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30. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Kantonales Steueramt Zürich (Staatsrechtliche Beschwerde) |
2P.141/2004 vom 18. April 2005 | |
Regeste |
Art. 127 Abs. 3 BV; interkantonale Doppelbesteuerung; Präzisierung der Praxis bezüglich Ausscheidungsverluste bei Liegenschaften im Privatvermögen. |
Bisherige Praxis zu den Ausscheidungsverlusten bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen (E. 3.2-3.5). |
Der Kanton des Nebensteuerdomizils muss den Gewinnungskostenüberschuss einer Privatliegenschaft im Kanton des Hauptsteuerdomizils übernehmen (E. 4.1 und 4.2). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einschätzungsentscheid gut und hebt diesen auf.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
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Die auf ein Steuerdomizil entfallenden Gewinnungskosten können höher sein als das diesem Steuerdomizil zuzurechnende Einkommen, so dass dieses im einen Kanton negativ wird, während im andern ein Überschuss der Einkünfte über die Abzüge entsteht. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Ist dies nicht möglich oder ergibt sich ein Gewinnungskostenüberschuss im Hauptsteuerdomizil, liegt ein Ausscheidungsverlust vor (vgl. ASA 60 S. 269 E. 3b mit Hinweisen; 55 S. 652 E. 3b; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 102; ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Zürich 2000, Rz. 24 zu § 19).
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3.2 Im System der Reineinkommens- bzw. Reinertragsbesteuerung folgt aus dem Schlechterstellungsverbot, dass ein Steuerpflichtiger in mehreren Kantonen mit diesem Steuersystem zusammen nicht mehr als sein gesamtes Reineinkommen versteuern muss. Diese Regel tritt jedoch nach bisheriger Rechtsprechung zurück gegenüber dem Grundsatz, wonach das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt. Der Liegenschaftskanton könne daher in der Regel nicht verpflichtet werden, Verluste aus einem andern Kanton zum ![]() | 7 |
Diese Rechtsprechung bezüglich Ausscheidungsverluste betrifft hauptsächlich juristische Personen bzw. Liegenschaften im Geschäftsvermögen, aber auch natürliche Personen. In Bezug auf Liegenschaften im Privatvermögen hat das Bundesgericht indessen noch nicht entschieden, ob der Liegenschaftskanton verpflichtet werden könnte, einen Gewinnungskostenüberschuss, der am Hauptsteuerdomizil entstanden ist, in Abzug zu bringen, um einen Ausscheidungsverlust zu vermeiden.
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3.4 Eine Praxisänderung für juristische Personen im Allgemeinen hat sich wegen der Möglichkeit einer Verlustverrechnung in der Zeit im selben Kanton bisher nicht aufgedrängt (vgl. ASA 59 S. 564 ![]() | 10 |
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Erwägung 4 | |
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Damit setzt das Schlechterstellungsverbot der unbegrenzten Steuerhoheit der Liegenschaftskantone eine Schranke, ohne dass es den Vorrang vor deren Steuerhoheit beanspruchen könnte oder ein Widerspruch der beiden Grundsätze vorliegen würde; es geht vielmehr um den Umfang der Besteuerung (vgl. HÖHN/MÄUSLI, a.a.O., Rz. 28 zu § 4; VALLENDER, a.a.O., S. 224). Dies bedeutet, dass der Nebensteuerdomizilkanton der Liegenschaft den Gewinnungskostenüberschuss einer Privatliegenschaft im Hauptsteuerdomizil zu übernehmen hat. Die Doppelbesteuerungspraxis ist demgemäss in Bezug auf Privatliegenschaften zu präzisieren bzw. bezüglich der Besteuerung durch die Liegenschaftskantone einzuschränken. Dabei kann hier offen bleiben, wie es sich verhält, wenn mehrere Liegenschaften in verschiedenen Nebensteuerdomizilkantonen vorhanden sind.
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4.2 Vorliegend resultiert nach der zürcherischen Steuerausscheidung für den Beschwerdeführer im Wohnsitzkanton Luzern ein Gewinnungskostenüberschuss von Fr. 18'372.-, der dort durch kein Einkommen gedeckt werden kann. Demgegenüber verbleibt im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer zwei Liegenschaften hält, ein steuerbares Einkommen von Fr. 124'800.-. Würde der Gewinnungskostenüberschuss in Zürich nicht berücksichtigt, ergäbe sich ![]() | 16 |
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