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79. Urteil vom 11. November 1970 i.S. Doetschmann gegen Aargauisches Elektrizitätswerk und Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement. | |
Regeste |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. |
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (Erw. 2). |
Enteignung für die Durchleitung elektrischer Energie (Art. 50 Abs 2. ElG). |
Dauer der bewilligten Durchleitungsrechte (Erw. 4). |
Darf die Leitung frei über ein Grundstück geführt werden oder ist sie zu verkabeln? Massgebende Gesichtspunkte (Erw. 5). | |
Sachverhalt | |
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Das AEW konnte die Durchleitungsrechte für den Bau dieser Leitung von 31 Grundeigentümern für die Dauer von 50 Jahren freihändig erwerben; nur Fritz Doetschmann widersetzte sich. Er ist Eigentümer der 14 754 m2 haltenden, unüberbauten Parzelle Nr. 1581, die südlich des Dorfes Sisseln liegt und im Osten an den Sisselnbach grenzt. Die geplante Leitung soll zunächst 50 m verkabelt der Ostgrenze der Parzelle entlang und dann 90 m frei über sie geführt werden.
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B.- Am 19. November 1969 bewilligte der Präsident der Eidg. Schätzungskommission des Kreises IV (ESchK) dem AEW die Durchführung des abgekürzten Enteignungsverfahrens gegen Doetschmann. Dieser erhob Einsprache mit dem Begehren, die Freileitung sei, wenn möglich ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks, zu verkabeln; eventuell sei das Durchleitungsrecht nur für die Dauer von 25 Jahren zu erteilen. Ferner meldete er seine Ansprüche gemäss Art. 36 EntG an.
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Nachdem die Einigungsverhandlung ergebnislos verlaufen war, überwies der Präsident der ESchK die Akten dem Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) zum Entscheid über das Enteignungsbegehren und die Einsprache. Das EVED holte Vernehmlassungen des Eidg. Starkstrominspektorates sowie der Eidg. Kommission für elektrische Anlagen ein und erliess dann am 3. August 1970 eine Verfügung, mit der es dem AEW das Enteignungsrecht zum Erwerb der für den Leitungsbau erforderlichen Rechte erteilte (Ziff. 1), die Dauer dieser Rechte auf 50 Jahre festlegte und ihren Inhalt umschrieb (Ziff. 2) und die grundsätzliche Einsprache und das Planänderungsbegehren Doetschmanns abwies (Ziff. 3). In der Begründung wird ausgeführt: Eine Verkabelung quer durch die Parzelle des Einsprechers wäre technisch möglich, lasse sich aber aus sicherheitstechnischen und finanziellen Gründen nicht ausführen, ![]() | 4 |
C.- Gegen diese Verfügung des EVED hat Fritz Doetschmann Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, Ziff. 1-3 der Verfügung seien aufzuheben und die 16 kV-Leitung sei rechtsseitig des Sisselnbaches, eventuell linksseitig auf der Parzelle Nr. 1581 bis zur Südseite der Eisenbahnbrücke weiterzuverkabeln, und es sei das Durchleitungsrecht gegebenenfalls nur für die Dauer von 25 Jahren zu erteilen. Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt: Die Verkabelung eines Teiles der Leitung sei aus Gründen des Landschaftsschutzes entlang des Sisselnbaches vorgesehen. Das Grundstück des Beschwerdeführers gehöre aber ebensogut zur schützenswerten Zone wie die andern Parzellen bis zum Dorf. Eine von Ing. Beutler eingeholte Kostenberechnung zeige, dass die Verkabelung nicht mehr, sondern eher weniger koste als eine Freileitung. Die Einräumung des Leitungsrechtes für 25 Jahre genüge; eine Dauer von 50 Jahren dränge sich keineswegs auf.
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D.- Das Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement sowie das Aargauische Elektrizitätswerk beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Die Verfügung des EVED gehört nicht zu den Entscheiden, die gemäss Art. 104 lit. c OG wegen Unangemessenheit angefochten werden können. In Frage kommen nur die Beschwerdegründe von Art. 104 lit. a und b OG. Mit der vorliegenden Beschwerde wird dem EVED in einem Punkte (Mehrkosten der Verkabelung) unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen. Im übrigen enthält die Beschwerde lediglich Ausführungen, die zur Begründung der gegenüber dem angefochtenen Entscheid unzulässigen Rüge der Unangemessenheit dienen könnten. Dagegen wird - jedenfalls ausdrücklich - nicht geltend gemacht, das EVED habe sein Ermessen überschritten oder missbraucht, noch es habe Bundesrecht verletzt. Das steht jedoch dem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen. An die Beschwerdebegründung sind, wie in BGE 96 I 95 E. 2a unter Hinweis auf frühere Urteile ausgeführt wurde, keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde nicht eingetreten ![]() | 9 |
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Weder dem EntG noch dem ElG ist zu entnehmen, für welche ![]() | 12 |
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Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass die Leitung nicht auf sein Grundstück, sondern auf die rechte Seite des Sisselnbaches verlegt werde, bringt die Beschwerde nichts vor. Gründe hiefür sind auch nicht ersichtlich, da das gewählte Trasse offenbar das kürzeste ist und die Verlegung auf die andere Bachseite neben Mehrkosten nur zur Folge hätte, dass die Leitung über andere private Grundstücke als das des Beschwerdeführers geführt würde, was die Verlegung nicht zu rechtfertigen vermag. Fragen kann sich nur, ob dem Begehren des Beschwerdeführers um Verkabelung der Leitung hätte entsprochen werden sollen, wobei sowohl eine Verkabelung quer über sein Grundstück als auch eine solche längs der Grenze am Bach in Betracht fällt. Der Entscheid hierüber war aufgrund der Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen zu treffen und kann, soweit sich technische Fragen stellen und sich ![]() | 14 |
a) Die Verkabelung quer über die Parzelle des Beschwerdeführers wird vom EVED abgelehnt, weil sie sich aus sicherheitstechnischen und finanziellen Gründen nicht ausführen lasse. Das wird in der Beschwerde mit keinem Wort zu widerlegen versucht und ist offenbar richtig, denn das Kabel müsste in diesem Falle 5-6 m unter lockeres Deponiematerial gelegt werden.
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b) Die Verkabelung längs der Grundstücksgrenze wird vom EVED wegen der damit verbundenen Mehrkosten abgelehnt. Der Beschwerdeführer bestreitet solche Mehrkosten und beruft sich dafür auf eine von ihm eingeholte Kostenberechnung des Ingenieurs Beutler vom 21. Februar 1970. Das EVED hat im angefochtenen Entscheid zu dieser Kostenberechnung nicht Stellung genommen. Es hat sie aber dem Eidg. Starkstrominspektorat unterbreitet, und dieses hat sie eingehend überprüft und ist dabei zum Schlusse gekommen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde und dass die Verkabelung rund Fr. 20 000.-- mehr kosten würde als die Freileitung. Ob schon diese Mehrkosten die Ablehnung des Begehrens um Verkabelung rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Die Verkabelung ist, wie sich aus der mit der Beschwerdeantwort des EVED eingereichten, im Bulletin des SEV (1970 S. 197 ff.) abgedruckten Stellungnahme der Eidg. Kommission für elektrische Anlagen zur Frage "Kabel oder Freileitung?" ergibt, mit weiteren Nachteilen (grössere Anfälligkeit für Störungen, Erschwerung von Reparaturen, Energieverluste usw.) verbunden. Bei dieser Sachlage ist es im Hinblick auf das Ermessen, das dem EVED bei dieser technischen Frage einzuräumen ist, nicht zu beanstanden, wenn es annahm, das öffentliche Interesse an der Freileitung wiege schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers an der Verkabelung. Dagegen vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht aufzukommen, die Verkabelung sei aus Gründen des Landschaftsschutzes geboten. Mit Rücksicht auf diesen hat der Kanton die Verkabelung der Leitung nur verlangt, soweit sie dem Ufer des Sisselnbaches entlang führt, d.h. bis zum Grundstück des Beschwerdeführers. Von dort an entfernt sich die Leitung vom Ufer und überquert ![]() | 16 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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