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Informationen zum Dokument  BGE 146 I 49  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Der Beschwerdeführer rügt Unregelmässigkeiten b ...
Erwägung 4
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6. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen Gemeinde Arth, Einbürgungsbehörde des Kantons Schwyz (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)
 
 
1D_1/2019 vom 18. Dezember 2019
 
 
Regeste
 
Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 38 Abs. 2 BV, Art. 14 und 15 BüG (1952); Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes- und kantonalen Rechts bei der ordentlichen Einbürgerung.  
Anforderungen an die Protokollierung sowie an Tonaufnahmen im Einbürgerungsverfahren (E. 3).  
Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht überzogen erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall. Die Beurteilung muss ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller wesentlichen Kriterien beruhen (E. 4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 146 I 49 (50)A.
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A.a Die italienischen Staatsangehörigen B.A., geb. 1973 in Zug, und A.A., geb. 1968, in die Schweiz zugezogen 1989, verfügen über die Niederlassungsbewilligung und wohnen seit 1993 in der Gemeinde Arth. Ihre beiden Söhne C.A., geb. 1999, und D.A., geb. 2006, kamen in der Schweiz zur Welt und haben ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Den Ehegatten gehört das von der Familie bewohnte 6˝-Zimmer-Einfamilienhaus in Oberarth sowie eine 2˝-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde.
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A.A. ist einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 31. Mai 2001 im schwyzerischen Handelsregister eingetragenen und in V. domizilierten E. GmbH sowie der seit dem 18. Juli 2008 im schwyzerischen Handelsregister eingetragenen und in V. domizilierten F. GmbH, welche die Produktion und den Handel von Lebensmitteln, insbesondere von Glacé bezweckt. B.A. ist ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin der F. GmbH und war bis zum 11. März 2016 auch Gesellschafterin der E. GmbH. Sie arbeitet überdies auf zwei 50 %-Stellen als Lohnbuchhalterin bzw. kaufmännische Angestellte.BGE 146 I 49 (50)
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BGE 146 I 49 (51)A.b Am 20. März 2015 reichte die Familie A. bei der Gemeinde Arth ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Die Einbürgerungsbehörde Arth holte daraufhin weitere Unterlagen und Auskünfte anderer Behörden ein. Am 29. Januar 2016 fand ein Gespräch zwischen A.A., B.A. und C.A. mit dem Präsidenten und der Protokollführerin der Einbürgerungsbehörde statt. Am gleichen Tag bestanden A.A. und B.A. den Test über die gesellschaftlichen und politischen Kenntnisse, während C.A. die geforderte Punktzahl (mindestens 60 %) verfehlte. In der Folge zog C.A. sein Einbürgerungsgesuch zurück.
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Am 22. Juni 2016 fand das Einbürgerungsgespräch von A.A., B.A. und D.A. statt. Nach weiteren Abklärungen beschloss die Einbürgerungsbehörde Arth am 14. September 2017, das Einbürgerungsgesuch von B.A. und A.A. mit Sohn D.A. im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
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B. Dagegen erhoben A.A., B.A. und D.A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde am 28. November 2018 hinsichtlich von B.A. und D.A. gut und wies die Einbürgerungsbehörde im Sinne der Erwägungen an, das Einbürgerungsverfahren für diese beiden Gesuchsteller weiter zu behandeln; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die prozessualen Rügen im Zusammenhang mit den Tonaufnahmen und der Protokollierung des Einbürgerungsgesprächs seien unbegründet; die gegen die Eheleute gemeinsam gerichteten Vorhalte eines strafbaren Verhaltens, der Steuerhinterziehung sowie sonstiger unwahrer oder widersprüchlicher Angaben seien jedoch nicht haltbar. Die Gesuchsteller erfüllten die erforderlichen Wohnsitzerfordernisse und verfügten über einen makellosen Strafregisterauszug und über ausreichende Deutschkenntnisse. Überdies habe sich die Ehefrau im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeldern nicht unkorrekt verhalten. Ihrem Einbürgerungsgesuch sei daher stattzugeben und der Sohn D.A. sei darin einzubeziehen. Hingegen scheitere die Einbürgerung des Ehemannes an einem ungenügenden Nachweis der Eingliederung in die lokalen Verhältnisse.
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C. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Januar 2019 an das Bundesgericht beantragt A.A., den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2018 und den Beschluss der Einbürgerungsbehörde Arth vom 14. September 2017 betreffend seinesBGE 146 I 49 (51) BGE 146 I 49 (52)Einbürgerungsgesuchs aufzuheben und dieses gutzuheissen; eventuell sei die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht, subeventuell an die Einbürgerungsbehörde zurückzuweisen.
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Die Einbürgerungsbehörde Arth schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hält ohne ausdrücklichen Antrag an seinem Entscheid fest. In Replik und Duplik halten A.A. einerseits und die Einbürgerungsbehörde andererseits an ihren Standpunkten fest.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und weist die Einbürgerungsbehörde Arth an, A.A. das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
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2.2 Für die ordentliche Einbürgerung muss der Gesuchsteller die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG), die hier nicht strittig sind. Überdies ist gemäss Art. 14 aBüG vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können (BGE 141 I 60 E. 2.1 S. 62; BGE 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311), solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.2).
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2.3 Gemäss § 4 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Schwyz vom 20. April 2011 (kBüG; SRSZ 110.100) mit der Marginalie "Eignung" muss, wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und BGE 146 I 49 (52) BGE 146 I 49 (53)Kantonsbürgerrechts bewirbt, eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren (Abs. 1 lit. a); sodann muss der Gesuchsteller aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (Abs. 1 lit. b); nach Abs. 2 der gleichen Bestimmung ist geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) und geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse ausweist (lit. f). Gemäss § 4 Abs. 3 kBüG legt der Regierungsrat im Einzelnen den Inhalt der Charta (gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung) und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen (nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Bestimmung) fest.
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Die §§ 6-9 der Bürgerrechtsverordnung des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2012 (kBüV; SRSZ 110.111) führen lediglich die hier nicht mehr strittigen Anforderungen an die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, den Leumund und die von den volljährigen Gesuchstellern zu unterzeichnende Charta aus. Nicht konkretisiert hat der Regierungsrat die Anforderungen an die Kenntnisse über die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde.
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2.4 Das Verwaltungsgericht geht in E. 1.4 des angefochtenen Entscheids davon aus, es stehe allenfalls der Gemeinde zu, hier ergänzende generell-abstrakte Vorschriften zu erlassen. Im vom Verwaltungsgericht indirekt durch Verweis angerufenen BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312 f. findet sich dazu keine verbindliche Aussage, wohl aber in zwei den Kanton Zürich betreffenden Entscheiden (Urteile 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E. 2.2 und 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.3). In BGE 146 I 83 hielt das Bundesgericht in E. 2.3 fest, dass die Gemeinden aus dem Bundesrecht bei der Einbürgerung keine Autonomie ableiten können. Eine solche ergibt sich einzig nach Massgabe des kantonalen Rechts. Wieweit der Kanton Schwyz seine Gemeinden zur ergänzenden Regelung der Einbürgerungsvoraussetzungen ermächtigt, braucht hier aber nicht vertieft zu werden, da unbestritten ist, dass die Gemeinde Arth keine BGE 146 I 49 (53) BGE 146 I 49 (54)generell-abstrakten Bestimmungen zur Einbürgerung erlassen hat. Sie kennt nur ein Merkblatt, das im Wesentlichen einzig die bereits in E. 2.2 und 2.3 hiervor genannten Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts wiedergibt.
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2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung der Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Durch ihre Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.5 S. 65; BGE 138 I 242 E. 5.3 S. 245 f.).
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2.6 Die Gemeinde verfügt beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1 S. 101 f.; BGE 138 I 305 E. 1.4.3 S. 311; SOW/MAHON, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. V: Loi sur la nationalité [LN], Amarelle/Nguyen [Hrsg.], 2014, N. 6 ff. zu Art. 14 LN). Dabei hat die Gemeinde insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5).
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2.7 Das Bundesrecht und das Recht des Kantons Schwyz sehen keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung vor. Die bundesgesetzliche Regelung enthält hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen mehr oder weniger grosse Beurteilungsspielräume. Sie räumt jedoch den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestelltBGE 146 I 49 (54) BGE 146 I 49 (55)wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 138 I 305 E. 1.4.5 S. 312). Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung (ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Waldmann und andere [Hrsg.], 2015, N. 35 zu Art. 38 BV), weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, Rz. 300 ff.).
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3. Der Beschwerdeführer rügt Unregelmässigkeiten bei den Tonaufnahmen des Einbürgerungsgesprächs sowie eine fragwürdige Protokollierung desselben. Insbesondere behauptet er, die Aufnahmen seien nicht vollständig; einzelne Teile davon seien nachträglich gelöscht worden, namentlich solche, die Äusserungen von Mitgliedern der Einbürgerungsbehörde enthielten, welche eine gewisse Feindseligkeit ihm gegenüber belegen würden. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf bestimmte kantonale Verfahrensbestimmungen und legt nicht dar, inwiefern solche bundesrechtswidrig angewandt worden sein sollten. Zu prüfen ist daher einzig, ob die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz an einem massgeblichen Mangel leiden oder in allgemeiner Weise willkürlich erscheinen (...). Das Bundesgericht hat in einem ebenfalls den Kanton Schwyz betreffenden Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3 entschieden, dass sich das Protokoll eines Einbürgerungsgesprächs zusammenfassend auf den wesentlichen Inhalt beschränken darf, was erst recht gilt, wenn die protokollierte Befragung auf Tonträger aufgenommen wird; überdies dient die korrekt angekündigte und unter Zustimmung des Gesuchstellers vorgenommene Tonaufnahme des Einbürgerungsgesprächs der Vollständigkeit und der späteren Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsermittlung sowie der Überprüfbarkeit des Protokolls, und sie ist, gemessen am einschlägigen schwyzerischen Verfahrensrecht, grundsätzlich nicht willkürlich. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Unregelmässigkeiten beruhen auf Annahmen. Wohl ist einzuräumen, dass der entsprechende Nachweis nicht einfach ist. Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf keine ausreichenden Hinweise, sondern lediglich auf subjektive Vermutungen. Zwar fällt auf, dass die Gemeindebehörde die Tonaufnahme während längerer Zeit nicht herausgeben wollte und erst durch das BGE 146 I 49 (55) BGE 146 I 49 (56)Verwaltungsgericht dazu gezwungen werden musste. Dieses hat die Einwände des Beschwerdeführers aber geprüft, wobei es keine Manipulationen wie namentlich das behauptete Löschen einzelner Gesprächsteile feststellen konnte. Auch entspricht die Dauer der Aufnahme in etwa der protokollierten Gesprächszeit. Obwohl die entsprechende Beweisführung schwierig ist, obliegt es dem Beschwerdeführer, allfällige Unregelmässigkeiten wenigstens glaubhaft zu machen, was ihm hier nicht gelingt. Analoges gilt für das Protokoll, wo die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers zu wenig konkret sind, um daraus massgebliche prozessuale Mängel abzuleiten.
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Erwägung 4
 
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4.2 Das Verwaltungsgericht beurteilte die meisten Vorwürfe der Einbürgerungsbehörde nach eingehender Prüfung als unhaltbar. Es folgte der Erstinstanz nur in den letzten beiden Punkten. Eine Straftat sei aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung klar zu verneinen. Ebensowenig liege aufgrund der erstellten Umstände eine Steuerhinterziehung vor, und der Vorwurf unwahrer oder widersprüchlicher Auskünfte lasse sich nicht bestätigen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer die Wohnsitzerfordernisse erfüllt, über einen makellosen Strafregisterauszug sowie ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und den Test über die gesellschaftlichen und politischen Kenntnisse erfolgreich ablegte. Auch ist er erwerbstätig und weist geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse auf. Zum Vorwurf wird ihm einzig noch gemacht, er sei nicht ausreichend in die schweizerischen und lokalen Verhältnisse eingegliedert. Es ist zu prüfen, ob dies zutrifft und welche Tragweite damit verbunden ist.BGE 146 I 49 (56)
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BGE 146 I 49 (57)4.3 Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte, der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen (dazu LAURA CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, 2014, S. 248 ff.; FLORA DI DONATO, L'integrazione degli stranieri in Svizzera, 2016, S. 65 ff.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité suisse, 2016, S. 39 f.; SOW/MAHON, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 14 LN; FANNY DE WECK, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha und andere [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 11 BüG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus (vgl. BGE 138 I 242 E. 5.3 S. 245; Urteil des Bundesgerichts 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 6.4 und 6.5). Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht (CAMPISI, a.a.O., S. 28 ff.). Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, BJM 2016 S. 195). Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben. Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die Ansprüche an das Wissen der Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1D_7/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.3; SOW/MAHON, a.a.O., N. 26 zu Art. 14 LN).
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4.4 Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt mussBGE 146 I 49 (57) BGE 146 I 49 (58)die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (vgl. FRANÇOIS CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse, in: Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, Grégory Bovey und andere [Hrsg.], 2019, S. 435 ff., Rz. 20). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5 S. 65). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (CAMPISI, a.a.O., S. 274 f.; SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 415).
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4.5.1 Das Verwaltungsgericht kommt sinngemäss zum Schluss, wirtschaftlich sei dem Beschwerdeführer nichts vorzuwerfen. Mit der Einbürgerungsbehörde geht es jedoch davon aus, seine gesellschaftliche Eingliederung genüge den Erwartungen nicht. Das Verwaltungsgericht erwähnt die Referenzauskünfte von vier Personen, die dem Beschwerdeführer ein durchschnittliches Ausmass an Kontakten und sozialen Interaktionen mit Nachbarn und Gemeindeeinwohnern attestieren, führt jedoch nicht aus, weshalb diese nicht ausreichen sollten. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer, der seit 2001 ein eigenes Gipsergeschäft führt, über seine Arbeit in der Region und der Wohngemeinde keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, darunter auch Schweizerinnen und Schweizer, unterhält. Das wäre mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Handwerker gar nicht vereinbar.
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4.5.2 Das Verwaltungsgericht hält fest, das Ergebnis des zweiten Blocks vermöge das Manko des ersten Blocks nicht aufzuwiegen. Darin habe der Beschwerdeführer die Mehrheit der Fragen zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse nur teilweise oder gar nicht beantworten können. Es rechnet vor, er habe bei 20 Fragen BGE 146 I 49 (58) BGE 146 I 49 (59)neun Mal keine richtige und vier Mal keine genaue Antwort erteilt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nervös gewesen und habe sich daher nicht immer rasch und genau ausdrücken können. Eine gewisse Nervosität beim Gesuchsteller ist bei einem Einbürgerungsentscheid normal und entsprechend generell in Rechnung zu stellen. Dass dies beim Beschwerdeführer in besonderem Masse zutraf und speziell zu berücksichtigen wäre, ist nicht belegt, auch wenn angesichts des Umstands, dass die Einbürgerungsbehörde gegen ihn eine Strafanzeige einreichte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gespräch in einer eher angespannten Atmosphäre stattfand.
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4.5.3 Der Beschwerdeführer hat einige Fragen korrekt, andere falsch, mehrere mit "weiss nicht" oder "kenne ich nicht" und ein paar dem Grundsatz nach beantwortet. Dabei fällt auf, dass von ihm sehr spezifische Antworten verlangt wurden. Entscheidend für die Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers ist allerdings, ob er zu zeigen vermochte, Kenntnis vom jeweils fraglichen Sachverhalt zu haben, selbst wenn er die genauen Bezeichnungen oder alle Details nicht nennen konnte. Wenn in diesem Sinne dem Beschwerdeführer etwa das Wort "Ländler" nichts sagt, bedeutet das nicht, dass er auch nicht weiss, worum es sich bei der schweizerischen Volksmusik handelt. Da er das "Schwyzerörgeli" nennen konnte, ist eher vom Gegenteil auszugehen. Auch dass er das Alphorn als "Schwyzerhorn" bzw. "Grosses Horn" bezeichnet, belegt zwar die Unkenntnis der genauen Bezeichnung dieses Instruments, zugleich aber auch, dass er es durchaus kennt. In analoger Weise konnte der Beschwerdeführer glaubwürdig darlegen, dass ihm der Tierpark Goldau, wo er schon berufliche Aufträge ausgeführt hat, bekannt ist, obwohl er offenbar nicht wusste, dass dort Bären und Wölfe im gleichen Gehege leben. Ferner weiss auch ein durchschnittlicher Schweizer Einwohner einer Gemeinde nicht unbedingt den Namen des kommunalen Altersheims, selbst wenn er wie der Beschwerdeführer die Institution als solche kennt. Auf die Frage "Was sind Iffelen" hat er sodann gemäss Protokoll korrekt geantwortet "Eine Küssnachter Tradition, wird auf dem Kopf getragen"; nachdem er dazu nicht weiter befragt worden war, brauchte er entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch nicht mehr zu sagen. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, den "Gnipen" nicht zu kennen, was in Arth unerfindlich sei, zumal dieser Berg auf der Website der Gemeinde als Bestandteil der Bergsturzspur als Sehenswürdigkeit erwähnt werde. DerBGE 146 I 49 (59) BGE 146 I 49 (60)Gnipen wird allerdings - im Unterschied zur auf der ersten Stufe der Benutzeroberfläche zweimal als Sehenswürdigkeit genannten Rigi - erst in der zweiten Stufe durch Anklicken der an 13. Stelle stehenden letztgenannten Sehenswürdigkeit "Wanderweg Bergsturzspur" erwähnt (vgl. www.arth.ch/de/portrait/sehenswuerdigkeiten/, besucht am 25. November 2019). Dass der Beschwerdeführer den Bergsturz von 1806 kennt, hat er mit seiner Antwort zum "Goldseeli" bewiesen. Er kannte mithin den Berg nicht, wohl aber den Grund, weswegen ihm als Einwohner von Arth dieser offenbar hätte bekannt sein sollen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er bei den geografischen und kulturellen Kenntnissen zwar nicht brilliert hat, aber doch rund die Hälfte der nachgefragten Sachverhalte ganz oder zumindest dem Grundsatz nach kennt. Ob er deswegen die Anforderungen an die geografischen und kulturellen Kenntnisse knapp erfüllt oder verfehlt, kann offenbleiben, denn letztlich gibt dies so oder so nicht den Ausschlag.
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