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47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1954 i.S. Verband "Freierwerbende Schweizer Architekten" F.SA gegen Bund Schweizer Architekten BSA. | |
Regeste |
Recht der Persönlichkeit (Art. 27 ff. ZGB), Abgrenzung gegen die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (nach dem UWG vom 30. September 1943). Erw. 2. | |
Sachverhalt | |
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Der beklagte, nicht eingetragene, heute rund 100 Mitglieder zählende Verein (Berufungskläger) wurde 1935 gegründet mit der Bezeichnung "Freie Schweizer Architektenschaft, F.SA (Association des Architectes Suisses Indépendants, A.A.I./Associazione degli Architetti Svizzeri Indipendenti, A.A.I."). Auch er verpflichtet seine Mitglieder, ihre Verbandszugehörigkeit zu bekunden, indem sie ihrem Namen die Bezeichnung F.SA bezw. A.A.I. beifügen.
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B.- Seit Juli 1948 verhandelten die Parteien über eine Namensänderung des Beklagten, weil der Kläger seine Interessen durch Verwechslungen der beiden Berufsverbände gefährdet glaubte. Hierauf gab sich der Beklagte, mit Beschlüssen vom 24. Mai 1950 und 25. April 1951, folgende neue Bezeichnung: "Freierwerbende Schweizer Architekten F.SA (Fédération Suisse des Architectes Indépendants F.SAI./Federazione Svizzera degli Architetti Indipendenti F.SAI."). In einer bezüglichen Mitteilung des Beklagten an den Anwalt des Klägers vom 9. Mai 1951 heisst es:
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"... Der Zentral-Vorstand bedauert es ausserordentlich, Ihnen, beziehungsweise dem BSA, keinen bessern Bescheid geben zu können. Der Zentral-Vorstand versichert Sie, alles in seiner Macht stehende zu tun, um weitere Verwechslungen, speziell zwischen den Bezeichnungen FSA - FAS, in Zukunft zu vermeiden und hofft, dass die guten Beziehungen, die bis heute zwischen dem BSA und dem FSA bestanden haben, auch weiterhin bestehen mögen."
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C.- Der Kläger sah in den neuen Bezeichnungen des Beklagten eine eher noch grössere Verwechslungsgefahr. Nach weitern Auseinandersetzungen und Beschaffung von Zeugnissen über tatsächlich vorgekommene Verwechslungen leitete er im März 1952 Klage ein mit dem Begehren, es sei dem Verband Freierwerbende Schweizer Architekten die Führung dieses Vereinsnamens, insbesondere ![]() | 5 |
D.- Das Zivilgericht Basel-Stadt hat die Klage, soweit sie sich auf den ausgeschriebenen Vereinsnamen des Beklagten bezog, abgewiesen, diesem aber den weitern Gebrauch der für seinen Vereinsnamen verwendeten Abkürzungen F.SA und F.SAI. untersagt.
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Mit diesem Entscheide hat der Kläger sich abgefunden, während der Beklagte mit dem erneuten Antrag auf gänzliche Klageabweisung appelliert hat.
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Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 1954 in Abweisung der Appellation das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
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E.- Mit vorliegender Berufung verlangt der Beklagte neuerdings gänzliche Abweisung der Klage; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Der klagende Verband beruft sich zutreffend auf das Recht der Persönlichkeit (Art. 27 ff. ZGB) und auf das als dessen Ausfluss hervorgehobene Namensrecht ![]() | 11 |
3. Dessen Abs. 2 verpönt die Anmassung, d.h. den unbefugten Gebrauch des einem andern zustehenden Namens. Eine Verletzung des Namensrechtes liegt aber auch in der Annahme und Führung eines täuschend ähnlichen Namens, der geeignet ist, Verwirrung zu stiften und erhebliche Interessen des andern zu beeinträchtigen. Insbesondere sollen juristische Personen bei der Wahl ihres Namens darauf Bedacht nehmen, eine Benennung zu wählen, die sich genügend von schon bestehenden Namen anderer juristischer Personen unterscheidet, zumal solcher mit gleichem sachlichen und örtlichen Wirkungskreis (BGE 42 II 315, BGE 58 II 313). An diese Regel hatte und hat sich auch der beklagte Verein zu halten, der sich ![]() | 12 |
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5. Mit dem vorinstanzlichen Urteil kann offen gelassen werden, ob die deutsche Kurzbezeichnung des Beklagten (F.SA" oder, wie es oft ohne Punkte heisst, "FSA", vgl. Nr. 5, 6, 16, 20 der Klagebeilagen) sich hinlänglich von der deutschen Kurzbezeichnung des Klägers ("BSA.") unterscheide. Wie dem auch sein möge, besteht, wie das Appellationsgericht zutreffend bemerkt, jedenfalls eine ![]() | 14 |
Der Beklagte möchte diese Bezeichnung zwar vom Namensschutz ausgenommen wissen. Er erklärt, sie habe (anders als seine eigene deutsche Bezeichnung "F.SA") sich nicht durchgesetzt, also nicht Verkehrsgeltung erlangt; niemand spreche vom "FAS". Allein, um diese Bezeichnung des Namensschutzes teilhaftig werden zu lassen, genügt es, dass sie seit der Gründung des Klägers für seine Mitglieder französischer Zunge statutarisch festgelegt und von diesen Mitgliedern denn auch ständig verwendet worden ist. Damit hat sie ihren Zweck erfüllt, die Zugehörigkeit zum klagenden Verbande zu bekunden. Dass mancher Empfänger eines mit diesem Zusatze versehenen Architektenbriefes nichts Näheres über den klagenden Verband weiss, ja dessen vollen Namen nicht kennt, macht die Kurzbezeichnung nicht des Schutzes unwürdig. Gerade in den Kreisen, die einfach das Zeichen der Zugehörigkeit zu einem angesehenen Architektenverband zu beachten pflegen, ist mit Verwechslungen am ehesten zu rechnen. Natürlich gehen solche Briefe häufig vom einen in das andere Sprachgebiet. Auch der mündliche Verkehr wickelt sich oft ausserhalb des Wohnortes ab, ganz abgesehen davon, dass mancher auch an seinem Wohnort sich einer andern als der dort herrschenden Sprache zu bedienen pflegt.
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Dass die Bezeichnungen "FAS" ("F.A.S.") und "F.SA" ("FSA") leicht verwechselt werden, liegt auf der Hand. Sie klingen ähnlich und bieten ein ähnliches Wortbild. Auch ohne Nachweis bestimmter nachteiliger Vorfälle ist das Namensrecht durch die Schaffung einer ernstlichen Verwechslungsgefahr bereits verletzt (BGE 58 II 316). Übrigens stellen die Vorinstanzen tatsächlich vorgekommene Verwechslungen fest. Sie stützen sich dabei auf das briefliche Zugeständnis des beklagten Verbandes vom 9. Mai 1951. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Rückweisung ![]() | 16 |
Da der beklagte Verband (dem Beispiel des Klägers folgend) seinen Mitgliedern die Verwendung der abgekürzten Vereinsbezeichnung als Zusatz zur Berufsfirma vorgeschrieben hat, muss er auch für diese Art der Verwendung einstehen, ist also auch hinsichtlich der Verletzung des Namensrechts des Klägers im mündlichen und schriftlichen Verkehr seiner (des Beklagten) Mitglieder mit Kunden- und andern Kreisen passiv legitimiert.
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Zu Unrecht wendet er Verwirkung des dem Kläger zukommenden Namensschutzes ein. Der Kläger hat die Störung seines Namenrechtes in guten Treuen erst geltend gemacht, als sie sich wegen des Anwachsens der Mitgliederzahl des beklagten Verbandes in erheblichem Masse bemerkbar machte. Da die Störung andauert, braucht er sie nicht länger zu dulden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung des Beklagten wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Mai 1954 aufgehoben, soweit es dem Beklagten den Gebrauch der Namensabkürzung "F.SAI." untersagt.
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