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20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juli 1954 i.S. Lederer gegen Allgemeine Unterstützungs-Institution des Schweiz. Lithographenbundes. | |
Regeste |
Genossenschaftsrecht. |
1. Der Rentenanspruch ist kein Abfindungsanspruch i.S. von Art. 864 OR (Erw. 2). |
2. Die statutarisch vorgesehene Verwirkung des Rentenanspruchs ist keine Konventionalstrafe (Erw. 3 a und b). |
3. Ungültigkeit der Verwirkungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten, Art. 19, 20 OR (Erw. 3 c und d). |
4, Tragweite der Statutenbestimmung, dass nach dem Ausland keine Renten ausbezahlt werden (Erw. 5). | |
Sachverhalt | |
1 | |
Der SLB unterhält zur Erreichung seiner Zwecke u.a. eine "Allgemeine Unterstützungs-Institution des SLB" (AUI). Diese ist eine selbständige Genossenschaft, deren Organe aber mit denjenigen des SLB identisch sind (Art. 91 Statuten SLB). Die Mitgliedschaft bei der AUI ist für die Mitglieder des SLB obligatorisch (Art. 10 und 91 Statuten SLB). Der Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem SLB zieht auch den Austritt oder Ausschluss aus der AUI nach sich, mit der Folge, dass jedes Anspruchsrecht gegenüber dem Verband und seinen Institutionen erlischt; eine Rückvergütung einbezahlter Beiträge findet grundsätzlich nicht statt (Statuten SLB Art. 20, 95; AUI Art. 6). Die Ausschlussgründe sind in Art. 17 der Statuten des SLB aufgezählt; nach dessen lit. f kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, "wenn es Handlungen begeht, welche die Interessen des Verbandes schädigen und den Grundsätzen desselben zuwiderlaufen". Das Ausschlussverfahren ist in Art. 17/18 der Statuten ![]() | 2 |
Die AUI umfasst neben andern Kassen auch eine Invaliden- und Altersunterstützungskasse (Statuten SLB Art. 4 IV, AUI Art. 3). Zweck dieser Kasse ist nach Art. 30 der Statuten der AUI, die Mitglieder im Invaliditätsfalle oder im Alter von über 60 Jahren zu unterstützen. Die Mitglieder bezahlen in die Kasse je nach ihrem Eintrittsalter wöchentliche Beiträge von Fr. 3.50 bis 4.-. Sie erhalten im Invaliditätsfalle oder nach dem 60. Altersjahr bei Einstellung der Berufsarbeit eine Unterstützung, die je nach der Zahl der geleisteten Beiträge abgestuft ist und wöchentlich Fr. 9.- bis 36.- beträgt.
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Lederer bezog ab 1938, nach Erreichung des 60. Altersjahres, eine Unterstützung von wöchentlich Fr. 26.50.
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Durch BRB vom 29. Mai 1945 wurde Lederer aus der Schweiz ausgewiesen, weil er Mitglied der NSDAP sowie Obmann und Kassenleiter der Deutschen Arbeitsfront Olten war und sich als Denunziant betätigt hatte. Er verliess am 20. August 1945 die Schweiz.
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Die Delegiertenversammlung des SLB und der AUI vom 2./3. Juni 1945 beschloss nach einlässlicher Diskussion: "Die von den Behörden des Landes verwiesenen ![]() | 6 |
Gestützt auf den Beschluss der Delegiertenversammlung verweigerte die AUI die Auszahlung weiterer Unterstützungen an Lederer. Dieser erkundigte sich mit Schreiben vom 10. Juli 1945 beim SLB unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Besprechung nach den Gründen, aus denen ihm die weitere Unterstützung verweigert werde, und bemerkte, die Delegiertenversammlung sei nicht zuständig, einem Mitglied seine Unterstützungen zu entziehen, die es sich durch seine Beitragsleistungen erworben habe.
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Der Präsident der Sektion Zofingen des SLB, Lorenz, bestätigte Lederer mit Schreiben vom 12. August 1945, dass er weiterhin keine Unterstützung mehr zu beziehen habe und dass bei einer Erkundigung bei der schweizerischen Bundesanwaltschaft wohl genügend Material zu Tage träte, um seinen Ausschluss aus dem SLB zu rechtfertigen. Ebenso teilte der Zentralvorstand am 18. August 1945 Lederer mit, er erhalte die Unterstützung noch bis zum 18. August 1945 und fügte bei: "Als Mitglied des Lithographenbundes werden Sie ab 18. August 1945 abgemeldet".
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Lederer, der seit 1945 in Gottmadingen (Baden) wohnt und auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist, unternahm in den Jahren 1948 und 1951/53 erfolglose Bemühungen, um die weitere Auszahlung der Unterstützungsleistungen der AUI zu erwirken.
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B.- Am 22. April/11. Juli 1953 erhob Lederer gegen die AUI des SLB Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung der seit 1945 aufgelaufenen Rentenbeträge und zur Ausrichtung der Rente auf seine Lebensdauer.
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Zur Begründung machte der Kläger im wesentlichen geltend, er sei immer noch Mitglied des SLB, da ein Ausschliessungsbeschluss ![]() | 11 |
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil der Kläger zu Recht und statutengemäss aus dem SLB ausgeschlossen worden sei, was den Verlust aller Ansprüche gegenüber der Beklagten nach sich gezogen habe.
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C.- Bezirksgericht und Obergericht Zürich, dieses mit Urteil vom 3. Dezember 1953, wiesen die Klage ab.
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Das Obergericht nahm mit der I. Instanz an, durch den Beschluss der Delegiertenversammlung von 1945 sei der Kläger seiner Mitgliedschaft beim SLB und bei der Beklagten verlustig erklärt worden. Dieser Beschluss sei dem Kläger zur Kenntnis gelangt und von ihm auch als Ausschluss aufgefasst worden. Im Gegensatz zur I. Instanz entschied das Obergericht jedoch, dass der Beschluss an einem formellen Mangel gelitten habe, da entgegen den statutarischen und gesetzlichen Vorschriften der Delegiertenversammlung nicht angekündigt worden sei, dass über den Ausschluss von Mitgliedern beschlossen werden solle. Entgegen der Meinung des Klägers habe dieser Mangel aber nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses bewirkt. Mangels rechtzeitiger Anfechtung durch den Kläger habe der Beschluss dann aber doch Gültigkeit erlangt. Dass Gericht habe daher die materielle Begründetheit des Ausschlusses, die übrigens nicht zweifelhaft sei, nicht zu überprüfen. Der Ausschluss des Klägers ziehe nach den Statuten des SLB und der Beklagten den Verlust aller Ansprüche nach sich. Das Obergericht verwarf schliesslich auch den Eventualstandpunkt des Klägers, dass er trotz rechtsgültigem Ausschluss gleichwohl ![]() | 14 |
D.- Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinen vor den kantonalen Instanzen gestellten Begehren fest.
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Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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a) Das ist unzweifelhaft der Fall, soweit irgendwelche Ansprüche eines ausscheidenden Genossenschafters auf Anteil am Genossenschaftsvermögen als solchem in Frage stehen. Denn gleich wie Art. 73 Abs. 1 ZGB im Bereich des Vereinsrechts, so schliesst auch bei der Genossenschaft Art. 865 Abs. 1 OR (unter Vorbehalt des hier nicht in Betracht kommenden Sonderfalles von Art. 865 Abs. 2) einen Abfindungsanspruch des Ausscheidenden grundsätzlich mangels gegenteiliger Statutenbestimmung (Art. 864 OR) aus. Ein Abfindungsanspruch steht somit dem Kläger nach Gesetz wie nach den Statuten nicht zu.
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b) Nun macht aber der Kläger keinen Abfindungsanspruch am Genossenschaftsvermögen geltend, sondern einen Rentenanspruch, für dessen Erlangung er während ![]() | 20 |
Die Invaliden- und Altersunterstützungskasse der Beklagten hat unstreitig die Aufgabe einer Pensionskasse für invalide oder den Beruf altershalber nicht mehr ausübende Mitglieder. Ihr gehören ausschliesslich die Mitglieder des SLB an, die ausnahmslos Arbeitnehmer sind, und diese allein finanzieren die Kasse durch ihre statutarisch festgesetzten Beiträge. Diese genossenschaftliche Pensionskasse ist eine - wenn auch nicht konzessionspflichtige - Versicherung im weiteren Sinn. Denn bei ihr sind alle wesentlichen Merkmale einer Versicherung im weiteren Sinn vorhanden: planmässiger Betrieb; einheitlich festgesetzte Leistungen der Mitglieder an die Kasse und der Kasse bei Invalidität und Alter der Mitglieder; zeitlich unbegrenzter Betrieb (vgl.BGE 76 I 368).
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Das zwischen dem Mitglied und der Kasse bestehende Versicherungsverhältnis ist nun allerdings ein Ausfluss der Mitgliedschaft beim Verband, der die Pensionskasse im Rahmen seiner Zwecke unterhält. Hieraus folgt, dass der eingeklagte Rentenanspruch des Klägers nicht vertraglicher Natur ist; er beruht nicht auf einem selbständigen Versicherungsvertrag, sondern auf der Mitgliedschaft beim SLB. Das Versicherungsverhältnis bildet deshalb einen vermögensrechtlichen Bestandteil der Mitgliedschaft, wie die Vorinstanz an sich zutreffend annimmt.
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Das schliesst aber nicht aus, dass ein Forderungsanspruch aus diesem Versicherungsverhältnis nicht rechtlich selbständig werden könne, und ebensowenig folgt daraus, dass dieser Anspruch stets mit der Mitgliedschaft verbunden bleiben muss, also verloren geht, wenn die Mitgliedschaft dahinfällt. Eine Leistungspflicht, die einmal entstanden ![]() | 23 |
c) Diese Überlegung findet eine Bestätigung in der Regelung, die das Gesetz in Art. 862 Abs. 4 und Art. 673 Abs. 4 OR für die Rechtsstellung der aus einem Wohlfahrtsfonds begünstigten Arbeitnehmer einer A.-.G. oder einer Genossenschaft vorsieht. Solche Wohlfahrtsfonds sind bekanntlich häufig reine Pensionskassen. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes können sie nicht bloss in der Rechtsform einer Stiftung, sondern auch in derjenigen einer Genossenschaft verwirklicht werden (BÜRGI, OR Art. 673 N. 40, 55-59; MEIER, Die Genossenschaft als Rechtsform für die Pensionskasse, S. 22 ff.). Für derartige genossenschaftlich aufgezogene Pensionskassen schreibt nun das Gesetz in den erwähnten Bestimmungen vor, dass den Arbeitnehmern, die wegen Auflösung des Dienstverhältnisses ausscheiden, "mindestens die Summe der von ihnen geleisteten Zahlungen herauszugeben ist, sofern sie nicht gemäss den Stiftungsbestimmungen in den Genuss des Wohlfahrtsfonds eintreten". Da diese Gesetzesvorschrift zwingend ist und der Natur der Sache nach eine dem Art. 865 OR vorgehende Sonderbestimmung darstellt, hat in diesem Falle ein Mitglied einer derartigen genossenschaftlichen Pensionskasse einen unentziehbaren ![]() | 24 |
Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, es handle sich um eine besondere Ordnung für die Pensionskasse als Erscheinungsform eines Wohlfahrtsfonds. Der Unterschied gegenüber dem hier in Frage stehenden Fall einer reinen Arbeitnehmerpensionskasse besteht einzig darin, dass hier die Mitgliedschaft bei einem Verein oder einer Genossenschaft Voraussetzung der Kassenzugehörigkeit ist, während diese dort vom Bestehen eines Dienstverhältnisses mit der A.-.G. oder der Genossenschaft, der die Pensionskasse angegliedert ist, abhängt. Das ist aber eine ganz untergeordnete Verschiedenheit. Der Grund für die Rückerstattungspflicht liegt natürlich darin, dass der Arbeitnehmer Beiträge geleistet hat, deren Verfall als ungerecht erscheinen würde, weil die Rückerstattung einem ethischen Bedürfnis entspricht. Diese innere Rechtfertigung ist auch im Falle einer reinen Arbeitnehmerpensionskasse, ja sogar noch in vermehrtem Masse, gegeben. Denn hier handelt es sich um eine ausschliesslich von Arbeitnehmern gespiesene Kasse. Folgerichtig muss dem Kassenangehörigen auf jeden Fall eine bereits entstandene Rentenforderung als selbständiger Anspruch erhalten bleiben, auch wenn er als Kassenmitglied ausscheidet. Denn er hat die statutarischen Beiträge geleistet und den Versicherungsfall erlebt.
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Im Falle der Personalkassen nach Art. 862 Abs. 4 und 673 Abs. 4 OR bleiben die Ansprüche des Arbeitnehmers auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis aus seinem Verschulden aufgelöst wird. Dasselbe muss gelten für eine reine Arbeitnehmerpensionskasse. Auch bei einer solchen bleibt der Anspruch bestehen, selbst wenn die für die Kassenzugehörigkeit vorausgesetzte Mitgliedschaft bei einem andern Verbande aufhört, gleichgültig, ob mit oder ![]() | 26 |
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a) Derartige Statutenbestimmungen, wie sie hier vorliegen, verordnen die Verwirkung von Rechten oder allenfalls von Anwartschaften. Sie verschärfen die Folgen eines Austrittes oder Ausschlusses. Sie erschweren den Austritt und können sogar praktisch die grundsätzlich gewährleistete Austrittsfreiheit (OR Art. 842) vernichten. Im Falle des Ausschlusses bedeuten sie eine empfindliche Strafe. Der Verlust aller Ansprüche kann den Ausgeschlossenen schwer treffen, ihm sogar sein Auskommen und seine Existenz nehmen. Denn nach der Lebenserfahrung bilden Pensionsanwartschaften oder bereits entstandene Altersrentenforderungen oft die einzigen Ersparnisse eines Arbeitnehmers, so dass er aus der Invaliditätsrente oder - wie der Kläger - aus der Altersrente sein Leben fristen muss. Es kann daher keine Rede davon sein, dass solche Verwirkung in jedem Falle und ohne jede rechtliche Schranke zulässig sein könnte. Gleich wie die Vertragsfreiheit nur in den Schranken des Gesetzes, der öffentlichen Ordnung, des Rechts der Persönlichkeit und der guten Sitten besteht, so besteht auch die Freiheit zur beliebigen Gestaltung von Verbandsstatuten nur innerhalb dieser Schranken.
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b) Es ist versucht worden, derartige Verwirkungsbestimmungen, wie sie hier in Frage stehen, als Verbandsstrafen ![]() | 29 |
c) Die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit und ![]() | 30 |
Die Verwirkungsbestimmung in den Statuten des SLB und der Beklagten ist daher auf jeden Fall als unwirksam zu betrachten gegenüber einem Pensionsberechtigten, der nach jahrelanger Beitragszahlung den Versicherungsfall erlebt und damit einen selbständigen Anspruch auf die Rentenleistung erlangt hat.
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Ob diese Bestimmung auch gegen die guten Sitten verstösst, soweit darin eine Rückzahlung von geleisteten Prämien vor Erreichung des Versicherungsfalles ausgeschlossen wird, ist heute nicht zu entscheiden.
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Ob der Kläger, der das schweizerische Gastrecht missbraucht ![]() | 33 |
d) Um Überlegungen der vorstehenden Art zu begegnen, beruft sich die Beklagte auf denBGE 75 II 246ff., in welchem der Entzug der kantonalen Pension gegenüber einem ebenfalls aus der Schweiz ausgewiesenen Nationalsozialisten, der als Technikumsprofessor Beamter des Kantons Zürich gewesen war, geschützt wurde. Aus diesem Entscheid lässt sich jedoch für die Beurteilung der hier streitigen statutarischen Verwirkungsbestimmung nichts ableiten, da jener Fall in verschiedener Hinsicht anders lag:
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(1) Es handelte sich dort um eine Beamtenpension, also um einen nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht unterstehenden Anspruch. Für einen solchen gelten aber andere Gesichtspunkte als für das Privatrecht. Es sind öffentliche Interessen im Spiel, während im Bereich des Privatrechts in der Regel nur private Interessen in Frage stehen. So wiegt z.B. eine Verletzung der Treuepflicht durch einen Beamten gegenüber dem Gemeinwesen erheblich schwerer als die Verletzung einer bloss privatrechtlichen Treuepflicht. Das rechtfertigt es, im öffentlichen Recht andere, weitergehende Sanktionen vorzusehen. Daher kann eine Verwirkungsbestimmung der hier in Frage stehenden Art öffentlich-rechtlich statthaft oder sogar notwendig ![]() | 35 |
(2) Bei der Pensionskasse eines Gemeinwesens leisten regelmässig nicht nur die Versicherten Beiträge. Daher erscheint es selbstverständlich, dass das Gemeinwesen unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein muss, die Pensionsansprüche zu kürzen oder ganz auszuschliessen. Im vorliegenden Falle hat dagegen weder die Beklagte noch der SLB irgendwelche Leistungen an die Pensionskasse gemacht, sondern diese werden ausschliesslich von den Kassenmitgliedern aufgebracht.
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(3) Bei einem Gemeinwesen können und müssen Gehalts- oder Pensionskürzungen durch das öffentliche Interesse gerechtfertigte Disziplinar- und Straffunktionen haben. Bei einer Pensionskasse des Privatrechts, wie die Beklagte sie darstellt, ist es dagegen nicht Sache der Kasse, irgendwelche Straffunktionen im Interesse der Allgemeinheit auszuüben. Denn privatrechtliche Verbände irgendwelcher Art haben keine öffentlichen Aufgaben und keine Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen.
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Diese Bestimmung kann indessen nicht dahin verstanden werden, dass bestehende Ansprüche wegen Verlegung des Wohnsitzes des Forderungsberechtigten ins Ausland verwirkt sein sollen. Das wäre geradezu widersinnig, wenn man an den Fall denkt, wo ein ausländisches Mitglied des SLB (und solche gab es zweifellos nicht selten) ![]() | 40 |
Hätte die Vorschrift tatsächlich den Sinn einer Verwirkungsbestimmung, so wäre sie nach Art. 19/20 OR als widerrechtlich oder mindestens sittenwidrig zu betrachten. Denn eine solche Bestimmung würde das Recht der Persönlichkeit verletzen, in welchem die grundsätzliche Freiheit zur freien Wahl des Wohnsitzes inbegriffen ist, solange keine sachlichen Gründe (z.B. Ausübung einer bestimmten Beamtung) die Beschränkung dieser Freiheit rechtfertigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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