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Informationen zum Dokument  BGE 81 II 462  Materielle Begründung
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Regeste
II/4. - Der Kläger beantragt die Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 18. Juni 1949 und 17. Juni 1950 auf Genehmigung der Bilanz. Diese Anträge begründet er einzig damit, dass die der Aktionärversammlung vorgelegten Bilanzen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen hätten.
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71. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juli 1955 i.S. Herold gegen A.-G. Bündner Kraftwerke.
 
 
Regeste
 
Aktienrecht. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen auf Bilanzgenehmigung, Voraussetzungen.  
 
BGE 81 II, 462 (463)II/4. - Der Kläger beantragt die Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 18. Juni 1949 und 17. Juni 1950 auf Genehmigung der Bilanz. Diese Anträge begründet er einzig damit, dass die der Aktionärversammlung vorgelegten Bilanzen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen hätten.
 
Auch ein Generalversammlungsbeschluss auf Genehmigung der Bilanz kann nur mit Erfolg angefochten werden, wenn er gegen das Gesetz oder die Statuten verstösst (Art. 706 OR). Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Falle erfüllt sei, macht jedoch der Kläger weder ausdrücklich geltend, noch ergibt sich dies indirekt aus seinen Ausführungen. Die Bilanz der Beklagten würde allerdings anders aussehen, wenn die in den Energielieferungsverträgen mit den Mehrheitsaktionären vereinbarten Preise nicht - wie der Kläger behauptet - unangemessen niedrig wären. Denn bei Verkauf des Stromes zu einem höheren Preise wären die Einnahmen grösser und das Geschäftsergebnis dementsprechend besser ausgefallen. Gesetz- oder statutenwidrig ist aber die Bilanzgenehmigung nicht schon deshalb, weil das Geschäftsergebnis ungünstiger ausgefallen ist als es sein könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn dieses ungünstige Ergebnis die Folge von Pflichtverletzungen seitens der Verwaltung sein sollte. Anfechtbar ist ein Beschluss auf Bilanzgenehmigung nur dann, wenn er als solcher gesetzliche Grundsätze des Bilanzrechtes verletzt, wie z.B. denjenigen der Bilanzwahrheit und -klarheit (Art. 959 OR); das ist der Fall, wenn eine frisierte Bilanz erstellt und genehmigt worden ist, wenn der Genehmigungsbeschluss gefasst wurde, obwohl kein Revisionsbericht vorlag (Art. 729 OR), wenn zum Nachteil eines Aktionärs der Gewinn unrichtig ermittelt wurde oder der Gewinnverteilungsbeschluss BGE 81 II, 462 (464)gesetzliche oder statutarische Vorschriften verletzt usw. (BGE 72 II 296; BÜRGI, Komm. zu Art. 660 /61 OR, N. 34 f.). Etwas derartiges liegt hier jedoch nicht vor und wird vom Kläger gar nicht behauptet. Insbesondere macht er nicht geltend, es seien bestimmte Posten in die Bilanz anders eingesetzt worden als sie in Wirklichkeit lauteten. Selbst wenn die Behauptungen des Klägers betreffend die Abgabe von Energie an die Mehrheitsaktionäre zu unangemessen niedrigem Preis zutreffen sollten, könnte daher die Klage in diesem Punkte nicht geschützt werden. Soweit sich die Klagebegehren mit der Bilanz befassen, sind sie deshalb abzuweisen.
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III /1. - a) Der Kläger will gerichtlich feststellen lassen, dass der Verwaltungsrat der Beklagten in Überschreitung seiner Befugnisse mit einzelnen seiner Mitglieder zum Nachteil der übrigen Aktionäre Verträge abgeschlossen habe, mit denen Energie unter dem Marktpreis abgesetzt wurde, und dass er bewusst und widerrechtlich der Beklagten zustehende Einnahmen auf die Mehrheitsaktionäre umgeleitet habe.
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Die Vorinstanz hat diese Begehren mit der Begründung abgewiesen, der Kläger hätte allenfalls eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung anstrengen müssen; wo eine Leistungsklage möglich sei, entfalle ein Feststellungsbegehren zum vorneherein.
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Demgegenüber macht der Kläger in der Berufung geltend, die Beklagte habe ihm die Möglichkeit vorenthalten, selber einen anfechtbaren Sachverhalt festzustellen und zu erkennen, welche Personen dafür verantwortlich seien. Unter solchen Umständen müsse der Aktionär von Bundesrechtswegen einen Feststellungsanspruch haben, um sein Anfechtungsrecht nach Art. 706 OR ausüben und später eventuell eine Verantwortlichkeitsklage erheben zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass seine Ansprüche inzwischen verjährt seien.
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b) Ob ein Anspruch auf eine Feststellungsklage besteht, ist eine Frage des Bundesrechts (BGE 77 II 344); es ist BGE 81 II, 462 (465)daher auf die vom Kläger erhobene Behauptung eines solchen Anspruchs einzutreten.
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Die Ansprüche des Aktionärs aus Art. 706 OR sind gegen die Gesellschaft gerichtet; sie beschränken sich indessen ausschliesslich auf die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung. Mit den Rechtsbegehren, die hier zur Diskussion stehen, will aber der Kläger feststellen lassen, dass der Verwaltungsrat durch Verträge, die er in Überschreitung seiner Befugnisse abgeschlossen haben soll, die Rechte bestimmter Aktionäre verletzt hat und dass er bewusst Energie unter dem Marktpreis abgesetzt hat, wodurch die Gesellschaft und gewisse Aktionäre geschädigt wurden. Nach der eingangs wiedergegebenen Zusammenfassung der Grundgedanken der Klage geht deren Substanzierung dahin, dass die in der Geschäftsführung sitzenden Mehrheitsaktionäre die Verantwortung für die behauptete Verletzung der Rechte der Minderheitsaktionäre tragen und dass alle Handlungen, die zu diesen Verletzungen führten, ohne Wissen und Willen der Generalversammlung begangen wurden. Ein Anspruch, der sich auf einen Sachverhalt dieser Art stützt, kann indessen nicht unter Berufung auf Art. 706 OR geltend gemacht werden, der ja, wie erwähnt, ausschliesslich die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung gestattet. Was der Kläger anstrebt, ist aber die Verantwortlichmachung bestimmter Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsleitung der Beklagten für die Begünstigung der Mehrheitsaktionäre und die Benachteiligung der Gesellschaft und - indirekt - der Minderheitsaktionäre. Ein solcher Anspruch fällt unter Art. 754 OR, wonach alle mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
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Der Kläger behauptet nun in der Berufung, eine solche Verantwortlichkeitsklage wäre für ihn nicht nur unzumutbar, sondern auch rechtlich unmöglich gewesen; denn er BGE 81 II, 462 (466)habe weder den genauen Sachverhalt gekannt (dieser sei ihm ja von der Beklagten verheimlicht worden), noch habe er einen bestimmten Verantwortlichen namhaft machen können; ebensowenig sei er in der Lage gewesen, ein spezifiziertes Verschulden zu behaupten, noch habe er über die nötigen Unterlagen für einen Schadensnachweis verfügt.
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Allein selbst wenn diese Ausführungen zutreffen sollten, hätte das nicht zur Folge, dass ein Tatbestand, der seiner Natur nach Gegenstand einer Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 754 OR bildet, mit einer Anfechtungsklage auf Grund von Art. 706 OR geltend gemacht werden könnte. Abgesehen hievon entsprechen die Behauptungen des Klägers den tatsächlichen Verhältnissen nicht....
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c) Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage wären übrigens auch unter verschiedenen weiteren Gesichtspunkten nicht erfüllt.
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Wie der Kläger in der Berufung zugibt (S. 14 ff.), soll seine Feststellungsklage in erster Linie dazu dienen, den Boden für den späteren Verantwortlichkeitsprozess zu ebnen; ihr Zweck war also mit andern Worten vorab die Sicherung des Beweises. Solche Feststellungsklagen sind aber an sich nicht zulässig (LEUCH, Komm. zur Bern. ZPO, Art. 174 N. 3).
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Der Kläger war auch nicht von einem Nachteil bedroht, den er nicht anders als durch eine Feststellungsklage von sich abzuwenden vermocht hätte. Denn das Ziel, das er mit den gestellten Begehren erreichen wollte, konnte er auf direktem Wege mit einer Leistungsklage gegen die verantwortlichen Personen verfolgen. Wo eine Leistungsklage zu Gebote steht, ist aber für die blosse Feststellungsklage grundsätzlich kein Raum.
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Endlich würde es auch an der Passivlegitimation der Beklagten fehlen. Was der Kläger anstrebt, ist die Feststellung, dass bestimmte Verträge, die der Verwaltungsrat - nach Ansicht des Klägers in Überschreitung seiner Befugnisse - abgeschlossen hat, die Interessen der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre beeinträchtigen. Es BGE 81 II, 462 (467)werden also nicht Verträge angefochten, welche die Generalversammlung der Beklagten abgeschlossen hat, sondern nach der eigenen Darstellung des Klägers Geschäfte, die von den verantwortlichen Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsleitung getätigt wurden. Wenn das Gesetz in Art. 706 OR dem Aktionär nur in ganz bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Klage gegen die Gesellschaft einräumt, ihm aber anderseits in Art. 752 ff. OR eine Verantwortlichkeitsklage gegen bestimmte Personen zur Verfügung stellt, so kann die Gesellschaft nicht Beklagte sein, wo es um die Feststellung von Tatbeständen geht, welche die Grundlage für die spätere Verantwortlichmachung von Gesellschaftsorganen abgeben sollen.
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