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17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen E. und Mitb. sowie Obergericht des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_349/2016 / 1B_350/2016 vom 22. Februar 2017 | |
Regeste |
Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. |
Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). | |
Sachverhalt | |
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Auch im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten I. liessen die Privatkläger E., G. und H. beantragen, es sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO die Öffentlichkeit (Publikum und Medien) von einer allfälligen Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung vollständig auszuschliessen. Die Medien und die Öffentlichkeit seien in anonymisierter Form über den Ausgang des Verfahrens mittels einer Medienmitteilung nach mündlicher Urteilseröffnung zu orientieren.
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B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 beschloss der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte F. den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung (Dispositiv Ziff. 1). Über den Antrag, wonach auf eine über den Ausgang des Berufungsverfahrens orientierende Medienmitteilung zu verzichten sei, werde nach durchgeführtem Berufungsverfahren entschieden (Ziff. 3).
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Auch im Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten I. verfügte der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts am 11. Februar 2016 den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung (Dispositiv Ziff. 1). Über den Antrag, die Medien und die Öffentlichkeit seien in anonymisierter Form mittels Medienmitteilung über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren, werde nach durchgeführtem Berufungsverfahren entschieden (Ziff. 3).
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Zur Begründung seiner Verfügungen nahm das Obergericht auf den Beschluss des Bezirksgerichts vom 16. Dezember 2014 Bezug und führte im Wesentlichen aus, die Situation habe sich seither nicht verändert. Es gelte weiterhin zu verhindern, dass die Privatkläger, insbesondere die beiden Kinder, (re-)traumatisiert und unkontrolliert ![]() | 6 |
C. Gegen die Präsidialverfügungen vom 10. November 2015 und 11. Februar 2016 führen A., B., C. und D. mit Eingabe vom 15. September 2016 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 1B_349/2016 und 1B_350/2016). Sie stellen in beiden Verfahren die identischen Begehren und beantragen in der Hauptsache, es seien die Ziffern 1 und 3 der jeweiligen Entscheide aufzuheben und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter sowohl zur Berufungsverhandlung als auch zur Urteilsverkündung zuzulassen. (...)
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
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3.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im ![]() | 11 |
Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1085, 1152 Ziff. 2.2.8.2). Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betrofenen gefällt (SAXER/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 69 StPO; FELIX BOMMER, Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zwischen Individualgrundrecht und rechtsstaatlich-demokratischem Strukturprinzip, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], 2002, S. 680; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 91). Eine wesentliche Funktion des Öfentlichkeitsgebots ist daher der Schutz der beschuldigten Personen: Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten soll ihnen durch die (etwaige) Anwesenheit des Publikums (vgl. dazu BOMMER, a.a.O., S. 675 ff.), und insbesondere durch das wachsame Auge der ![]() | 12 |
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Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Die Medienfreiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 213 f. mit Hinweis). Sie gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214; BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 211 f.).
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Mit dem Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung wird der Grundsatz der Justizöffentlichkeit offensichtlich tangiert. Ebenso wird in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen, da den Pressevertretern verunmöglicht wird, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit (ebenso BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214; BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 212).
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3.3 Das Bundesgericht befand in BGE 137 I 209, der Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterziehe, stelle in der Regel einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar (E. 4.4 S. 213; ebenso BGE 113 Ia 309 E. 5c S. 323). In einem weiteren Fall hielt es dafür, bei einem vom Strafrichter in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochenen Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, spreche vieles für die Annahme eines schweren Eingriffs, ohne diese Frage aber abschliessend zu beurteilen (BGE 141 I 211 E. 3.3.4 ff. S. 218). Im vorliegenden Fall wurden neben dem Publikum alle akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter für das gesamte Berufungsverfahren, d.h. sowohl für die Gerichtsverhandlung als auch die mündliche Urteilsverkündung, ausgeschlossen. Damit ist der Eingriff in die Medienfreiheit als schwer einzustufen. Inwiefern aber durch den Ausschluss sogar der Kerngehalt dieses Grundrechts ausgehöhlt wird, legen die Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise dar (vgl. nicht publ. E. 2.3).
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3.4.1 Nach Art. 70 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die ![]() | 19 |
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3.4.3 Diese Argumentation greift zu kurz. Sie verkennt, dass Art. 70 Abs. 4 StPO selbst bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung explizit erlaubt, bei Bedarf statt mit Urteilseröffnung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung im Sinne eines mündlichen Verlesens, die Öffentlichkeit in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren. Dies entspricht denn auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Diese verlangt nicht, dass das Urteil an einer öffentlichen Verhandlung mündlich verlesen wird; das Verkündungsgebot wird bereits gewahrt, wenn die Öffentlichkeit auf eine andere geeignete Art Gelegenheit erhält, vom Urteil Kenntnis zu nehmen (z.B. durch öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen, Bekanntgabe über das Internet, Einsichtnahme des Urteils auf der Gerichtskanzlei). Diese weiteren Formen der Bekanntgabe sind nicht subsidiär, sondern angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134; BGE 124 IV 234 E. 3e S. 240; Urteile 1C_123/ 2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1 und E. 3.6; 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.1; 1P.298/2006 vom 1. September 2006 E. 2.2; C 7/03 vom 31. August 2004 E. 2.1; je mit Hinweisen). Desgleichen lässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Sinne einer teleologischen Reduktion Ersatzformen zur mündlichen ![]() | 21 |
Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Er ist im Sinne der Publikums- und Medienöffentlichkeit daher in erster Linie für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung, wobei den Medien - wie erwähnt (E. 3.1 hiervor) - die Rolle eines Bindeglieds zwischen Justiz und Bevölkerung zukommt (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134; BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; Urteil 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3). Insofern ist von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs auszugehen, dem bei der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 3.7 hernach). In diesem Sinne führt auch die Botschaft zur StPO aus, meistens dürfte bereits aus dem ![]() | 22 |
3.5 Der Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter durch das Obergericht erfolgte - wie bereits ausgeführt (vgl. Sachverhalt Bst. B hiervor) - zum Schutz der Privatsphäre sowie der psychischen Integrität aller Privatkläger und insbesondere zur Wahrung der Unversehrtheit und Entwicklung der betroffenen Jugendlichen (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II). Diese schutzwürdigen Interessen können nicht nur einen Eingriff in die Medienfreiheit, sondern nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II auch eine Einschränkung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit rechtfertigen. Das Obergericht befand, dass aufgrund des im Berufungsverfahren zu beurteilenden Delikts bei den Privatklägern die Gefahr einer Retraumatisierung durch eine unkontrollierte Konfrontation mit Verfahrensdetails bestehe, der angesichts der Bekanntheit des Falles und der möglichen Rückschlüsse auf die Identität der Privatkläger auch durch eine anonymisierte Berichterstattung nicht hinreichend begegnet werden könne. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die blosse Teilnahme Dritter an der Verhandlung oder Urteilseröffnung eine Retraumatisierung bewirken solle. Dabei übersehen sie, dass die Privatkläger nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen und den beigebrachten Berichten wegen der Tat und deren Auswirkungen auf das Familienleben an erheblichen psychischen Belastungen leiden. Sie sind daher schutzbedürftig. Eine Berichterstattung über die an der Verhandlung zu thematisierenden persönlichen, intimen und familiären Details ist geeignet, in ihr Privatleben einzugreifen und kann überdies ihren psychischen Zustand beeinträchtigen. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund von bisherigen Medienberichten über den Vorfall auch bei einer anonymisierten Gerichtsberichterstattung Rückschlüsse auf die ![]() | 23 |
Zu prüfen bleibt, ob der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung (vgl. E. 3.6 hernach) und der mündlichen Urteilsverkündung (vgl. E. 3.7 nachfolgend) verhältnismässig ist.
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Erwägung 3.6 | |
3.6.1 Die Beschwerdeführer bringen zwar zu Recht vor, dass in Strafprozessen immer wieder familiäre oder intime Details von Prozessparteien zur Sprache kämen, ohne dass deswegen sogleich die akkreditierten Medienschaffenden ausgeschlossen werden müssten. Ausserdem ist es in erster Linie die Gerichtsverhandlung selbst und nicht die Anwesenheit von Medienschaffenden, die für Opfer und allenfalls auch für Drittpersonen belastend wirken kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in solchen Situationen eine Einschränkung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit nie geboten sein kann. Eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende könnte namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes als angezeigt erscheinen, insbesondere wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert würden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-)traumatisierend sein könnte. Dies trifft beispielsweise bei direkten Opfern von schweren Straftaten, namentlich von Sexualdelikten, zu, die vor Gericht zum Vorfall und zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden sollen. Letztlich ist aber in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt (vgl. E. 3.4.3 hiervor; BGE 119 Ia 99 E. 4 S. 103 f.; Urteile 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 2.1.1; 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5; Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085, 1153 Ziff. 2.2.8.2; EGMR-Urteil Welke und Bialek gegen Polen vom 1. März 2011 [Nr. 15924/05] § 74). Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung des Justizöffentlichkeitsgebots auf Verfahrensabschnitte beschränkt bleibt, welche den Kern des Privatlebens und intime Lebenssachverhalte berühren, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann.
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3.6.3 Diese schutzwürdigen Interessen der jugendlichen Privatkläger am Ausschluss der Medien sind aber insoweit zu relativieren, als sie selber nicht Opfer der Straftat sind und ihre Traumatisierung ![]() | 27 |
Insofern vermögen die Schutzanliegen der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Beschwerdeführer an der Informationsbeschaffung und -verbreitung sowie an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen. Letztere sind denn auch insoweit als besonders gewichtig einzustufen, als bereits das erstinstanzliche Verfahren unter Ausschluss des Publikums und der Medien stattgefunden hat. Die Öffentlichkeit wurde lediglich mittels Pressecommuniqué über den Ausgang des Verfahrens informiert. Ausserdem ist eine Einschränkung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.1 und 3.6.1 hiervor) - nur sehr restriktiv zuzulassen. Die Möglichkeit der Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit und die dabei von den Medien wahrgenommene Wächterrolle begründen wesentliche schutzwürdige Interessen. Sie tragen zur sorgfältigen und rechtmässigen Rechtsfindung durch die Justizangehörigen bei und gewährleisten ein faires Verfahren. Sie ermöglichen zudem einer interessierten Öffentlichkeit, am Verfahren teilzuhaben und mitzuverfolgen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Dies ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, da ein schwerwiegendes Gewaltdelikt zu beurteilen war und das Obergericht im Vergleich zum Bezirksgericht sowohl eine andere rechtliche Qualifikation der Straftat vornahm als auch das Strafmass verschärfte (vgl. Medienmitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016). Es bestand somit ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit daran ![]() | 28 |
Selbstredend wären die Medienschaffenden bei einer Zulassung zur Berufungsverhandlung daran zu erinnern gewesen, nur in anonymisierter Form über das Verfahren zu berichten (vgl. BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213). Sie haben in ihrer Berichterstattung die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu wahren, andernfalls ihnen neben zivilrechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. ZGB auch die Einleitung von Strafverfahren insbesondere wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB drohen können. Desgleichen werden Journalistinnen und Journalisten gemäss ihren eigenen berufsethischen Normen zur Respektierung der Privatsphäre von Personen angehalten (vgl. Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats vom 21. Dezember 1999, Ziff. 7, sowie die dazugehörigen Richtlinien, Ziff. 7.1 ff. und 8.3). Akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter treffen zusätzlich die in § 11 Abs. 2 der Zürcher Verordnung vom 16. März 2001 der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (AEV; LS 211.15) festgehaltenen Verpflichtungen. Danach soll die Berichterstattung in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend berücksichtigen; insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden. Da vorliegend für die Privatkläger insbesondere die öffentliche Bekanntgabe von persönlichen, intimen oder familiären Verhältnissen eine schwerwiegende Belastung darstellte, wäre darauf in der Berichterstattung über die durchgeführte Gerichtsverhandlung Rücksicht zu nehmen.
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3.7 Der Ausschluss von der mündlichen Urteilsverkündung verlangt eine gesonderte Beurteilung. Wie bereits dargelegt, ist hier von einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Kenntnisnahme des Verfahrensausgangs auszugehen (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Die Urteilsverkündung darf sich dabei nicht auf das Vorlesen des Urteilsspruchs beschränken, ansonsten der Zweck der Justizöffentlichkeit seines Gehalts beraubt würde (vgl. EGMR-Urteil ![]() | 30 |
Den nicht verfahrensbeteiligten Dritten war es vorliegend aufgrund der bisherigen Verfahrensausschlüsse nur in eingeschränktem Masse möglich nachzuvollziehen, wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt wurde. Es war daher von einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an der Teilnahme der akkreditierten Medienschaffenden an der mündlichen Urteilsverkündung des Obergerichts auszugehen. Dieses vermag die ebenfalls wichtigen Interessen der Privatkläger zu überwiegen, denn die Urteilseröffnung weist in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich einen geringen Detaillierungsgrad auf. Den Richtern verbleibt im Rahmen ihrer Begründungspflicht ein gewisser Spielraum, um Sekundärviktimisierungen zu vermeiden und den Schutzanliegen der Privatkläger in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Obgleich damit ein mit der Bekanntgabe des Verfahrensergebnisses verbundener psychischer Druck nicht gänzlich hätte ausgeschlossen werden können, erscheint die Zulassung der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter zur mündlichen Urteilsverkündung (unter der Wahrung der ihnen obliegenden Verpflichtungen) angesichts ihrer gewichtigen öffentlichen Interessen verhältnismässig. Der Ausschluss der akkreditierten Medienschaffenden von der mündlichen Urteilsverkündung verletzt damit ebenfalls den Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie die Medien- und Informationsfreiheit. Auch dies ist im Sinne einer Wiedergutmachung im Dispositiv festzustellen.
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3.8 Inzwischen hat das Obergericht in einer anonymisierten Medienmitteilung vom 28. Oktober 2016 über den Ausgang des Berufungsverfahrens informiert. Die darin gemachten Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine kurze Wiedergabe der groben Tatumstände, des Schuldspruchs sowie der als erwiesen erachteten Tatbeiträge und Tatbestandsmerkmale. Mit Blick auf ihre Dichte bleiben diese Darlegungen deutlich hinter den Erörterungen zurück, mit denen an einer Berufungsverhandlung gerechnet werden kann, und sie vermögen auch den Erläuterungen an einer mündlichen Urteilsverkündung nicht gerecht zu werden. Den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter ist daher das vollständig ![]() | 32 |
3.9 Mit der öffentlichen Urteilsberatung und Abstimmung wurde dem Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren durch das öffentliche Verlesen des Urteilsspruchs am Ende der Sitzung Rechnung getragen (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG). Da hier wesentliche Interessen der Privatkläger am Schutz ihrer Persönlichkeit vorliegen, rechtfertigt sich eine öffentliche Auflage des Rubrums und des Dispositivs im Bundesgerichtsgebäude nur in anonymisierter Form (vgl. Urteile 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.2; 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 E. 8.4.1). Soweit diese ferner eine Anonymisierung der Urteilsbegründung beantragen, wird ihnen mit Art. 27 Abs. 2 BGG, wonach die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat, bereits Genüge getan. Da die Sachverhaltsdarstellungen zudem nicht über das hinausgehen, was ohnehin bereits allgemein bekannt ist, bedarf es diesbezüglich keiner Kürzungen. (...)
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