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64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September 1955 i. S. Traxel gegen Stalder. | |
Regeste |
Berufung. |
2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde (Art. 56 OG) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG enthalten? (Erw. 5 Abs. 2.) |
Eheliches Güterrecht. |
1. Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zu einem während der Ehe abgeschlossenen Ehevertrag (Art. 181 Abs. 2 ZGB). Ortliche Zuständigkeit (Erw. 3 a). Wirkungen der von einer örtlich unzuständigen Behörde erteilten Zustimmung (Erw. 3 b). |
2. Gütergemeinschaft. Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Art. 226 Abs. 1 ZGB). Rechtsmissbrauch? (Erw. 4.) |
3. Aufhebung einer im Ehevertrag getroffenen Abmachung durch Testament? (Erw. 5.) | |
Sachverhalt | |
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"5. Da die Ehe kinderlos ist, soll das Gesamtgut nach dem Tode des einen oder andern Ehegatten vollständig und im ganzen Umfange ungeteilt dem überlebenden Ehegatten zukommen, sofern nicht durch eine gemeinsame Verfügung anders bestimmt wird.
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6. Jede Erbfolge von Verwandten des einen oder andern Gatten wird hiemit ausgeschlossen, sofern nicht durch eine spätere gemeinsame Verfügung anders bestimmt wird.
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7. Die Kontrahenten nehmen davon Umgang, diesen Ehevertrag ins Güterrechtsregister eintragen zu lassen, da gegenüber Erben der Güterrechtsvertrag auch ohne Eintragung Rechtskraft besitzt. ZGB 248.
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8. Es wird für diesen Vertrag die Zustimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde gemäss ZGB 179 und 181 eingeholt."
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Am 6. Oktober 1947 genehmigte der Gemeinderat Flüelen als Vormundschaftsbehörde diesen Vertrag.
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B.- Am 3. Mai 1948 starb Franz Traxel. Sein reiner Nachlass betrug gemäss Wehrsteuer- und Wehropferinventar rund Fr. 130'000.--. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Witwe und seinen Bruder Josef Traxel.
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C.- Am 31. Juli 1951 leitete die Witwe des Erblassers, die sich inzwischen mit Emil Stalder verheiratet hatte, beim Landgericht Uri gegen Josef Traxel Klage ein, mit der sie u.a. die Feststellung verlangte, dass der Ehevertrag vom 12. September 1947 rechtsgültig verurkundet sei und dass gemäss diesem Vertrag das Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten gehöre und die Erbfolge von Verwandten, insbesondere des Josef Traxel, ausgeschlossen sei. Am 24. Juni 1952 zog sie diese Klage zurück.
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"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der am 12. September 1947 durch Franz Traxel mit der Beklagten als seiner Ehefrau abgeschlossene Ehevertrag nichtig sei.
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2. Es sei demgemäss der Kläger als an der Hinterlassenschaft seines Bruders Franz Traxel erbberechtigt zu erklären.
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3. Es sei die Hinterlassenschaft des genannten Franz Traxel richterlich festzustellen und zu teilen...
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Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, der Ehevertrag sei nichtig, weil er in der Voraussicht des nahen Todes des Erblassers und demgemäss nicht zur Regelung eines Rechtsverhältnisses unter Lebenden, sondern nur zwecks Umgehung des Pflichtteilsrechts des Klägers abgeschlossen und überdies nicht von der gemäss § 40 des urnerischen EG zum ZGB zuständigen Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde Altdorf genehmigt worden sei. Ausserdem könne sich die Beklagte heute nicht mehr auf die Gültigkeit des Vertrages berufen, weil sie die hierauf bezügliche Feststellungsklage zurückgezogen habe, sodass res judicata vorliege.
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Am 4. März 1953 beschloss der Gemeinderat Altdorf auf Gesuch der Beklagten, den Ehevertrag vom 12. September 1947 nachträglich zu genehmigen. Der Regierungsrat des Kantons Uri trat auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss mangels Aktivlegitimation des Klägers nicht ein. Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers gegen den regierungsrätlichen Entscheid am 14. Oktober 1953 ab.
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Am 24. November 1953 wies hierauf das Landgericht Uri die Klage vom 5. November 1952 ab. Das Obergericht Uri hat dieses Urteil am 13. Januar 1955 bestätigt.
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Die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers gegen das obergerichtliche Urteil ist am 1. Juni 1955 abgewiesen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Entgegen Art. 51 lit. a OG ist in der Klage nicht angegeben und in den kantonalen Entscheiden nicht festgestellt worden, ob der Streitwert Fr. 8000.-- oder wenigstens Fr. 4000.-- erreiche. In der Berufungsschrift macht der Kläger geltend, die Hinterlassenschaft Franz Traxels betrage "gestützt auf die Akten und sonstigen Feststellungen (vgl. OG Urteil S. 9)" gegen Fr. 200'000.--, was von der Gegenpartei nie bestritten worden sei; die "streitwertmässige Zuständigkeit" des Bundesgerichts sei daher offenbar gegeben. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers über die Höhe des Nachlasses in der Klageantwort bestritten hatte, wenn auch nur "vorsorglich", und dass an der Stelle des obergerichtlichen Urteils, auf die der Kläger hinweist, nur seine eigene Behauptung wiedergegeben ist, wonach der Wert des Nachlasses ca. Fr. 200'000.-- ausmacht. Indessen findet sich in den Akten das von der Beklagten unterzeichnete Steuerinventar, laut welchem der reine Nachlass rund Fr. 130 000.-- beträgt. Der Erbteil von 3/4, den der Kläger auf Grund der Behauptung beansprucht, dass der Ehevertrag nichtig und das ganze hinterlassene Vermögen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu teilen sei, beträgt hienach rund Fr. 97'500.--. Nach Massgabe der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitigen Begehren übersteigt also der Streitwert die Berufungssumme von Fr. 4000.-- und den für das mündliche Verfahren erforderlichen Betrag von Fr. 8000.--, auch wenn man die vom Kläger anerkannte Tatsache berücksichtigt, dass der Erbteil, der dem Kläger bei Gutheissung der Klage zukäme, gemäss Art. 462 Abs. 2 ZGB mit einer lebenslänglichen ![]() | 18 |
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3. Es ist unbestritten, dass beim Abschluss des streitigen Ehevertrags die Vorschriften von Art. 181 Abs. 1 ZGB beobachtet worden sind. Dagegen macht der Kläger geltend, dieser Vertrag sei ungültig, weil die nach Art. 181 Abs. 2 erforderliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht in wirksamer Weise erteilt worden sei; die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde Flüelen sei wegen örtlicher Unzuständigkeit dieser Behörde, die Genehmigung durch die örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde Altdorf deswegen unbeachtlich, weil sie erst nach dem Erbanfall an den Kläger erteilt worden sei und den vom Bundesgericht aufgestellten Erfordernissen nicht genügen (d.h. nicht auf einer gehörigen Prüfung der Sache im Sinne von BGE 77 I 3 beruhen) könne. Die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde Flüelen ![]() | 20 |
a) Art. 181 ZGB sagt nicht, welche Vormundschaftsbehörde für die Genehmigung eines während der Ehe abgeschlossenen Ehevertrags örtlich zuständig sei. Auch die analoge Vorschrift von Art. 177 ZGB, die in Abs. 2 und 3 die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten betreffend das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut und die Dritten gegenüber zugunsten des Ehemanns eingegangenen Verpflichtungen der Ehefrau der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde unterwirft, schweigt sich über die örtliche Zuständigkeit aus. Eine Vorschrift, welche diese Zuständigkeit generell für alle nach Bundesrecht der Vormundschaftsbehörde obliegenden Geschäfte regeln würde, ist ebenfalls nicht vorhanden. Art. 376 ZGB gilt, obwohl der französische Text den Ausdruck "for tutélaire" verwendet, der an sich den "Gerichtsstand" für alle den vormundschaftlichen Behörden übertragenen Angelegenheiten bezeichnen könnte, unmittelbar nur für die Vormundschaft; denn er stellt in Abs. 1 nach allen drei Fassungen übereinstimmend auf den Wohnsitz der zu bevormundenden bezw. bevormundeten Person (du mineur ou de l'interdit, del tutelato) ab und gehört zu den Vorschriften über die allgemeine Ordnung der Vormundschaft (vgl. die Überschrift des zehnten Titels, der zwar auch die Verbeiständung behandelt, hiefür aber eine eigene Zuständigkeitsvorschrift aufstellt). Anderseits bezieht sich Art. 396 nach seinem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz, wie soeben angedeutet, nur auf die Beistandschaft. Aus dem Mangel einer Bestimmung, welche die örtliche Zuständigkeit für die Fälle von Art. 181 und 177 ZGB ausdrücklich ordnen würde, ist indessen nicht zu schliessen, dass die Regelung dieser Frage einfach dem kantonalen Recht anheimgestellt sei. So gut wie für die Vormundschaft und die Beistandschaft muss vielmehr auch hier mindestens dem Grundsatze nach eine allgemeine bundesrechtliche Zuständigkeitsordnung ![]() | 21 |
Wie Art. 376 Abs. 1 ZGB, der nicht nur für die Bevormundung (d.h. die Errichtung der Vormundschaft) gilt, sondern im Hinblick auf die weitere französische Fassung, auf die Überschrift des zehnten Titels und auf Art. 377 /78 ZGB auch für die Führung der Vormundschaft gelten muss, erklärt Art. 396 ZGB, der die Zuständigkeit für die Fälle der Beistandschaft regelt, in Abs. 1, der von der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft handelt, den Wohnsitz der hilfsbedürftigen Person als massgebend. Am Wohnsitz ist nach der Rechtsprechung zu Art. 396 auch die im gleichen Abschnitt geordnete Beiratschaft zu errichten (BGE 46 II 3 Erw. 2). Art. 396 Abs. 2, nach welchem die Anordnung einer Vermögensverwaltung durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes erfolgt, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist, stellt nach dem eben erwähnten Entscheid eine Sondervorschrift dar, die sich nur auf die Verwaltungsbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB, nicht etwa auch auf die Verwaltungsbeiratschaft bezieht. In der Anknüpfung an den Wohnsitz, die hienach für die Vormundschaft, d.h. für die zentrale Aufgabe der vormundschaftlichen Behörden, und ausserdem für die Vertretungsbeistandschaft und die Beiratschaft vorgesehen ist, muss das Grundprinzip der Ordnung der Zuständigkeit dieser Behörden erblickt werden. Es wird dadurch gerechtfertigt, dass die Behörden des Wohnsitzes in der Regel mit den massgebenden Verhältnissen am besten vertraut sind und am raschesten handeln können. Mit dieser Auffassung steht im Einklang, ![]() | 22 |
Der für die Vormundschaft aufgestellte Art. 376 sieht von der in Abs. 1 ausgesprochenen Regel eine Ausnahme vor, indem er in Abs. 2 bestimmt, die Kantone seien berechtigt, "für ihre im Kanton wohnenden Bürger die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt." Diese Vorschrift, die nach allgemeiner Auffassung nicht nur für die vormundschaftlichen Behörden im Sinne von Art. 361 ZGB, sondern auch für die mit diesen vielerorts nicht identischen Entmündigungsinstanzen gilt (EGGER, 2. Aufl., N. 23, und KAUFMANN, 2. Aufl. N. 16 /17 a zu Art. 376 ZGB) und nach den zuletzt angeführten Entscheiden auf die Kinderschutzmassnahmen sowie auf den Entzug und die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt entsprechend anwendbar ist, hat in Art. 396 ZGB kein Gegenstück. Diese letzte Bestimmung gewährt der Heimatbehörde in Abs. 3 lediglich die Befugnis, bei den Behörden des Wohnsitzes Antrag zu stellen und Beschwerde zu führen (vgl. Art. 378 Abs. 1 und 2 ZGB). Für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft sind demnach die Wohnsitzbehörden ohne einen Vorbehalt im Sinne von Art. 376 Abs. 2 zuständig. Diese unterschiedliche Regelung will der Tatsache Rechnung tragen, dass die Fälle, wo eine Vormundschaft oder Massnahmen im Sinne von Art. 283 ff. ZGB angezeigt sind, recht häufig auch die Armenbehörden beschäftigen, wogegen ein Zusammenhang mit der Armenfürsorge in Fällen, wo nur eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet werden muss, in der Regel nicht besteht oder doch viel loser ist.
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Die vormundschaftliche Genehmigung von Eheverträgen hat eher noch seltener als die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft ![]() | 24 |
Im vorliegenden Falle war also die Vormundschaftsbehörde Flüelen örtlich zuständig, obwohl der Kanton Uri in § 40 des EG zum ZGB von der in Art. 376 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht hat.
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b) Selbst wenn übrigens Art. 376 Abs. 2 ZGB und damit § 40 des urnerischen EG anzuwenden und demgemäss die Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde Altdorf als zuständig anzusehen wäre, müsste die von der Wohnsitzbehörde erteilte Genehmigung aus Gründen der Rechtssicherheit doch als wirksam anerkannt werden (vgl.
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4. In materieller Hinsicht zieht der Kläger angesichts der herrschenden Praxis mit Recht nicht in Zweifel, dass die "andere Teilung" des Gesamtgutes, welche die Ehegatten gemäss Art. 226 Abs. 1 ZGB durch Ehevertrag an die Stelle der in Art. 225 vorgesehenen Teilung nach Hälften setzen können, unter Vorbehalt der hier nicht zutreffenden Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 in der Zuweisung des ganzen Gesamtguts an den überlebenden Ehegatten bestehen kann (BGE 77 I 3 Erw. 3). Er macht dagegen geltend, die dahingehende Vereinbarung stelle im ![]() | 28 |
Diese Rechtsprechung von Grund auf neu zu überprüfen, ist im vorliegenden Falle nicht notwendig. Der Kläger behauptet selber nicht, dass die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber ehevertraglichen Abmachungen der in Frage stehenden Art in noch weiterm Umfange zuzulassen sei, als es im eben zitierten Entscheide geschehen ist. In der Tat kann für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB keineswegs genügen, dass die Begünstigung des überlebenden Ehegatten der Hauptzweck des Ehevertrags war, sondern von einem Rechtsmissbrauch kann höchstens dann die Rede sein, wenn der eine solche Begünstigung enthaltende Vertrag unter Umständen eingegangen wurde, die es als ausgeschlossen erscheinen liessen, dass der vertragliche Güterstand sich noch unter Lebenden werde auswirken können, m.a.W. wenn die Ehegatten mit dem Vertrag einzig die Begünstigung des überlebenden Kontrahenten über das durch Verfügung von Todes wegen erreichbare Mass hinaus bezweckten. Diese Voraussetzung ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen ![]() ![]() | 29 |
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Zu diesen in der Hauptsache schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen hat die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht Stellung genommen. In ihren Gegenbemerkungen zur Berufung erklärt sie, sämtliche Ausführungen betreffend ein nach Abschluss des Ehevertrags errichtetes Testament seien mangels Beweises nicht zu hören. Es ist zweifelhaft, ob die in dieser nachträglichen Äusserung der Vorinstanz enthaltene tatsächliche Feststellung als eine solche im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG behandelt werden dürfe; denn der Kläger hatte nicht die Möglichkeit, sie in der Berufungsschrift als offensichtlich auf Versehen beruhend zu beanstanden (Art. 55 lit. d OG) oder geltend zu machen, sie sei unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen, noch konnte er sie mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Willkür anfechten, was nicht ohne weiteres aussichtslos gewesen wäre, weil die Beklagte im kantonalen Verfahren die Tatsache, dass der Erblasser nach Abschluss des Ehevertrags noch ein Testament zu ihren Gunsten errichtet hatte, ausdrücklich zugegeben hatte und diese Tatsache auch von der Zeugin Olga Infanger, deren Aussagen die Vorinstanz nicht würdigte, bestätigt worden war.
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Wie es sich mit diesem (nach den Angaben der Beklagten ![]() | 32 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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