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34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Stadt Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
1C_373/2009 / 1C_467/2009 vom 30. August 2010 | |
Regeste |
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Bedeutung des ausserordentlichen Rechtsmittels der kassatorischen Revision für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. | |
Sachverhalt | |
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B. Einen von der X. AG gegen den Beschluss des Stadtrats erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich (...) ab, soweit er darauf eintrat. Dagegen erhob die X. AG Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juni 2009 abwies.
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C. Am 17. August 2009 reichte die X. AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gegen dessen Entscheid vom 4. Juni 2009 ein. Sie begründete das Revisionsgesuch damit, dass in Bezug auf einen am Entscheid mitwirkenden Richter ein Anschein von Befangenheit vorliege, weshalb dieser in den Ausstand hätte treten müssen.
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D. Am 25. August 2009 hat die X. AG ebenfalls gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben (...). Sie beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. (...)
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F. Mit Beschluss vom 8. September 2009 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf das Revisionsgesuch vom 17. August 2009 nicht eingetreten, weil sein Entscheid vom 4. Juni 2009 nach ![]() | 5 |
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden vom 19. Oktober 2009 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2009 nicht ein. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 weist es ab.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig, ob das ausserordentliche Rechtsmittel der kassatorischen Revision ergriffen wurde oder nicht.
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2.4 War demnach die Beschwerdeführerin von vornherein nicht gehalten, ein kantonales Revisionsgesuch einzulegen, steht dem Eintreten auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nichts entgegen, zumal die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids und Eigentümerin des betroffenen Grundstücks zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) und auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
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