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6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. gegen Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde) |
5P.202/2002 vom 21. November 2002 | |
Regeste |
Art. 9 BV; Kürzung des Honorars eines Offizialanwaltes. | |
Sachverhalt | |
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Erwägung 2 | |
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Die Herabsetzung des Honorars bedeutet für den amtlichen Anwalt eine Reformatio in peius. Die thurgauische Zivilprozessordnung enthält keine gesetzliche Grundlage für eine von keiner Seite beantragte, sondern von Amtes wegen vorgenommene Honorarkürzung. Insbesondere liesse sich dies nicht auf § 83 Abs. 2 ZPO/TG ![]() | 5 |
Der Argumentation des Obergerichts ist Folgendes entgegenzuhalten: Es mag zutreffen, dass die Herabsetzung des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren im Interesse des die Prozesskosten vorschiessenden Staates, aber auch in demjenigen der rückforderungsbelasteten Partei liegen kann. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass die letztlich kostenbelastete Partei gegen eine überhöhte Entschädigung ihres amtlichen Anwaltes opponiert, während sich die finanziellen Interessen des Staates durch ein Rekursrecht des zuständigen Departementes oder der Staatskasse gegen überhöhte Entschädigungen wahren lassen (vgl. etwa Art. 19 Abs. 1 des Berner Dekretes über die Anwaltsgebühren [BSG 168.81]; Art. 34 des Freiburger Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege [SGF 136.1]). Im Übrigen bringt eine (drohende) Honorarkürzung den amtlichen Anwalt insofern in einen Konflikt, als die Interessen des Mandanten seinen eigenen zuwiderlaufen können.
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