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30. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. GmbH in Liquidation gegen Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 | |
Regeste |
Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. | |
Sachverhalt | |
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B., Gründer und einziger Gesellschafter (nachfolgend: Gesellschafter), wird seit dem 3. Juni 2014 mit Sozialhilfe unterstützt. Er mietete mit Vertrag vom 18. Februar 2011 von C. (Vermieter, Beklagter) eine Werkstatt.
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Am 19. April 2013 wies das Richteramt Solothurn-Lebern den Gesellschafter per 3. Mai 2013 aus dem Mietobjekt aus. Da er sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befand, konnte er das Mietobjekt nicht rechtzeitig räumen.
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Am 26. Juni 2013 verkaufte der Vermieter das Inventar der Werkstatt an D. für Fr. 10'000.-.
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B.
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B.a Am 26. November 2014 klagte die Gesellschaft beim Richteramt Solothurn-Lebern mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, Schadenersatz für die nicht ordnungsgemässe Lagerung und die Nichtrückgabe der der Klägerin gehörenden Gegenstände, welche sich allesamt in der gemieteten Werkstatt befanden, in der Höhe von Fr. 30'000.- zu bezahlen. Sie beantragte ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 gewährte der Amtsgerichtspräsident Solothurn-Lebern die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten der Gesellschaft.
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B.b Mit Entscheid vom 5. Februar 2016 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beklagten gegen die Verfügung vom 11. Juni 2015 erhobenen Beschwerde gut und wies das Gesuch der Gesellschaft um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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B.c Die Gesellschaft zahlte darauf den Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- sowie die Parteikostensicherheit von Fr. 6'000.-.
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Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 wies das Richteramt Solothurn-Lebern die Klage ab.
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B.d Die Gesellschaft gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Gesellschaft dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend seit 18. Januar 2017 (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand; eventualiter sei die Sache unter Feststellung, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sie bestehe, zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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3.1 Die Regelung ist auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 131 II 306 E. 5.2.1; BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339). Juristische Personen verfügen deshalb - wie grundsätzlich auch die Konkurs- oder Nachlassmasse (BGE 125 V 371 E. 5c; BGE 116 II 651 E. 2d; 61 III 170 E. 2 f.) - über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (BGE 131 II 306 E. 5.2.1; BGE 126 V 42 E. 4 S. 47; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 6B_920/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 6; 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 IV 1; 5A_446/2009 vom 19 April 2013 E. 3.2; 1A_183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.4).
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3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht in der Lage, die Mittel aufzubringen, die sie für die Verwertung ihres einzigen Aktivums, d.h. für die gerichtliche Durchsetzung ihrer Forderung gegen den Beklagten, benötige. Sie äussert sich zu den Passiven nicht. Die zum Nachweis der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen betreffen den Gesellschafter der Beschwerdeführerin, nicht sie selbst. Die Beschwerdeführerin hat auch - wie sich aus den Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 5. Februar 2016 ergibt - behauptet, es würden ihre Geschäftsunterlagen vorenthalten. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, es wäre zumindest teilweise möglich gewesen, weitere Buchhaltungsunterlagen über die Treuhandfirma E. AG erhältlich zu machen, welche die Buchhaltung für die Beschwerdeführerin erledigt hatte. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit dieser Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander; sie wiederholt vielmehr einfach ihre Behauptung, aktuellere Unterlagen seien von der Beklagten mutmasslich entsorgt worden. Es ist daher davon ![]() | 19 |
3.3 Während die Lehre der Ansicht mehrheitlich folgt, dass ausnahmsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch an juristische Personen in Betracht fallen kann, wenn der Streit deren einziges Aktivum betrifft und auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wird teilweise namentlich unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung zusätzlich verlangt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Allgemeininteressen und ihrer Wahrnehmung zuwiderlaufen muss (vgl. FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 117 ZPO; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 31 Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO; VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 117 ZPO; ANDREAS KLEY, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege: die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 Abs. 1 BV und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention zu Art. 6 EMRK, AJP 4/1995 S. 183). Gestützt auf diese Doktrin hat die Vorinstanz erwogen, es sei kein Grund ersichtlich, dieses Kriterium nicht zu übernehmen, da es den Besonderheiten der juristischen Person als künstliches Gebilde mit einer bestimmten Funktion und einem bestimmten Zweck Rechnung trage. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass vorliegend keine Allgemeininteressen den Weiterbestand der Beschwerdeführerin erfordern würden. Ob dieser Ansicht zu folgen und positiv zu verlangen sei, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen wird, kann vorliegend offenbleiben. Denn die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen, die ansonsten die Ausnahmevoraussetzungen erfüllen, jedenfalls dann zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren ![]() | 20 |
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3.6 Die Beschwerdeführerin hat sich nicht freiwillig aufgelöst; selbst in diesem Fall wäre wohl ein Rückkommen auf den Auflösungsbeschluss nicht mehr möglich (vgl. BGE 91 I 438 E. 3 S. 441, E. 5 S. 444; PETER BÖCKLI, Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 2331 Rz. 9); sie ist auch nicht wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst worden, sodass sich die Frage von Sanierungsmassnahmen von vorneherein nicht stellt (vgl. BÖCKLI, a.a.O., S. 2334 Rz. 17 ff.). Die Beschwerdeführerin ist von Amtes wegen nach Art. 153b HRegV wegen fehlenden Domizils aufgelöst. Die Verfügung des zuständigen Handelsregisteramtes ist nach Ablauf der in Art. 153b Abs. 3 HRegV gesetzten Frist unwiderruflich (vgl. CHAMPEAUX, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 153b HRegV; MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl. 2016, S. 206 Rz. 533). Für Organisationsmängel gemäss Art. 731b OR sieht das Gesetz - sofern der Mangel nicht behoben werden kann - zwingend die Auflösung durch Konkurs vor. Auf die konkursamtliche Liquidation kann auch dann nicht zurückgekommen werden, wenn sich ein Aktivenüberschuss ergibt bzw. die Gesellschaft nicht überschuldet ist ![]() | 23 |
Die Beschwerdeführerin kann daher ihren ursprünglichen statutarischen Zweck im Interesse ihres Gesellschafters sowie allfälliger Vertragspartner und Dritter auch dann nicht mehr erfüllen, wenn ihr gelingen sollte, im vorliegenden Forderungsstreit ganz oder teilweise zu obsiegen, die Forderung in der Folge einzutreiben und damit eine allfällig bestehende Überschuldung zu beseitigen oder eine drohende zu verhindern. Da nicht denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer ursprünglichen Zwecksetzung weiter existieren könnte, nachdem sie mangels Sitzes definitiv aufgelöst wurde, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Verwertung allfälliger Aktiven bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden.
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