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38. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1999 i.S. A. gegen B. Canada Ltd., C. Trust Company und D. Trust Corporation (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 86 Abs. 1 OG; Anfechtbarkeit einer Verfügung des Kantonsgerichts- präsidenten über die Freigabe von gepfändeten Vermögenswerten im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 und 2 LugÜ. | |
Sachverhalt | |
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Das Hauptverfahren vor dem High Court in London wurde mit Entscheiden vom 20. Mai und 12. Juni 1998 beendet. A. wurde verurteilt, den Ansprechern ca. 234 Mio. CAN$ und ca. 125 Mio. US$ zu bezahlen. Auch für diese Entscheide ersuchten die Ansprecherinnen den Kantonsgerichtspräsidenten im Kanton Zug um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Sinne des LugÜ. Mit Verfügung ![]() | 2 |
B.- Am 14. Mai 1999 ersuchte A. den Kantonsgerichtspräsidenten, das Betreibungsamt Z. anzuweisen, aus provisorisch gepfändeten Bankguthaben Fr. 22'950.- an die Kantonalbank X. zu überweisen. Er sei nicht in der Lage, die halbjährlich fällig werdenden Zins- und Amortisationsraten für seine Festzinshypothek auf der Ferienhausliegenschaft im Kanton Graubünden zu bezahlen und müsse die Kündigung der Hypothek gewärtigen, wenn er seinen Pflichten nicht nachkomme.
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Der Kantonsgerichtspräsident (als Rechtsöffnungsrichter) wies das Gesuch am 25. Juni 1999 zur Zeit ab. Er erwog, es sei auf Grund der von den Gesuchsgegnerinnen namhaft gemachten Vermögensdispositionen A. nicht auszuschliessen, dass dieser noch über freie Vermögenswerte verfüge, und die Verwertung des Grundpfandes könnte ohnehin frühestens Ende März 2000 stattfinden, so dass dem Gesuchsteller derzeit kein Schaden drohe.
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C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. Juli 1999 beantragt A. dem Bundesgericht, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an diesen zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (Endentscheide und Zwischenentscheide) zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der angefochtene Entscheid kantonal letztinstanzlich ist. Der Kantonsgerichtspräsident hatte bzw. hat über die Vollstreckbarkeit und die angeordneten Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 36 f. LugÜ entschieden bzw. noch zu entscheiden, nachdem er die umstrittenen Anordnungen bereits erstinstanzlich - als Rechtsöffnungsrichter gemäss Art. 31 f. LugÜ - getroffen hat ![]() | 7 |
Das Bundesamt für Justiz vertritt zwar in seinen «Erläuterungen zur Geldvollstreckung im Hinblick auf das Inkrafttreten (des LugÜ) am 1. Januar 1992» (in BBl 1991 IV 313 ff., insb. S. 318) die Auffassung, das Rechtsbehelfsverfahren sollte im Falle des Widerspruchs des Vollstreckungsschuldners als Einsprache- und nicht als eigentliches Rechtsmittelverfahren aufgefasst werden. Zweckmässigerweise werde die Einsprache durch die erlassende Instanz selbst geprüft. Sie erfülle damit nachträglich den Gehörsanspruch und nehme eine ergänzende Rechtskontrolle wahr. In diesem Sinne lasse sich der in Art. 37 Abs. 1 LugÜ enthaltene unbestimmte Begriff Kantonsgericht konkretisieren. Eine derartige Ordnung des Rechtsmittelsystems wird grundsätzlich als zulässig erachtet (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N. 1 zu Art. 37 EuGVÜ), und der Kanton Zug ist der Empfehlung des Bundesamtes mit dem am 25. Juni 1992 eingefügten Art. 226bis ZPO ![]() | 8 |
c) Das Bundesgericht verzichtet in konstanter Praxis ausnahmsweise auf das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, wenn an der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 120 Ia 194 E. 1d S. 198; BGE 116 Ia 442 E. 1a). Derartige Zweifel sind hier nach dem Ausgeführten nicht am Platz. Die Beurteilung der Begehren des Beschwerdeführers fällt deshalb in die Zuständigkeit der Justizkommission des Zuger Obergerichts (Art. 226bis Abs. 4 ZPO/ZG analog i.V.m. Art. 37 Abs. 1 LugÜ; Art. 15 Abs. 2 GOG/ZG i.V.m. Art. 208 ff. ZPO/ZG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten. Da die interessierende zivilprozessuale Norm auf ein unzutreffendes Rechtsmittel hingewiesen hat und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 107 Abs. 3 OG, BGE 124 I 255 E. 1a/aa), wird die Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug zur Behandlung überwiesen (BGE 125 I 313 E. 5 S. 320, mit Hinweisen).
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