BGE 97 I 850 | |||
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120. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1971 i.S. Müller gegen Gemeinderat Laufenburg und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Persönliche Freiheit; Einweisung in eine Trinkerheilanstalt. | |
Aus den Erwägungen: | |
Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt schränkt die durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete persönliche Freiheit des Betroffenen erheblich ein. Sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen; sie darf das Grundrecht der persönlichen Freiheit weder völlig unterdrücken noch seines Gehaltes als fundamentale Institution unserer Rechtsordnung entleeren (vgl. BGE 97 I 49 /50 mit Verweisungen und BGE 97 I 842 Erw. 3).
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Ob die angefochtene Massnahme auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, prüft das Bundesgericht frei, denn es steht ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers in Frage (vgl. BGE 97 I 51 /2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur frei darüber zu entscheiden, ob sich die angefochtene Massnahme formell auf die angerufene Gesetzesbestimmung stützen lässt, sondern es hat vielmehr auch die materielle Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht frei zu überprüfen (vgl. BGE 90 I 39 Erw. 4 a.E.).
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