BGE 97 I 55 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
8. Auszug aus dem Urteil vom 3. Februar 1971 i.S. Investment Bank Zürich gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 84 Abs. 1 lit. d OG (und 73 Abs. 2 lit. b VwG). | |
Aus den Erwägungen: | |
1 | |
Die Unzuständigkeitseinrede ist dann begründet, wenn das Gericht, dessen Urteil angefochten ist, bei seiner Entscheidung bundesrechtliche Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden verletzt hat, indem es sich für zuständig erachtete, obwohl die Voraussetzungen für diese Zuständigkeit nach diesen bundesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind. Die Beschwerde beruft sich denn auch nicht nur auf Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, sondern auch auf Art. 84 Abs. 1 lit. d OG.
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Nach der letztgenannten Bestimmung kann wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden. Aus Art. 73 Abs. 2 lit. b VwG (früher: Art. 125 Abs. 2 OG) ergibt sich, dass das Bundesgericht auch dann zur Entscheidung berufen ist, wenn es um die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden auf dem Gebiete des Bundesverwaltungsrechtes geht. Vorbehalten bleibt jedoch nach Art. 84 Abs. 2 OG in jedem Falle, dass die Verletzung der Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit nicht mit einem andern Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (vgl. BGE 86 I 331).
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Als "bundesrechtliche Vorschriften" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG gelten nicht nur die Rechtssätze des Bundes, die sich ausdrücklich mit der Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden befassen, sondern auch die Zuständigkeitsregeln, die sich sinngemäss aus einer einzelnen Norm oder aus der Gesamtheit einer bundesrechtlichen Ordnung ergeben (BIRCHMEIER, Handbuch S. 326 Ziff. 5 a). Dieser Ausdehnung steht eine Einschränkung gegenüber: Beim Erlass des Art. 84 Abs. 1 lit. d OG war der Gesetzgeber sich bewusst, dass insbesondere bei Verwaltungsentscheidungen "in der Regel sogar die materielle Frage, ob die Verfügung richtig sei, als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit konstruiert" werden kann (Botschaft des Bundesrates, BBl 1943 S. 138). Der Gesetzgeber wollte indessen vermeiden, dass Art. 84 Abs. 1 lit. d OG zu einer Generalklausel werde, durch die fast jede kantonale Verwaltungsentscheidung, die angeblich bundesrechtliche Bestimmungen verletzt, beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Er fügte zu diesem Behufe das Wort "Abgrenzung" ein, das die Tragweite der nachfolgenden Wortgruppe "sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörden" verdeutlicht (Botschaft des Bundesrates, a.a.O.; BGE 77 I 67). Eine derartige "Abgrenzung" liegt nur vor, wenn das Gesetz einen kompetenzbegründenden Teiltatbestand (z.B. Anfechtungsobjekt, Streitwert, Ort der gelegenen Sache oder der begangenen Tat) ausgeschieden hat, von dem die Zuständigkeit einer Behörde abhängig ist, so dass im Einzelfall über die Kompetenz dieser Behörde entschieden werden kann, ohne dass vorfrageweise die materielle Streitfrage beurteilt werden muss (Meinungsaustausch i.S. Scherer und Wildisen, Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Oktober 1966).
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