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7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Januar 1956 i. S. Meer gegen Born. | |
Regeste |
1. Art. 60 Abs. 1 OR, Beginn der Verjährung. Wann hat der Geschädigte vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt? (Erw. 1). | |
Sachverhalt | |
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B.- Meer liess Born auf 25. Juni 1953 zu einem amtlichen Sühneversuch vorladen und klagte am 14. November 1953 gegen ihn auf Fr. 4438.30 Schadenersatz nebst Zins zu 5% seit Friedensrichtervorstand. Born beantragte Abweisung der Klage. Er machte unter anderem geltend, die Schadenersatzforderung sei verjährt.
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Das Bezirksgericht Zofingen hiess die Klage im Betrage von Fr. 4038.30 nebst Zins gut, wogegen das Obergericht des Kantons Aargau sie am 9. September 1955 auf Appellation des Beklagten wegen Verjährung abwies.
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C.- Der Kläger hat Berufung erklärt mit dem Antrag, das oberinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, ihm Fr. 4038.30 nebst 5% Zins seit 25. Juni 1953 zu bezahlen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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D.- Der Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichts zu bestätigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Vom Schaden hat der Betroffene nicht schon Kenntnis, wenn ihm bekannt ist, dass er geschädigt wurde, sondern erst, wenn er weiss, worin der Schaden besteht und wie hoch er ist. Denn solange er die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruches nicht kennt, ist er ausserstande, die Schadenersatzklage zu begründen (BGE 74 II 33ff.). Aus der gleichen Überlegung kann die "Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen" nicht schon bejaht werden, wenn der Geschädigte vermutet, die betreffende ![]() | 8 |
b) Der Kläger versucht mit Recht nicht, die Auffassung des Obergerichts, er habe spätestens mit dem Empfang der Reparaturrechnung vom 18. Februar 1952 vom Schaden Kenntnis gehabt, zu widerlegen. Er macht dagegen geltend, er habe erst mit der am 29. September 1952 erfolgten Zustellung des freisprechenden Urteils gegen Peyer vom 29. August 1952 von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, weil er erst damals erfahren habe, dass der Wagen Peyers ohne Verschulden des Führers zufolge der Vereisung der Strasse ins Schleudern gekommen sei und somit Born für den Schaden hafte.
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Dem ist nicht beizupflichten. Wie das Obergericht ausführt, erfuhr der Kläger "sicherlich" unmittelbar nach dem Zusammenstoss auf der Unfallstelle, dass der Schaden durch die dort vorhandene Vereisung der Strasse mitverursacht worden war, und hatte er auf jeden Fall anlässlich seiner Einvernahme vor Bezirksamt Zofingen vom 7. Februar 1952 davon Kenntnis. Ferner ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Kläger schon unmittelbar nach dem Unfall oder wenigstens in den nächsten Tagen oder Wochen erfuhr, dass die Vereisung durch Nasskiestransporte des Beklagten verursacht worden war. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Das Obergericht legt ihnen nicht unzutreffende Rechtsbegriffe zugrunde, was denn auch der Kläger nicht behauptet. Insbesondere verkennt es den Begriff der Mitverursachung nicht. Die Feststellungen sind auch nicht in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Das Bundesgericht ist deshalb an sie gebunden (Art. 43 Abs. 3, 55 Abs. 1 lit. c OG). Da der Kläger nicht behauptet, er habe zunächst ![]() | 10 |
Spätestens in der zweiten Hälfte Februar 1952 (Eingang der Reparaturrechnung) begann daher die einjährige Frist des Art. 60 Abs. 1 OR zu laufen. Dass Peyer den Unfall nicht mitverschuldet habe, brauchte der Kläger nicht zu wissen; hievon hing weder die Grösse des Schadens, noch die Ersatzpflicht des Beklagten ab. Schon deshalb kommt nichts darauf an, dass Peyer erst am 29. August 1952 freigesprochen wurde und der Kläger vom Urteil erst am 29. September 1952 Kenntnis erhalten haben will. Übrigens betraf dieses Urteil nur die Frage der Strafbarkeit, nicht auch der zivilrechtlichen Verantwortung. Als dem Beklagten die Vorladung zum amtlichen Sühneversuch vom 25. Juni 1953 zugestellt wurde, war daher der Schadenersatzanspruch aus Art. 41 ff. OR verjährt. Dass die Frist, wenn sie spätestens in der zweiten Hälfte Februar 1952 zu laufen begann, unterbrochen worden sei (Art. 135 OR), behauptet der Kläger nicht.
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Sie ist jedoch nicht massgebend, da der Beklagte für das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht nach Art. 37 ff. MFG haftet. Diese Bestimmungen gelten nur, wenn der Schaden "durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs" verursacht worden ist (Art. 37 Abs. 1 MFG). Das trifft entgegen ![]() | 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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