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3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. April 1954 i. S. Sarbach gegen Wandfluh. | |
Regeste |
Vaterschaftsklage. | |
Sachverhalt | |
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In einem vom Appellationshof des Kantons Bern eingeholten Ergänzungsberichte vom 8. Februar 1954 erklärte Dr. Hässig unter Hinweis auf neue Ergebnisse der Forschung, er sei der Auffassung, dass die Vorbehalte, die Prof. F. Schwarz im Jahre 1951 gegenüber der in Frage stehenden Ausschlussregel geäussert hatte (Gutachten vom 19. Februar 1951, abgedruckt in SJZ 47 S. 321 ff.), "auf Grund der heutigen Erfahrung hinfällig geworden sind und dass einem Rhesus-Ausschluss, der darauf beruht, dass ein homozygoter Mann nicht Vater eines entgegengesetzt homozygoten Kindes sein kann, die gleiche Wertigkeit zuerkannt werden darf wie einem Ausschluss, der darauf beruht, dass ein Rhesusfaktor bei einem Kinde nicht vorhanden sein kann, wenn er nicht wenigstens bei einem seiner Eltern nachgewiesen werden kann".
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Im gleichen Sinne äusserte sich Prof. Schwarz selber in einem Gutachten, das er dem Appellationshof in einem andern, gleich liegenden Falle ebenfalls am 8. Februar 1954 abgab. Er führte dort aus, mit Bezug auf die Technik der Rhesusbestimmung und die Erfahrungen über die Vererbungsverhältnisse seien in den letzten Jahren beträchtliche Weiterentwicklungen festzustellen. Man verfüge heute über spezifische, hochwertige Seren in genügender Auswahl. Die Zahl der Untersuchungen, auch der Familienuntersuchungen, habe zugenommen. Unter diesen Umständen sei eine Differenzierung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der drei (in SJZ 47 S. 323 erwähnten) ![]() | 3 |
Der Appellationshof des Kantons Bern fand, angesichts dieser Äusserungen zweier erfahrener Fachleute über die Beweiskraft der Rhesus-Methode dürfe ohne Bedenken auf das Gutachten abgestellt werden, das den Beklagten auf Grund der - mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten - Bestimmung der Rhesusfaktoren als Vater der Zweitklägerin ausschliesse. Jedenfalls sei damit eine Tatsache nachgewiesen, die im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertige. Aus diesen Erwägungen hat der Appellationshof die Klage mit Urteil vom 9. Februar 1954 abgewiesen.
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Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Unter Berufung auf SJZ 47 S. 321 ff. (d.h. das Gutachten von Prof. Schwarz vom 19. Februar 1951), auf das dort erwähnte Gutachten von Dr. Hardmeier vom 19. Januar 1951 (vgl. BGE 78 II 313, BGE 79 II 21) und auf ZBJV 88 S. 490 ff., wo ein Gutachten von Prof. Schwarz aus der gleichen Zeit wiedergegeben ![]() | 5 |
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
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Erwägungen: | |
Wie zuverlässig eine von einem Sachverständigen angewandte wissenschaftliche Methode sei, ist im wesentlichen eine Tatfrage (BGE 78 II 316). Weder ein Satz des Bundesrechts noch eine allgemeingültige Erfahrungsregel, die berufungsrechtlich einem Bundesrechtssatze gleichzustellen wäre (BGE 79 II 24 oben), hinderte die Vorinstanz daran, der Auffassung von Dr. Hässig und Prof. Schwarz zu folgen, wonach der Ausschluss der Vaterschaft auf Grund der Bestimmung der Rhesuseigenschaften heute bei allen drei Arten des Ausschlusses, insbesondere auch dann, wenn der angebliche Vater und das Kind nach dem Untersuchungsergebnis entgegengesetzt homozygot sind, einen Grad der Zuverlässigkeit erreicht hat, der an Sicherheit grenzt (Fehlermöglichkeit erheblich unter 1:1000). Die Klägerinnen versuchen vergeblich, diese Annahme vor Bundesgericht unter Hinweis auf frühere, nach den Gutachten vom 8. Februar 1954 durch die seitherige Entwicklung überholte Äusserungen von Prof. Schwarz und Dr. Hardmeier anzufechten. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich auch nicht bezweifeln, dass die Untersuchungen, die im vorliegenden Falle die erwähnte Ausschlusskonstellation (entgegengesetzte Homozygotie) ergeben haben, von fachkundigen Personen mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sind. Es muss daher als erwiesen gelten, dass die Vaterschaft des Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ![]() | 7 |
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