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Informationen zum Dokument  BGE 97 I 478  Materielle Begründung
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Regeste
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 97 OG zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Dazu zählen an sich auch Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwG). Nach Art. 45 Abs. 1 VwG sind Zwischenverfügungen aber verwaltungsintern nur dann selbständig mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Auf diese Vorschrift verweist Art. 5 Abs. 2 VwG ausdrücklich. Art. 45 Abs. 1 VwG ist deshalb analog auch in der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht anzuwenden.
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64. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1971 i.S. Käsereigenossenschaft Aegeten/Daiwil gegen Zentralschweizerischen Milchverband, Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten, Refa Weichkäse AG und Abteilung für Landwirtschaft des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements.
 
 
Regeste
 
Verfahren  
 
BGE 97 I, 478 (478)Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 97 OG zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Dazu zählen an sich auch Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwG). Nach Art. 45 Abs. 1 VwG sind Zwischenverfügungen aber verwaltungsintern nur dann selbständig mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Auf diese Vorschrift verweist Art. 5 Abs. 2 VwG ausdrücklich. Art. 45 Abs. 1 VwG ist deshalb analog auch in der Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht anzuwenden.
 
Art. 101 lit. a OG spricht nicht gegen diesen Schluss. Er erklärt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen unzulässig, wenn sie gegen Endverfügungen in derselben Sache unzulässig ist, was übrigens angesichts der Umschreibung der anfechtbaren Verfügung in Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 2 VwG selbstverständlich scheint. Daraus abzuleiten, umgekehrt sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen ohne Einschränkung zulässig, wenn sie es gegen Endverfügungen in derselben Sache ist, verbietet sich aber; die Gesetzessystematik zwingt vielmehr zum Schluss, dass unter Zwischenverfügung im Sinne von Art. 101 lit. a OG dasselbe zu verstehen ist, wie unter Zwischenverfügung im Sinne BGE 97 I, 478 (479)von Art. 5 Abs. 2 VwG, findet sich doch die Umschreibung der nach Art. 97 OG grundsätzlich anfechtbaren Verfügungen, zu denen auch die in Art. 101 OG von der Anfechtbarkeit ausgeschlossenen Verfügungen gehören, allein in Art. 5 VwG und dieser Artikel verweist, wie erwähnt, bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 VwG, der die erwähnte Einschränkung der Anfechtbarkeit vorsieht. Zwischenverfügungen sind somit nur mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Lösung ist auch inhaltlich begründet, wäre es doch widersinnig, den Weiterzug von Zwischenverfügungen allein im verwaltungsinternen Verwaltungsbeschwerdeverfahren Beschränkungen zu unterwerfen, nicht aber im Verfahren vor Bundesgericht.
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