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45. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Studer und Mitb. gegen Gemeinderat der Stadt Bern, Regierungsstatthalterin von Bern sowie Regierungsrat des Kantons Bern (Staatsrechtliche Beschwerde) |
1P.316/2005 vom 7. September 2005 | |
Regeste |
Art. 34 Abs. 2 BV; Nachzählung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl. |
Ermittlung und Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (E. 3.1-3.7). |
In Anbetracht der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Auszählung und des sehr knappen Wahlausgangs Anspruch auf Nachzählung bejaht (E. 3.8). | |
Sachverhalt | |
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Der Gemeinderat nahm am 1. Dezember 2004 vom Bericht der Stadtkanzlei über die Gemeinderatswahl Kenntnis und wies gleichzeitig das Begehren der Grünen Freien Liste (GFL) um Nachzählung ab. Demnach galt Regula Rytz als in den Gemeinderat gewählt.
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Bruno Studer und Mitbeteiligte sowie ein weiterer Stimmbürger führten in der Folge bei der Regierungsstatthalterin von Bern Wahlbeschwerde bzw. Gemeindebeschwerde und verlangten eine Nachzählung der Wahlzettel und eine Auswertung einzelner Kategorien von Wahlzetteln. Die Regierungsstatthalterin entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, führte eine Untersuchung durch und wies die Beschwerden am 10. Januar 2005 ab. Sie hielt fest, dass das Vorliegen einer geringen Stimmendifferenz für sich allein keinen Anspruch auf Nachzählung einräume und keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten vorlägen.
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Die unterlegenen Stimmbürger fochten diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern an und machten geltend, in Anbetracht notorischer Zählfehler bestehe bei knappem Wahlausgang aufgrund von Art. 34 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Nachzählung. Nach Entzug der aufschiebenden Wirkung wies der Regierungsrat die Beschwerden am 20. April 2005 ab. Er hielt fest, dass ein ![]() | 4 |
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben Bruno Studer und Mitbeteiligte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 34 BV erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, angesichts des knappen Wahlresultats und konkreter Anhaltspunkte für fehlerhafte bzw. gesetzwidrige Auszählung einen Anspruch auf Nachzählung zu haben.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die briefliche Stimmabgabe wird nach Art. 8 des städtischen Reglements über die politischen Rechte (RPR; SSSB 141.1) unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren gestattet wie für kantonale Abstimmungen und Wahlen. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern über die politischen Rechte (VPR/BE; BSG 141.112) schreibt vor, dass die in den Antwortcouverts enthaltenen Wahlzettel abgestempelt und in die Urne gelegt werden. In Art. 28 Abs. 5 VPR/BE wird vorgesehen, dass der Regierungsstatthalter Gemeinden mit über 5'000 Stimmberechtigten ermächtigen kann, an Stelle der Stempelung ein ![]() | 9 |
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Weiter legte der Regierungsrat dar, dass die unterschiedliche Behandlung der veränderten Wahlzettel einerseits, welche gestanzt wurden, und der unveränderten Wahlzettel andererseits, welche nicht gestanzt wurden, sich auf das Wahlergebnis ebenfalls nicht ausgewirkt habe. Bei der Verarbeitung der brieflichen Stimmabgabe werden die Wahlzettel nach unveränderten, veränderten, leeren und ungültigen sortiert. Insbesondere werden die veränderten und die unveränderten Wahlzettel getrennt voneinander gezählt bzw. gewogen. Demnach vermöge die Stanzung bzw. Nichtstanzung keine Gewichtsveränderung und demnach keine Verfälschung des Wahlergebnisses zu bewirken.
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Festgehalten wurde ferner, dass es an der nach Art. 28 Abs. 5 VPR/ BE erforderlichen Bewilligung fehle, anstelle einer Stempelung der brieflich abgegebenen Wahlzettel eine Stanzung vorzunehmen. Auch insofern vermöge eine Nachzählung den Mangel nicht zu beheben. Entscheidend sei gesamthaft betrachtet, dass mit der Stanzung eines Kreuzes das Erfordernis einer amtlichen Kennzeichnung klar erfüllt sei. Auch in dieser Hinsicht sei ein Einfluss auf das Wahlergebnis nicht ersichtlich.
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Schliesslich legte der Regierungsrat unter Hinweis auf die Anleitung für die Ausmittlung der Gemeinderats- und Stadtratswahlen ![]() | 13 |
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3.1 Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundsätze der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfaltigen Teilgehalten ergibt sich indessen in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des ![]() | 16 |
3.2 Es ist in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann (vgl. BGE 98 Ia 73 E. 4 S. 84; BGE 114 Ia 42). Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat (wie vorher bereits die Regierungstatthalterin) die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unregelmässigkeiten der Ermittlung des Wahlresultats tatsächlich und eingehend geprüft, indessen einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Nachzählung aufgrund des anzuwendenden städtischen Reglements über die politischen Rechte verneint. Dieses enthält folgende Bestimmung:
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Art. 25 - Nachzählung
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Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der Gemeinderat eine Nachzählung veranlassen.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die zuständige Behörde auch ohne entsprechende gesetzliche Bestimmung von ![]() | 20 |
Die Beschwerdeführer ziehen diese Auslegung des Reglements über die politischen Rechte nicht in Zweifel und werfen dem Regierungsrat nicht vor, gestützt auf Art. 25 RPR zu Unrecht einen Anspruch auf Nachzählung verneint zu haben. Sie beziehen sich auch sonst wie nicht auf kantonales Recht (vgl. Art. 44 VPR/BE). Einen entsprechenden Anspruch auf Nachzählung leiten sie vielmehr direkt aus Art. 34 BV ab.
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3.3 Vorerst gilt es festzuhalten, dass im demokratischen Entscheid findungsprozess auch knappe Wahl- und Abstimmungsergebnisse tatsächlich anzuerkennen sind und nicht wegen kleiner Stimmenunterschiede in Frage gestellt werden sollen (vgl. BGE 112 Ia 208 E. 1b S. 211; BGE 104 Ia 428 E. 3b S. 431 f.; ZBl 65/1964 S. 22). Grundlage hierfür ist indessen, dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse ordnungsgemäss zustande kommen und Wahl- und Abstimmungszettel korrekt und regelkonform ausgezählt werden.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht - unter der Voraussetzung einer zweckmässigen kantonalen Ordnung, welche Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse bietet - eine sich aus dem Bundesverfassungsrecht ergebende Verpflichtung zur Nachzählung bloss in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Der ![]() | 23 |
Schliesslich geht auch ein Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1994 von diesen Grundlagen aus (1P.363/1994 vom 15. Dezember 1994). Er betraf das äusserst knappe Wahlresultat im Wahlkreis La Sarraz (VD) zu einer waadtländischen Grossratswahl, in der eine Partei in einer Proporzwahl einen Sitz lediglich um zwei Stimmen verpasste. Die gegen die Verweigerung einer Nachzählung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde indes nicht allein wegen des sehr knappen Wahlausgangs gutgeheissen. Entscheidend war vielmehr, dass gegenüber den Rekurrenten an die nach kantonalem Recht erforderliche Glaubhaftmachung von Unregelmässigkeiten - in Anbetracht des Umstandes, dass das Resultat sehr knapp war und ein isolierter Auszählfehler von bereits zwei Wahlzetteln oder die Gültigkeitsbeurteilung von zwei Wahlzetteln ausschlaggebend sein konnte - allzu strenge Anforderungen gestellt worden waren.
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Von der Nachzählung im eigentlichen Sinne ist schliesslich die Wiederholung von Abstimmungen anlässlich von Landsgemeinden und Gemeindeversammlungen zu unterscheiden (vgl. BGE 100 Ia 362; BGE 104 Ia 428). Dabei geht es nicht um die Nachprüfung eines an sich feststehenden Abstimmungsergebnisses, sondern vielmehr um eine Wiederholung einer Abstimmung, die angesichts unterschiedlichen Abstimmungsverhaltens anders ausfallen kann. Von der Frage der Nachzählung ist ferner die Aufhebung von Urnengängen bei festgestellten Unregelmässigkeiten zu trennen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Wahl- und Abstimmungsergebnisse lediglich aufgehoben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten (vgl. BGE 129 I 185 E. 8 S. 204; BGE 121 I 1 E. 5b S. 12; ZBl 102/2001 S. 188, E. 4).
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3.4 Der Regierungsrat wies im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Rechtsprechung in andern Kantonen - vorbehältlich ![]() | 26 |
3.5 Die neuere Doktrin verlangt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Nachzählung beim Vorliegen von Anzeichen von Unregelmässigkeiten und knappen Ergebnissen und folgert aus dem genannten Entscheid aus dem Jahre 1994, dass bei sehr knappen Ergebnissen auch ohne konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten nachzuzählen ist (vgl. RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 1896; YVO HANGARTNER/ANDREAS KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 2561; JÖRG P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 369; ETIENNE GRISEL, Initiative et référendum populaires, 3. Aufl. 2004, Rz. 292; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, § 52 Rz. 69; PIERMARCO ZEN-RUFFINEN, L'expression fidèle et sûre de la volonté du corps électoral, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der ![]() | 27 |
In diesem Sinne äussern sich mit ausführlicherer Begründung insbesondere STEPHAN WIDMER und BERNHARD MAAG. Ersterer hält dafür, das für jede Demokratie unabdingbare Vertrauen in die Richtigkeit der Ergebnisermittlung und die praktisch nicht vermeidbaren Auszählungsfehler sprächen bei knappen Ergebnissen auch ohne konkrete Anzeichen von Unregelmässigkeiten für einen Anspruch auf Nachzählung (STEPHAN WIDMER, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Diss. Zürich 1989, S. 172 ff.). Letzterer geht davon aus, dass Wahl- und Abstimmungsresultate keine arithmetisch exakte Grösse darstellten. Bei sehr knappen Differenzen dürften nur sehr geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Unregelmässigkeiten gestellt werden und könnten einzelne Auszählfehler vermutet werden. Dies führe zur Bejahung eines individuellen Anspruchs auf Nachzählung einzig wegen der Knappheit des Resultats. Im Sinne eines Richtwertes nimmt er dies an, wenn der Abstand der fraglichen Stimmenzahlen weniger als 1o /oo beträgt (MAAG, a.a.O., S. 65 ff.).
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3.6 Es darf angenommen werden, dass bei d er Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen, seien sie knapp oder nicht, immer wieder Fehler unterlaufen. Sie können darauf zurückgeführt werden, dass tatsächlich falsch gezählt wird, dass Wahl- und Abstimmungszettel hinsichtlich Gültigkeit oder Ungültigkeit falsch zugeordnet werden (vgl. ZBl 104/2003 S. 584) oder dass einzelne, etwa nicht eindeutig klar geschriebene Namen bei Wahlen unterschiedlich behandelt werden. Die Unsicherheiten mögen bei Abstimmungen mit klarer Ja- bzw. Nein-Antwort kleiner sein als bei Proporzwahlen mit Listen und der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens (vgl. BGE 98 Ia 73 E. 4 S. 86; Urteil 1P.363/ 1994 vom 15. Dezember 1994, E. 3d). So zeigt sich denn auch, dass Nachzählungen kaum je zu demselben Resultat führen (vgl. BGE 101 Ia 238; ZBl 78/1977 S. 451; zur Abstimmung über die neue Verfassung des Kantons Graubünden die Hinweise bei MAAG, a.a.O., S. 65 Anm. 144). Solche Ungenauigkeiten werden in gewissem Ausmass in Kauf genommen, sind bei Landsgemeinden und ![]() | 29 |
3.7 Vor diesem Hintergrund kommt der kantonal- bzw. kommunalrechtlichen Ordnung des Wahl- und Abstimmungswesens und insbesondere des Auszählverfahrens entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 98 Ia 73 E. 4 S. 85). In dieser Hinsicht führte der Regierungsrat aus, dass die in der Stadt Bern geübte Handhabung grundsätzlich Gewähr für eine korrekte und zuverlässige Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsresultaten biete. Er legte dies zwar in erster Linie hinsichtlich der brieflich eingelegten Wahlzettel dar, hielt indessen darüber hinaus allgemein fest, dass aufgrund der rechtlichen Vorgaben sowie der genannten Anleitung für die Ausmittlung der Gemeinderats- und Stadtratswahlen ein durchdachtes System mit mehrfachen Kontrollen bestehe. Die Beschwerdeführer stellen dies mit ihrer Beschwerde nicht in Frage und machen insbesondere nicht geltend, dass das Ermittlungsverfahren systemimmanente Gefahren oder Schwächen aufweise oder sonst wie keine Gewähr für eine korrekte Resultateermittlung biete. Doch weisen sie in allgemeiner Weise darauf hin, dass Auszählungsfehler anerkanntermassen tatsächlich immer vorkommen könnten und das Wahlresultat im vorliegenden Fall daher möglicherweise nicht der tatsächlichen Stimmabgabe entspreche.
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