![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
82. Auszug aus dem Urteil vom 17. März 1971 i.S. Sticher und Mitbeteiligte gegen Einwohnergemeinde Müswangen. | |
Regeste |
Art. 20 Abs. 1 EntG. | |
![]() | |
Die geschuldete Enteignungsentschädigung soll der Wertverminderung entsprechen, welche die fraglichen Grundstücke infolge ihrer Belastung mit einer Schiessdienstbarkeit erfahren ![]() | 1 |
Massgebend für Zuordnung und Bewertung der belasteten Grundstücke sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Eidg. Schätzungskommission (BGE 92 I 247, BGE 89 I 349). Als Stichtag für die Bemessung der Enteignungsentschädigung gilt somit im vorliegenden Fall der 31. Oktober 1967. Ob einer besseren Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EntG Rechnung zu tragen ist, beurteilt sich ebenfalls aufgrund der damals bestehenden Verhältnisse. Die Enteigneten verkennen jedoch die Tragweite dieser Bestimmung, wenn sie behaupten, das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang sämtliche im Weiterziehungsverfahren getroffenen Erschliessungsmassnahmen zu berücksichtigen. Die in Art. 20 Abs. 1 EntG verankerte Verpflichtung des Enteignungsrichters will lediglich besagen, dass bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht allein auf die zufällige Verwendung im Zeitpunkt der Enteignung abgestellt werden darf, sondern auch auf eine bessere Nutzung Rücksicht zu nehmen ist, wenn diese für die nächste Zukunft feststeht oder sehr wahrscheinlich ist (HESS, N. 4 zu Art. 20 EntG; A. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 373; ZBl 69/1968, S. 98). Dies trifft namentlich dann zu, wenn Grundstücke zu schätzen sind, die noch landwirtschaftlich genutzt werden, obwohl sie im Baugebiet liegen, und für die deshalb im Falle eines Verkaufs Baulandpreise erzielt werden könnten (HESS, N. 5 zu Art. 20 EntG). Inwieweit enteignete Parzellen einer besseren Verwendung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 EntG zugänglich sind, hat die Schätzungskommission aufgrund einer kritischen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Urteils zu entscheiden.
| 2 |
![]() | 3 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |