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98. Auszug aus dem Urteil vom 13. Oktober 1971 i.S. Caspar und Hoffmann gegen Jäggi und Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern. | |
Regeste |
Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG. |
Ein kantonales Rechtsmittel, vor dessen Durchführung die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV gegen den Arrestbefehl nach Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG unzulässig ist, bildet |
- die Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG), mit der der Schuldner den Arrestgrund bestreiten kann (Erw. 3 a); |
- nicht die Arrestprosequierung (Art. 278 SchKG), in der der Schuldner Bestand, Fälligkeit und Höhe der Arrestforderung bestreiten kann; er kann daher mit einer unmittelbar gegen den Arrestbefehl gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde geltend machen, die diesem zugrunde liegende Annahme, der Gläubiger habe eine verfallene Forderung glaubhaft gemacht, sei willkürlich und verletze Art. 4 BV (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3 b). | |
Sachverhalt | |
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Die in Deutschland wohnhaften G. Caspar und M. Hoffmann erwarben durch Tauschvertrag vom 12. Dezember 1969 von der Einwohnergemeinde Solothurn das 112 a Bauland umfassende Grundstück Nr. 3943 in Solothurn zu Miteigentum und verpflichteten sich dabei, die Architekturarbeiten zu den Ansätzen des SIA an X. Jäggi zu übertragen. Nachdem sie Jäggi mitgeteilt hatten, dass sie die Architekturarbeiten anderweitig vergeben hätten, erhob Jäggi am 27. Januar 1971 beim Richteramt Solothurn-Lebern mündlich Klage "betr. Feststellung, Erfüllung, ev. Schadenersatz" gegen Caspar und Hoffmann. Ferner erwirkte er am 24. Februar 1971 beim Präsidenten des gleichen Gerichts gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von Fr. 350'000.-- einen Arrest auf dem erwähnten Grundstück. Caspar und Hoffmann erhoben neben einer Arrestaufhebungsklage, die sie in der Folge wieder zurückzogen, staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls. Sie werfen dem Gerichtspräsidenten als Verletzung des Art. 4 BV vor, er habe willkürlich angenommen, dass Jäggi eine fällige Forderung von Fr. 350'000.-- gegen sie glaubhaft gemacht habe. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein aus folgenden
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Erwägungen: | |
2. In BGE 94 I 368 E. 3 hat das Bundesgericht festgestellt, der Entscheid über provisorische Rechtsöffnung sei im Verhältnis zu den Urteilen über die Forderungsklage (Art. 79 SchKG) oder Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) ein Endentscheid, weil das Rechtsöffnungs- und das Zivilprozessverfahren ihrem Gegenstand nach derart verschieden seien, dass es nicht angehe, sie als eine Einheit zu betrachten, innerhalb ![]() | 3 |
3. Da in BGE 82 I 81 und den dort angeführten Urteilen i.S. Repal SA und Lamalex SA vom 27. Januar bzw. 19. Mai 1954 angenommen wurde, der Arrestbefehl sei kein letztinstanzlicher Entscheid im Sinne der Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG, solange der in der Arrestprosequierungsbetreibung erhobene Rechtsvorschlag nicht durch definitive Rechtsöffnung oder durch ein letztinstanzliches Urteil über die Arrestforderung beseitigt sei, ist weiter zu prüfen, ob und inwiefern der Arrestbefehl als letztinstanzlich zu gelten hat. Dabei ist wiederum von ![]() | 4 |
a) Gegen den Arrestbefehl findet weder Berufung noch Beschwerde statt (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Zulässig ist einzig die Arrestaufhebungsklage, mit welcher der Schuldner jedoch nur den Arrestgrund bestreiten kann (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Da es sich dabei um eine Frage des Betreibungsrechtes handelt, unterliegt das letztinstanzliche Urteil im Arrestaufhebungsprozess weder der Berufung noch der zivilrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (BGE 81 II 83 /84), sondern kann bei diesem nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Der Arrestaufhebungsprozess setzt inbezug auf das Vorliegen des Arrestgrundes das Arrestbewilligungsverfahren fort und bildet mit ihm eine Einheit, welche die Arrestaufhebungsklage als Rechtsmittel gegenüber dem Arrestbefehl erscheinen lässt. Bei Streit über den Arrestgrund bildet daher für den Schuldner erst das Urteil, mit dem die letzte kantonale Instanz die Arrestaufhebungsklage abweist, einen letztinstanzlichen Arrestbewilligungsentscheid.
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b) Die Beschwerdeführer bestreiten mit der vorliegenden Beschwerde nicht den Arrestgrund, sondern Bestand, Fälligkeit und Höhe der Arrestforderung. Der Entscheid hierüber ist der Arrestprosequierung gemäss Art. 278 SchKG vorbehalten. Da, wie in Erw. 2 dargelegt wurde, Arrestbewilligungsverfahren einerseits und Arrestprosequierungsverfahren anderseits ihrer Natur und ihrem Gegenstand nach ebenso verschieden sind wie die provisorische Rechtsöffnung und der im Anschluss daran eingeleitete Forderungs- oder Aberkennungsprozess, geht es nicht an, die Arrestforderungsklage gegenüber der Arrestbewilligung als "Rechtsmittel" im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OG aufzufassen. Inbezug auf die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung und ihrer Fälligkeit bildet das Arrestbewilligungsverfahren ein selbständiges Verfahren, das durch den Entscheid der Arrestbehörde letztinstanzlich abgeschlossen wird. An der hievor erwähnten Rechtsprechung, wonach im Hinblick auf das ![]() | 6 |
c) Der vom Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 24. Februar 1971 erlassene Arrestbefehl ist somit, soweit es um Bestand, Fälligkeit und Höhe der Arrestforderung geht, ein letztinstanzlicher Endentscheid, weshalb auf die vorliegende, gegen ihn erhobene staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist.
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