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28. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_285/2020 vom 22. April 2021 | |
Regeste |
Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 22, Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 260 StPO; Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung. |
Die Aufklärung der Anlasstat erfordert weder ein DNA-Profil noch eine erkennungsdienstliche Erfassung (E. 3). |
Mit Blick auf allfällige weitere Straftaten ist fraglich, ob ein hinreichend schweres Delikt vorliegt (E. 4.3.1). Jedenfalls fehlt es an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten, dass der Beschuldigte in weitere Delikte verwickelt sein könnte (E. 4.3.2-4.3.4). Eine friedliche Protestaktion steht unter dem Schutz der Versammlungs- und der Meinungsäusserungsfreiheit; das DNA-Profil und die erkennungsdienstliche Erfassung erweisen sich als unverhältnismässig (E. 4.4 und 4.5). | |
Sachverhalt | |
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B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 führt A. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz vom 20. März 2020 sei aufzuheben und es sei der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung hinsichtlich der Fingerabdrücke und nicht invasiven Probenahme aufzuheben sowie die Verfügung zur DNA-Analyse vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei deren ![]() ![]() | 2 |
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann (Urteil 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 ![]() ![]() | 6 |
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Der Beschwerdeführer stellt diese Rechtsprechung sinngemäss in Frage. Seiner Auffassung nach stellt "die flächendeckende Vorratsdatensammlung von Demonstrationsteilnehmenden einen massiven Eingriff in seine persönliche Freiheit sowie in die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit dar".
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass bei einem Eingriff in die ![]() ![]() | 13 |
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Allerdings legt die erwähnte Kritik eine differenzierte Beurteilung der weiteren Eingriffsvoraussetzungen nahe. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nämlich nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert (vgl. für DNA-Analysen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; Urteil 1B_242/ 2020 vom 2. September 2020 E. 3.2, in: Pra 2020 Nr. 113 S. 1085). Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). In diesem Zusammenhang wird auf die Eingriffsintensität zurückzukommen sein (vgl. E. 4.4 f. hiernach).
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Erwägung 3 | |
3.1 Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass die DNA-Profilerstellung nicht zur Aufklärung der Anlasstat notwendig ist. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, die Erstellung eines DNA- Profils sei für die Sachverhaltsabklärung nicht tauglich, da die Anwesenheit des Beschwerdeführers beim UBS-Gebäude aufgrund seiner Anhaltung "in flagranti" erstellt sei. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern es darüber hinaus einen Erkenntnisgewinn bedeuten würde, wenn auf den ausgewerteten Atemmasken die DNA-Spur des Beschwerdeführers gefunden würde. Da gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen keine DNA ![]() ![]() | 16 |
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4.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer vorab geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO als gesetzliche Grundlage für eine DNA-Analyse im Hinblick auf die Aufklärung allfälliger künftiger Delikte diene, könne in keiner Weise einer Überprüfung durch den EGMR standhalten. Da sich der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ![]() ![]() | 20 |
Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. In BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 f. hat das Bundesgericht dargelegt, dass mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO auch eine gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Delikte von gewisser Schwere vorliegt. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die strittigen Zwangsmassnahmen seien unverhältnismässig.
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Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 146 I 70 E 6.4 S. 80 mit Hinweisen). Überdies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Erstellung eines DNA-Profils, das, wie vorliegend, nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen).
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Dem Beschwerdeführer werden vorliegend keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Mit dem angeblich begangenen Landfriedensbruch steht ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung bzw. den öffentlichen Frieden im Vordergrund. Es liegen indes keine Hinweise vor, dass die Polizei aufgrund einer Gewaltbereitschaft der Kundgebungsteilnehmer und Kundgebungsteilnehmerinnen im Rahmen der Klima-Aktionstage vor der UBS hätte eingreifen müssen. Die Polizei wurde mithin nicht zur Auflösung einer gewalttätigen Demonstration angefordert, sondern um die Demonstrierenden wegzuweisen, damit der Zutritt zu den UBS-Gebäuden wieder gewährleistet werden konnte. Folglich kann bei der Protestaktion kaum von einer schweren Rechtsgutsverletzung bzw. von einer ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Ob eine solche eventuell in Bezug auf die angeblich begangene, allenfalls qualifizierte Sachbeschädigung zu bejahen wäre, erscheint angesichts der abwaschbaren Kohleparolen an den Fassaden ebenfalls fraglich. Zudem handelt es sich dabei einzig um einen Eingriff in das Vermögen, welcher zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich sein kann, aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betrifft (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen).
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Demzufolge ist bereits fraglich, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte von einer gewissen Schwere sind. Sodann bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Deliktsschwere erreichen könnten. ![]() | 27 |
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Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass Vorstrafen einen solchen Anhaltspunkt darstellen können. Indessen bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und entsprechend zu gewichten (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen).
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Gemäss dem rechtskräftigen Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. April 2019, auf welchen sich die Vorinstanz bezieht, wurde der Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. Ihm wurde damals vorgeworfen, am 7. April 2018 an einer unbewilligten Kundgebung in Bern teilgenommen zu haben. Obschon er die friedensbedrohende Grundhaltung des Demonstrationszuges und die Gewaltausübungen (Sachbeschädigung, Feuer legen, Knallpetarden, Sprechchöre etc.) durch akustische Wahrnehmung bzw. durch Beobachten oder Erkennen beim Vorbeilaufen zur Kenntnis genommen habe, sei er in der gewaltbereiten Ansammlung verblieben und habe sich nicht aus freiem Antrieb distanziert. Er habe damit billigend in Kauf genommen, einer Gruppe anzugehören, von welcher offensichtlich Gewalt gegen Sachen ausgegangen sei.
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Aus dieser Verurteilung ergibt sich indes einzig, dass der Beschwerdeführer an einer unbewilligten Kundgebung teilgenommen hat, bei der es zu Straftaten gekommen ist. Ihm persönlich wird jedoch keine Gewaltbereitschaft vorgeworfen. Die Vorstrafe erweist sich mithin nicht als derart gravierend, dass sie ohne weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt für weitere Delikte herangezogen werden kann.
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4.3.3 Die Vorinstanz will jedoch einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die weitere Straffälligkeit des Beschwerdeführers darin erkennen, dass er einzig nach Basel gereist sei, um an der Kundgebung teilzunehmen. Darauf kann es allerdings nicht ankommen. Es ist ![]() ![]() | 32 |
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4.4.1 Die Kundgebung im Rahmen der Klima-Aktionstage ist friedlich verlaufen. Ihr lag weder ein gewalttätiger Zweck noch eine aggressive Stimmung zu Grunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, ![]() ![]() | 35 |
Daraus lässt sich aber nicht schliessen, auch bei einer friedlichen Protestaktion dürfe mit denselben Mitteln vorgegangen werden. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem vernünftigen Verhältnis der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gesprochen werden. Dies gilt selbst dann, wenn - trotz der erwähnten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung - von einem nicht schweren Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausgegangen würde und ist umso offensichtlicher, wenn von einem schweren Grundrechtseingriff ausgegangen würde.
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4.4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die umstrittenen Zwangsmassnahmen nicht nur einen unmittelbaren Eingriff in die körperliche Integrität und die informationelle Selbstbestimmung darstellen, sondern auch eine mittelbare Einschränkung der ![]() ![]() | 37 |
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Anordnung dieser Zwangsmassnahmen bzw. das damit einhergehende Gefühl der "Fichierung" könne zu einem Abschreckungseffekt führen, ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen (sog. "chilling effect"; vgl. dazu BGE 140 I 2 E. 10.4 S. 31 f. und E. 10.6.3 S. 37; BGE 143 I 147 E. 3.3; BGE 146 I 11 E. 3.2 S. 15; je mit Hinweisen). Das Vertreten der eigenen Standpunkte in der Öffentlichkeit hat im politischen Kontext einen hohen Stellenwert (vgl. BGE 131 IV 23 E. 3.1 S. 28) und die Furcht vor negativen Konsequenzen sollten die Betroffenen nicht von Äusserungen bzw. Teilnahmen an friedlichen Kundgebungen abhalten. Eine systematische Registrierung und Einschüchterung politisch aktiver Personen, die friedlich von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen, steht jedenfalls nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit der erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA-Profilerstellung verfolgten Zwecken und ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar. Daran ändert nichts, dass dieser Abschreckungseffekt durch erkennungsdienstliche Massnahmen bei nicht bewilligten, gewalttätigen Kundgebungen allenfalls sogar erwünscht ist, um Verstösse gegen die Rechtsordnung einzuschränken. Vorliegend kann weder dem vorinstanzlichen Entscheid noch den Akten entnommen werden, ob es sich bei der Aktion vor der UBS um eine bewilligte Kundgebung gehandelt hat oder nicht. Dies ist aber auch nicht entscheidend, da die konkrete, friedliche Kundgebung jedenfalls unter Grundrechtsschutz steht (vgl. E. 4.4.1) und die strafprozessualen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden dürften, wenn sie sich als verhältnismässig erweisen würden.
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4.5 Nach dem Gesagten ist das private Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts im vorliegenden Fall höher zu gewichten. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten, wie den vorliegenden, welche die öffentliche Sicherheit, wenn überhaupt, nur in geringem Ausmass beeinträchtigen, vermag den ![]() ![]() | 39 |
Diese Schlussfolgerung führt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft denn auch nicht zu "einem Freipass für Kundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen verbunden sind". Wie erwähnt, war die vorliegende Protestaktion im Rahmen der Klima-Aktionstage friedlich. Insoweit steht die Demonstrationsfreiheit einer DNA-Profilierung oder erkennungsdienstlichen Behandlung entgegen. Die vorliegende Kundgebung unterscheidet sich erheblich von Demonstrationen, bei denen es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt. Damit erweist sich die Befürchtung der Staatsanwaltschaft als unbegründet. ![]() | 40 |
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