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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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107. Urteil vom 17. Dezember 1971 i.S. Fridlin gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. | |
Regeste |
Arbeitsgesetz: Unterstellung unter die Vorschriften über industrielle Betriebe (Art. 5 ArG). |
2. Stellt das maschinelle Abpacken oder Abfüllen von Ware eine Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG dar? (Erw. 2). | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) unterstellte die Gewürzmühle Fridlins am 2. Juni 1971 gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG) den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes über industrielle Betriebe. Zur Begründung seiner Verfügung führte es aus: "Beim Mahlen und Abfüllen von Gewürzen werden die Arbeitsweise und die Arbeitsorganisation durch Maschinen, andere technische Einrichtungen sowie durch serienmässige Verrichtungen bestimmt und mehr als sechs Arbeitnehmer beschäftigt." ![]() | 2 |
C.- Das BIGA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die beiden räumlich voneinander getrennten Teile seines Betriebes, Mühle und Abpackerei, könnten nur dann gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG den Sondervorschriften des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe unterstellt werden, wenn jeder von ihnen für sich allein sämtliche Voraussetzungen dazu erfüllen, insbesondere auch mindestens sechs Arbeitnehmer aufweisen würde.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet den industriellen Charakter der Abpackerei. Er ist der Ansicht, das maschinelle Abfüllen oder Abpacken von Ware könne weder als Herstellung ![]() | 7 |
Unbestreitbar werden in der Abpackerei Güter weder hergestellt noch verarbeitet. Was unter Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG zu verstehen ist, sagen weder das Arbeitsgesetz selbst noch die Verordnungen dazu. Eine allzu weite Auslegung verbietet sich, da sie dazu führen müsste, dass entgegen dem Sinn und Zweck des Gesetzes reine Dienstleistungen als industrielle Tätigkeiten qualifiziert würden (vgl. Kommentar HUG zu Art. 5 ArG N. 7). Hingegen erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, der Praxis der Vorinstanz folgend, das maschinelle Abfüllen von Ware als Behandlung von Gütern im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ArG zu qualifizieren (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Mitteilungsblatt des BIGA 1968, S. 29 ff.). In der Abpackerei werden Produkte mittels Fläschchen-Abfüllanlagen und anderen Abfüllmaschinen verpackt. Durch dieses sogenannte Detaillieren wird zwar das Produkt selbst nicht verändert. Statt hingegen in Säcken zu 100 oder 50 kg. steht es nach Abschluss dieses maschinellen Vorgangs in den vom Konsum benötigten kleinen Quantitäten bereit. Wirtschaftlich ist es damit, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, zu einem anderen Gute geworden. Industriellen Charakter weist somit nicht nur, wie der Beschwerdeführer meint, die Mühle, sondern auch die Abpackerei auf, werden doch überdies nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz auch hier Arbeitsweise und Arbeitsorganisation durch Maschinen und zum Teil auch durch serienmässige Verrichtungen bestimmt.
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3. Es bleibt somit lediglich zu prüfen, ob der Betrieb des Beschwerdeführers die für eine Unterstellung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG erforderliche Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern aufweise. Zur Ermittlung der massgebenden Arbeitnehmerzahl sind dabei, wie bereits erwähnt, Mühle und Abpackerei zusammenzufassen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass bei Anerkennung des industriellen Charakters der Abpackerei in beiden Betriebsteilen zusammen mindestens sechs Arbeitnehmer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG und Art. 12 ArV I beschäftigt sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit sind aber im vorliegenden Falle sämtliche Voraussetzungen zur Unterstellung nach Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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