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105. Auszug aus dem Urteil vom 23. Dezember 1970 i.S. Stöckli gegen Hauser und Kantonsgericht von Graubünden. | |
Regeste |
Kantonaler Zivilprozess; Streitwertberechnung. Art. 4 BV. | |
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Das Bezirksgericht ist entsprechend dieser Rechtslage richtig vorgegangen, indem es zunächst die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung prüfte und sodann darüber befand, ob die Gegenforderung, die der Beschwerdeführer dem Anspruch des Beschwerdegegners entgegengestellt hatte, ausgewiesen sei. Dass bei Ausfällung des Urteils des Bezirksgerichts noch der ganze eingeklagte Betrag von Fr. 7'678.90 im Streite lag, kommt denn auch darin zum Ausdruck, dass dem Beschwerdegegner der Betrag von Fr. 2'121.32 in teilweiser Gutheissung der Klage zugesprochen wurde. Wäre, wie das Obergericht meint, nur noch über das um den Betrag der Gegenforderung ![]() | 3 |
Das Obergericht beruft sich auf ein Urteil des Bundesge richts vom 20. November 1968 i.S. Barblan gegen Schedler und Graubünden. Auch dort hat das Bundesgericht indessen nichts anderes gesagt, als dass nicht der vom Beklagten nach der Verrechnung zu bezahlende, sondern der zwischen den Parteien noch streitige Betrag den Streitwert darstelle.
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Nach dem Gesagten beläuft sich der für die Berufung massgebende Streitwert auf mehr als Fr. 3'000.--. Insoweit sind deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt. Indem das Obergericht dies verneinte und auf die Berufung nicht eintrat, verletzte es Art. 4 BV. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf zuheben.
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