![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
4. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 | |
Regeste |
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
Im Oktober 2010 verlegte die seit September 2008 im Umfang von 50 % als Kassiererin bei der B. AG tätige A. ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich. Im Januar 2014 gebar sie einen Sohn. Im Rahmen eines schon zuvor angehobenen weiteren Revisionsverfahrens zog die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich aktuelle Arztberichte bei. Zudem liess sie einen Abklärungsbericht über die Verhältnisse im Haushalt erstellen. Nach entsprechendem Vorbescheid und dagegen erhobenen Einwänden der Versicherten verfügte die IV-Stelle schliesslich am 16. Oktober 2015 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats. Sie ging davon aus, dass A. auch ohne Gesundheitsschaden keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eine Einschränkung von 23 % aufweise.
| 2 |
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2017 ab.
| 3 |
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
| 4 |
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), dies unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheids.
| 5 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 6 |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs gemäss ![]() | 7 |
8 | |
2.3 Daran anknüpfend gilt es Folgendes zu bekräftigen: Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV [SR 831.201]) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass ![]() | 9 |
10 | |
Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; Urteil 8C_31/2007 vom 25. September 2007 E. 3.1 f., nicht publ. in: BGE 133 V 640; Urteil 8C_179/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. nicht publ. E. 1). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
| 11 |
Erwägung 3 | |
3.1 Das kantonale Gericht hat die Statusfrage in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ausgehend von den Angaben im als beweiskräftig erachteten Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 beurteilt. Laut diesem Bericht liess die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson verlauten, bei ihrem im Januar 2014 geborenen Sohn handle es sich um ein Wunschkind, für das sie ungeachtet ihres Gesundheitszustandes die ersten Lebensjahre bis mindestens ![]() | 12 |
3.2 Diese nach Würdigung der Beweise und damit auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen erfolgte Beurteilung hält einer bundesgerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres stand. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, wo und weshalb das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Ihre Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik, wie sie jedenfalls in Bezug auf die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu hören ist. Ebenso wenig wird dargetan, dass die Vorinstanz die Beweise in bundesrechtswidriger Weise einseitig gewürdigt hätte. Dies gilt nicht nur bezüglich der Abmeldung vom RAV, sondern ebenso für den Verlauf des Gesundheitszustandes und die in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere auch des nicht näher begründeten Arztberichts des Dr. med. C., Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin vom 24. Juni 2015. Dass die im ![]() | 13 |
Erwägung 4 | |
14 | |
Erwägung 4.2 | |
4.2.1 Dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, die unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR ![]() | 15 |
(...)
| 16 |
17 | |
![]() | 18 |
4.5 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass das EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 wie auch die Folgerechtsprechung des Bundesgerichts allein die wegen eines Statuswechsels zu Teilerwerbstätigkeit (mit Aufgabenbereich) anwendbare ![]() | 19 |
20 | |
5. Für die Vornahme der Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG stellte das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit der IV-Stelle auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 2. Juni 2015 ab. Es sprach ihm auch diesbezüglich volle Beweiskraft zu und sah keinerlei Anlass, an der Einschätzung der gesundheitsbedingten Einschränkungen im Abklärungsbericht zu zweifeln; sie sei in den einzelnen Bereichen detailliert begründet worden und erweise sich als durchwegs schlüssig. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die nicht zu beanstandende Begründung im ![]() | 21 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |