zu Lebzeiten, spätestens nämlich am 2. September 1968, dem Tag der Unterzeichnung des "Abtretungsvertrags", zukommen liess. Steuerrechtlich gesehen handelt es sich dabei also um Schenkungen. Auf Schenkungen darf gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d AmnG der einfache Steuerbetrag erhoben werden. Die Klage auf Befreiung von dieser Steuer muss deshalb abgewiesen werden. Festzustellen, ob sie nach kantonal st. gallischem Recht geschuldet wird, ist Sache der kantonalen Behörden. Allerdings bestreiten die Kläger dies nicht.
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