BGE 96 I 550 | |||
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85. Auszug aus dem Urteil vom 4. November 1970 i.S. Specht und Konsorten gegen Bänziger und Konsorten und Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. | |
Regeste |
Art. 4 BV; Willkür; Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift; Jagdpachtvergebung. | |
Aus den Erwägungen: | |
3. Das Jagdgesetz enthält ausführliche Vorschriften darüber, nach welchen Kriterien ein Revier zuzuteilen ist, wenn sich mehrere Jägergruppen darum bewerben. Weitere Richtlinien finden sich in Verordnungen des Regierungsrats (vgl. z.B. Jagdvorschriften für das Jagdjahr 1968/69, vor allem Art. 7 und 8). Der Regierungsrat hat festgestellt, die beiden konkurrierenden Bewerbergruppen seien unter Berücksichtigung aller von der Gesetzgebung genannten Zuteilungsregeln als gleichwertig zu betrachten. Weder dem Gesetzes- noch dem Verordnungsrecht können nach dem Entscheid des Regierungsrates Richtlinien entnommen werden, wonach der einen oder andern Gruppe der Vorzug zu geben wäre.
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Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid seinerseits die Gleichwertigkeit der beiden Gruppen anerkannt. Es ist der Ansicht, dass bei solcher Sachlage, da ein Zuteilungsentscheid sich gar nicht begründen liesse, nur die Zuteilung durch das Los zulässig sei. Das ist unhaltbar. Es ist dem Gesetzgeber nämlich unbenommen, ob er bei Gleichwertigkeit zweier Bewerbergruppen die Zuteilung des Jagdreviers dem Entscheid der Behörde oder dem Losentscheid überlassen will, oder ob er schliesslich der Behörde freistellen will, die Zuteilung durch Entscheid oder durch das Los vorzunehmen. Das St. Galler Jagdgesetz hat klar und eindeutig diese dritte Lösung getroffen. Wenn sich mehrere Jägergruppen um das gleiche Revier bewerben, beschliesst nach Art. 6 Abs. 2 JG der Gemeinderat, ob die Zuteilung durch seinen Entscheid oder durch das Los erfolgen soll. Nichts lässt darauf schliessen, dass diese Alternative nur gegeben sei, wenn die in Frage stehenden Gruppen nicht gleichwertig sind, und dass im Fall ihrer Gleichwertigkeit nur der Losentscheid zulässig sei. Es muss sogar viel eher angenommen werden, die Vorschrift beziehe sich gerade und nur auf den Fall, da die konkurrierenden Gruppen gleichwertig sind. Denn wenn einer Gruppe nach den im Gesetz aufgestellten Kriterien der Vorrang gebührt, hat die Behörde das Revier offenbar zwingend dieser Gruppe zuzuteilen; das Los entscheiden zu lassen müsste als unzulässig betrachtet werden, da dies zugunsten derjenigen Gruppe ausschlagen könnte, die nach den gesetzlichen Vorschriften ein minderes Anrecht hat. Spricht somit schon sehr vieles für die Annahme, die genannte Vorschrift beziehe sich überhaupt nur auf den Fall der Gleichwertigkeit mehrerer Jägergruppen, so ist es schlechthin nicht vertretbar, ihre Anwendbarkeit gerade für diesen Fall auszuschliessen. Art. 6 Abs. 2 JG bestimmt unmissverständlich, dass der Vergebungsbehörde die Wahl zusteht, ob sie die Zuteilung durch ihren Entscheid oder durch das Los vornehmen will. Es verstösst gegen Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung, wenn das Verwaltungsgericht die Behörde dieser klaren Wahlmöglich keit beraubt und ihr die Losziehung vorschreibt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb mit Art. 4 BV nicht vereinbar, und die Beschwerde ist gutzuheissen, ohne dass die weiteren Rügen geprüft werden müssten.
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