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115. Urteil vom 4. Dezember 1970 i.S. Fischer gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. | |
Regeste |
Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln. |
2. Wie weit ist die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über einen Führerausweisentzug wegen Verkehrsdelikten an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafrichters im betreffenden Falle gebunden? (Erw. 2). |
3. Der Entzug des Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln ist eine administrative Massnahme (Erw. 3). |
4. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden. Sie wird aber von ihnen nicht ohne Not abweichen (Erw. 4). |
5. Gründe, welche die Verwaltungsbehörde zwingen können, vom Entscheid des Strafrichters abzuweichen (Erw. 5). |
6. Verletzung der Regeln über das Überholen (Erw. 7). |
7. Vollzug der Massnahme, obschon seit der Begehung des Verkehrsdeliktes schon mehr als zwei Jahre vergangen sind. Der Fahrzeugführer hat in der Zwischenzeit erneut gegen Verkehrsregeln verstossen (Erw. 9). | |
Sachverhalt | |
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In der Einvernahme vor dem Bezirksamt Rorschach behauptete Fischer, Pepin sei ihm schon kurz nach Goldach wegen ![]() | 2 |
B.- Am 11. Oktober 1968 hob das Bezirksamt Rorschach die Strafuntersuchung gegen Fischer auf. In der Aufhebungsverfügung wird ausgeführt: "Fischer und seine Mitfahrerin behaupten, Pepin habe den Personenwagen während ihrer Vorfahrt beschleunigt. Pepin und seine Mitfahrerin stellen dies in Abrede und wollen die Geschwindigkeit in diesem Augenblick sogar reduziert haben. Es steht somit Behauptung gegen Behauptung. Da der wahre Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte, kann den beiden Fahrzeuglenkern kein strafrechtliches Verschulden nachgewiesen werden. Das Strafverfahren wird daher mangels Beweis aufgehoben". Die Staatsanwaltschaft bestätigte diese Aufhebungsverfügung am 15. Oktober 1968.
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C.- Schon am 19. Juli 1968 hatte die zuständige Stelle des ![]() | 4 |
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 1970, der mit Präsidialverfügung vom 7. September 1970 aufschiebende Wirkung erteilt wurde, macht Fischer geltend, es sei willkürlich und einfach stossend, dass die Verwaltungsbehörde annehme, er habe Verkehrsregeln verletzt, nachdem das Bezirksamt Rorschach das Strafverfahren aufgehoben habe und damit festgestellt sei, dass gegen ihn in strafrechtlicher Hinsicht nichts vorliege. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben. Eventuell sei der Führerausweisentzug nicht mehr zu vollziehen, da seit dem Unfall mehr als zwei Jahre verstrichen seien und er sich in dieser Zeit nichts mehr habe zuschulden kommen lassen.
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Das EJPD beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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D.- Fischer ist von 1959 bis 1967 insgesamt zehnmal wegen verschiedener Verstösse gegen die Verkehrsregeln mit Bussen zwischen Fr. 20.- und Fr. 150.-- bestraft worden. Sein Führerausweis war ihm im Jahre 1962 für einen Monat, im Jahre 1964 für zwei Monate und im Jahre 1966 nochmals für einen Monat entzogen.
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Am 6. Mai 1970 hat das Amt für Administrativmassnahmen SVG des Polizeidepartements des Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer im Sinne einer Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG einen weiteren Entzug seines Führerausweises angedroht. Als Grund dafür nennt es: "Gefährdung der Verkehrssicherheit mit Personenwagen durch vorschriftswidriges Überholen einer stehenden Kolonne, Fahren mit Fahrzeug auf dem Trottoir, begangen am 20.2.1970 in St. Gallen".
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Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung nicht angefochten.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Gegenstand der Anfechtung ist ein Beschwerdeentscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements. Gegen Departementsentscheide ist nach Art. 98 lit. b OG in der Fassung vom ![]() | 10 |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die im übrigen ordnungsgemäss eingebracht wurde, ist somit zulässig.
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Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder anders belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat, muss ihm der Führerausweis entzogen werden (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Das Eingreifen der Verwaltungsbehörde setzt in diesen Fällen also eine Verkehrsregelverletzung voraus. Die Verletzung von Verkehrsregeln ist anderseits in Art. 90 SVG mit Strafe bedroht. Derselbe Dualismus lässt sich auch in den Fällen von Art. 16 Abs. 3 lit. b, c und d feststellen, auf die die Strafdrohungen von Art. 91, 92 und 94 SVG Bezug haben. Ist zu beurteilen, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliege, so erhebt sich somit die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis des Verwaltungsverfahrens zum Strafverfahren. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Verwaltungsbehörde sei an den Entscheid des Strafrichters, ![]() | 13 |
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Der Begriff der sichernden Massnahme, wie er in der bundesrätlichen Botschaft verwendet ist, darf nicht verwechselt werden mit jenem des Sicherungsentzugs, der in Lehre und Praxis etwa dem sogenannten Warnungsentzug gegenübergestellt wird. Nach STAUFFER unterscheidet sich der Sicherungsentzug dadurch vom Warnungsentzug, dass er unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit des Fahrzeugführers erfolgen kann, während der Warnungsentzug stets voraussetzt, dass der Fahrzeugführer ein Verkehrsdelikt begangen hat (STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966 S. 25-27). Nur im Sicherungsentzug sieht STAUFFER eine administrative Massnahme. Der Warnungsentzug ![]() | 15 |
Diese Auffassung kam in den parlamentarischen Beratungen klar zum Ausdruck. Insbesondere die Berichterstatter in beiden Räten hielten fest, wenn auch der Entzug des Führerausweises praktisch als Strafe empfunden werde, so sei er nach dem Gesetze doch eine administrative Massnahme (vgl. StenB. NR 1956 S. 597 ff., StenB. StR 1958 S. 94/94). Im Nationalrat wurde von verschiedenen Seiten noch ausdrücklich auf die präventive, erzieherische Wirkung des Entzugs hingewiesen (vgl. StenB. NR 1956 S. 600/601). In dritter Lesung hob der Nationalrat auch seinen Beschluss auf, wonach bei Rückfall der rechtskräftige Entzug veröffentlicht werden könne. Zur Motivierung dieser Streichung wurde gesagt, der Führerausweisentzug sei zwar eine administrative Massnahme, die Publikation des Entzuges jedoch eine Strafe, die auszufällen dem Richter vorbehalten bleiben sollte (StenB. NR 1958 S. 659).
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Wird der Führerausweisentzug auf Grund eines Verkehrsdeliktes verfügt, so wird er vom Betroffenen zumeist als Strafe empfunden. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass er vom Gesetz als administrative Massnahme präventiven und erzieherischen Charakters ausgestaltet wurde. Hätte das Gesetz ihn als Strafe verstanden haben wollen, so hätte es ihn im Fünften und nicht im Zweiten Titel geregelt. Auch hätte es wohl nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorgesehen (Art. 22 SVG). Auch andere administrative Massnahmen können als Strafen empfunden werden, ohne dass dies an ihrer Rechtsnatur etwas ändern würde. So verhält es sich oft etwa beim Entzug anderer Polizeibewilligungen wegen Nichtbeachtung damit verbundener Bedingungen. Der Entzug ![]() | 17 |
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Erlaubt Art. 53 OR. dem Zivilrichter, vom Entscheid des Strafrichters, also eines Organes der gleichen rechtsprechenden Gewalt, abzuweichen, so muss es umso eher den Verwaltungsbehörden zustehen, Angelegenheiten, die in ihren Kompetenzbereich fallen, unabhängig von richterlichen Feststellungen zu entscheiden (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 91).
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Eine Parallele lässt sich zum Disziplinarrecht ziehen. Ist in einem Straf- oder Zivilprozess gegen den Beamten auf Verurteilung oder auf Freisprechung oder auf Abweisung der Klage erkannt worden, so bleibt der zuständigen Amtsstelle nach Art. 30 Abs. 4 des BG über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927 das Recht gewahrt, den Beamten wegen der nämlichen Tatsachen disziplinarisch zu bestrafen. Das Bundesgericht hat denn auch in seiner Funktion als Disziplinargericht in einem Falle, in dem der Strafrichter auf Freispruch entschieden hatte, in freier Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Strafrichters die Schuldfrage neu beurteilt (BGE 71 I 469).
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Die Verwaltungsbehörde wäre beim Entscheid über den Entzug des Führerausweises an das Strafurteil gebunden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsähe. Dies trifft aber nicht zu. Die Frage wurde bei der Vorbereitung des Gesetzes nicht einmal aufgeworfen. An das Strafurteil gebunden wäre die Verwaltungsbehörde auch, wenn sie den Führerausweis nach dem Gesetze nur in Fällen entziehen dürfte, in denen ein Strafurteil ergangen ist. Das Strafurteil wäre in diesem Fall eine der Tatsachen, von deren Existenz die Entscheidung der Verwaltungsbehörde abhangen würde. Diese hätte das Urteil unbesehen zu übernehmen (vgl. GRISEL, a.a.O. S. 91 unten; IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung 3. A. Bd. II Nr. 521 III ![]() | 21 |
Das EJPD hat in seiner Rechtsprechung als letzte Rekursinstanz schon seit langem unter Berufung auf das Prinzip der Gewaltentrennung den Standpunkt eingenommen, die Verwaltungsbehörde sei in ihrem Entscheid grundsätzlich unabhängig von einem strafrichterlichen Urteil und nicht an die Erkenntnisse der Strafbehörde gebunden (VEBB 1959/1960 N. 117, S. 216, unveröffentlichte Entscheide VR 860 vom 30. Dezember 1968 und VR 877 vom 18. April 1969). Im angefochtenen Entscheid beruft es sich auf diese Praxis, die von massgebenden Autoren kritiklos zitiert wird (vgl. GRISEL, a.a.O. S. 91, IMBODEN, a.a.O. Nr. 521 II). Das Departement hat aber immer auch festgehalten, die Verwaltungsbehörde solle im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit nicht ohne Not von den Feststellungen im Strafurteil abweichen (vgl. unveröffentlichter Entscheid des EJPD VR 423 vom 28. Januar 1959 S. 3). Ähnliche Zurückhaltung empfiehlt auch die Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr, wenn sie schreibt, in der Würdigung des Tatbestandes sollten grundsätzlich zwischen Verwaltung und Strafjustiz keine Differenzen bestehen und es sei in ausgesprochenen Zweifelsfällen wenn immer möglich das Strafurteil abzuwarten, bevor eine Administrativmassnahme verfügt werde (vgl. Bericht und Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, genehmigt von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 15. April 1970, Ziff. 7). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das ändert aber nichts daran, dass das Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht bindet.
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5. Die Praxis des EJPD zur Frage der Bindung der Verwaltung an den Entscheid des Strafrichters kann somit grundsätzlich übernommen werden. Im Hinblick auf die praktische ![]() | 23 |
a) Es mag vorkommen, dass die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter bei der Beurteilung des Falles unbekannt waren, oder die er übersehen hat. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, ihrem Entscheid sämtliche feststehenden Tatsachen zugrundezulegen. Dies kann dazu führen, dass sie in der Frage, ob ein Verkehrsdelikt vorliege, vom Entscheid des Strafrichters abweichen muss.
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b) Es kann sich fragen, inwieweit die Verwaltungsbehörde in der Beweiswürdigung, insbesondere in der Würdigung der Aussagen von Zeugen und Beteiligten, frei ist. Hat sie selbst die gleichen Zeugen angehört wie der Strafrichter, so muss sie auch deren Aussagen frei würdigen können. Hat sie jedoch auf die Einvernahme der vom Strafrichter angehörten Zeugen verzichtet, so hat sie sich grundsätzlich an dessen Würdigung der Aussagen zu halten, denn den Wert einer Zeugenaussage kann in aller Regel am besten ermessen, wer den Zeugen selbst vor sich hatte. Immerhin ist denkbar, dass eine Zeugenaussage in Verbindung mit bestimmten, feststehenden Tatsachen für die Verwaltungsbehörde eine andere Bedeutung erhält, als ihr der Strafrichter beigemessen hat. Die Verwaltungsbehörde sollte aber jedenfalls nur dann von der Würdigung der Zeugenaussage durch den Strafrichter abweichen, wenn diese den feststehenden Tatsachen klar widerspricht.
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c) Versäumt es der Strafrichter, bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sämtliche Rechtsfragen abzuklären, insbesondere zu prüfen, ob wirklich keine Verkehrsregeln verletzt wurden, so enthält sein Entscheid eine Lücke. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie muss deshalb frei sein, diese Lücke zu schliessen, indem sie die übergangenen Rechtsfragen selbst prüft und beurteilt.
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Die Frage, wie es sich verhält, wenn der Entscheid des Strafrichters zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig ist, die Verwaltungsbehörde jedoch die Rechtsauffassung des Strafrichters nicht in allen Punkten teilt, kann hier offen bleiben.
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Weder die kantonale Verwaltungsrekurskommission noch das EJPD haben ihren Entscheid auf Tatsachen gestützt, die dem Bezirksamt Rorschach nicht bekannt waren oder von ihm übersehen wurden. Die Vorinstanzen haben auch nicht etwa die einander widersprechenden Zeugenaussagen zur Frage, ob Pepin während des Überholmanövers des Beschwerdeführers beschleunigt habe oder nicht, anders gewürdigt als das Bezirksamt Rorschach. Sie hielten jedoch dafür, der Beschwerdeführer habe bestimmte Verkehrsregeln verletzt, selbst wenn seine Vorwürfe gegenüber Pepin zutreffen sollten, und das Bezirksamt Rorschach habe sich zu diesen Verkehrsregelverletzungen nicht ausgesprochen.
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Tatsächlich sagt die Aufhebungsverfügung lediglich, die Zeugenaussagen zum Verhalten Pepins seien widersprüchlich, der wahre Sachverhalt könne nicht festgestellt werden, den beiden Fahrzeuglenkern könne deshalb kein strafrechtliches Verschulden nachgewiesen werden. Ob aber Fischer nicht auch dann die Verletzung von Verkehrsregeln vorgeworfen werden müsste, wenn erstellt wäre, dass Pepin während des Überholmanövers beschleunigt hat, wird nicht erwogen. Das Bezirksamt hat somit nicht alle Rechtsfragen geprüft, die sich im Zusammenhang mit diesem Falle stellen. Sein Entscheid weist eine Lücke auf. Unter diesen Umständen war die Verwaltungsbehörde völlig frei, die übergangene Rechtsfrage selbst zu prüfen und zu beurteilen (vgl. Erw. 5 lit. c).
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7. Es fragt sich somit, ob Fischer, ungeachtet des Verhaltens von Pepin, Verkehrsregeln verletzt hat, wie die Vorinstanzen annehmen. Dies ist eine reine Rechtsfrage, keine Ermessensfrage. Die Verkehrsregeln gehören zum Bundesrecht. Das Bundesgericht kann deshalb nach Art. 104 lit. a OG diese Frage frei prüfen. Wenn auch der Beschwerdeführer lediglich ![]() | 31 |
Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Zeitpunkt, da Fischer zum Überholen ansetzte, war, wie es scheint, der Wagen Vetsch noch nicht aufgetaucht. Da das gerade Strassenstück, auf dem Fischer überholte, aber relativ kurz war, musste er besonders vorsichtig abschätzen, ob er sein Manöver auch ordnungsgemäss beenden könnte, wenn ein Wagen aus der Gegenrichtung auftauchen würde. Dabei musste er, zumal nach den Erfahrungen auf der vorausgegangenen Strecke, damit rechnen, dass Pepin bei Ausgang der Kurve in die Gerade hinein beschleunigen werde, was übrigens auch zulässig war (BGE 89 IV 148). Selbst aber eine schikanöse weitere Beschleunigung Pepins vermöchte Fischer nicht zu entlasten, weist doch Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonderer Vorsicht an, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Fischer hätte schliesslich auch berücksichtigen müssen, dass das von ihm gefahrene Fahrzeug einen wesentlich schwächeren Motor besass, als das Fahrzeug Pepins und dass die Überholstrecke leicht anstieg. Mit der kantonalen Verwaltungsrekurskommission ist deshalb festzuhalten, dass das Überholmanöver schon an sich, besonders auch da es bei Nacht ausgeführt wurde, riskant war und Fischer damit gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat.
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Selbst wenn aber hierüber noch Zweifel bestehen könnten, so hat Fischer jedenfalls dadurch ein Verkehrsdelikt begangen, dass er sein Überholmanöver nicht abbrach, als der Wagen Vetsch entgegenkam. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, sein Überholmanöver abzubrechen und sich hinter dem zu überholenden Fahrzeug in den Verkehr einzufügen, wenn er während des Überholens erkennt, dass das Manöver nicht gefahrlos zu Ende geführt werden kann (STREBEL, Komm. zu Art. 26 MFG N. 33, BGE 92 IV 106). Von dieser Pflicht ist er nur befreit, ![]() | 33 |
Nach Art. 35 Abs. 3 SVG muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Art. 10 Abs. 2 VRV ergänzt, der Fahrzeugführer habe nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr bestehe. Gegen diese Vorschriften hat Fischer verstossen. Er macht geltend, er sei vorzeitig eingeschwenkt, um einen Frontalzusammenstoss mit dem Fahrzeug Vetsch zu vermeiden, während Pepin der Ansicht ist, Fischer hätte sein Manöver ordnungsgemäss beenden können. Trifft die Behauptung Fischers zu, so war das Überholmanöver aus den erwähnten Gründen an sich riskant, und Fischer hat damit gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen. Ist hingegen richtig, was Pepin sagt, so hat Fischer gegen Art. 35 Abs. 3 SVG und 10 Abs. 2 VRV verstossen. Selbst wenn Pepin, so wie Fischer behauptet, beschleunigt hätte, und sich dadurch selbst einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hätte (Art. 35 Abs. 7 SVG letzter Satz), hätte das Fischer nicht berechtigt, seinerseits Verkehrsregeln zu verletzen, ohne dazu wirklich zur Vermeidung des Schlimmsten gezwungen zu sein.
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9. Der Beschwerdeführer beantragt eventuell, der Führerausweisentzug sei nicht mehr zu vollziehen, da mehr als zwei Jahre seit dem Unfall verstrichen seien und er sich in dieser Zeit wohl verhalten habe. Dabei beruft er sich auf eine früher vom EJPD konstant geübte Praxis, wie sie im unveröffentlichten Entscheid VR 927 vom 22. Januar 1970 zum Ausdruck kommt. Das EJPD erwähnt seinerseits diese Praxis im angefochtenen ![]() | 36 |
Ob diese Praxis vor dem Gesetz stand hält, scheint fraglich, kann aber hier offen bleiben, da der Beschwerdeführer die genannten Voraussetzungen für den Vollzugsverzicht ohnehin nicht erfüllt. Ein riskantes oder erzwungenes Überholmanöver gefährdet den Verkehr naturgemäss schwer. Zu Recht vertritt deshalb das EJPD die Ansicht, Fischer habe einen Fall des obligatorischen Entzugs nach Art. 16 Abs. 3 SVG gesetzt. Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, der automobilistische Leumund Fischers stark getrübt. Fischer hat schliesslich, entgegen seinen Behauptungen, in der Zwischenzeit erneut gegen Verkehrsregeln verstossen, was ihm am 6. Mai 1970 eine Androhung des Führerausweisentzugs eintrug. Gegen diese Verfügung hat er nicht rekurriert. Selbst bei Anwendung der vom EJPD entwickelten Praxis ist der Ausweisentzug somit zu vollziehen.
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Der Entzug wurde bereits während eines Monats vollzogen. Da er auf drei Monate ausgesprochen ist, muss er noch während zwei weiterer Monate vollzogen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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