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Informationen zum Dokument  BGE 82 II 181  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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27. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1956 i.S. Eheleute Schneider gegen Vormundschaftsbehörde O.
 
 
Regeste
 
Entzug der elterlichen Gewalt. Art. 285 ZGB.  
 
Sachverhalt
 
BGE 82 II, 181 (181)Aus dem Tatbestand:
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A.- Am 10. April 1953 heiratete Walter Schneider, geboren 1913, die im Jahr 1925 geborene Gertrud Sigg. Daher wurden die aus dem vorehelichen Verhältnis stammenden Kinder Paul, geboren am 21. Juni 1951, und Ursula, geboren am 8. Oktober 1952, ehelich. Im Jahre 1949 war eine gegen die Ehefrau angehobene Strafuntersuchung wegen Unzurechnungsfähigkeit eingestellt worden. Ein Gutachten der Anstalt Friedmatt, Basel, vom 5. April 1949 bezeichnete sie als eine triebhafte, impulsive Debile. In der Ehe kam es zu Streitigkeiten. Im Jahre 1955 klagte BGE 82 II, 181 (182)die Ehefrau auf Trennung der Ehe. Die Vormundschaftsbehörde des Wohnortes beantragte am 2. Juli 1955 im Einverständnis mit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde beim Bezirksstatthalteramt, die beiden Kinder seien unter Amtsvormundschaft zu stellen. Zur Begründung wurde angeführt, die Erziehung könne weder dem Vater noch der Mutter anvertraut werden; man müsse die Kinder im "... Kinderhus" oder an einem privaten Pflegeplatz unterbringen.
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B.- Nach einem ärztlichen Bericht ist die Ehefrau "eine wenig intelligente, debile und erregbare Persönlichkeit", der Ehemann "psychisch ebenfalls abnorm, zu mindest psychopathisch, wenn nicht psychotisch". Ferner ergab sich ungeordnete Haushaltführung und Streitsucht der Ehefrau; sie schreit die Kinder an, ohne sich damit Gehorsam verschaffen zu können. Für genügende Ernährung der Kinder ist sie besorgt. Gegen den Ehemann wird, was die Kindererziehung betrifft, nichts eingewendet. Indessen muss er die Kinder während der meisten Zeit der Ehefrau überlassen. Er ist arbeit- und sparsam, wechselt aber häufig die Stelle; gegen Behörden benimmt er sich eigensinnig, und, wie es in einem Leumundsbericht heisst: "sein aufbrausendes Wesen und seine Redensarten, die oft als gemein anzusprechen sind, stempeln ihn zu einem Menschen mit einem geistigen Defekt, weshalb er von der Nachbarschaft gemieden wird".
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C.- Auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse hat der Regierungsrat beiden Ehegatten die elterliche Gewalt über die zwei Kinder entzogen.
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D.- Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Schneider-Sigg Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen, er sei gänzlich aufzuheben, eventuell sei die elterliche Gewalt nur der Mutter zu entziehen.
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Es wird bestritten, dass die Eltern nicht imstande seien, die elterliche Gewalt auszuüben. Möglicherweise sei Frau Schneider eine psychopathische Person, sicher aber nicht der Ehemann, wenigstens nicht in einem Masse, dass er die BGE 82 II, 181 (183)Kinder nicht richtig erziehen könnte. Durch die Leumundsberichte werde der Ehemann viel weniger belastet als die Ehefrau. Jedenfalls ihm sei die elterliche Gewalt zu belassen.
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E.- Der Regierungsrat legt in einem die Aktensendung begleitenden Schreiben die Untersuchungsergebnisse näher dar. Er hebt die Passivität des Vaters in der Kindererziehung hervor. "Er ist auch nicht fähig, seine Ehefrau zur Ordnung anzuhalten."
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Die Vormundschaftsbehörde trägt auf Abweisung der Berufung an. Sie führt aus, immer wieder müsse die Gemeindebehörde oder die Polizei wegen "handgreiflicher Streitigkeiten der Ehegatten unter sich oder mit Hausnachbarn" zum Rechten sehen. "Schriftliche Verwarnungen wandern ungelesen ins Feuer. Auf behördliche Vorladungen folgt Schneider Walter höchstens mit Polizeigewalt..." Die Unfähigkeit der Ehefrau zur Kindererziehung gehe aus den Akten mit Sicherheit hervor. "Würde nur der Ehefrau die elterliche Gewalt entzogen, bliebe alles beim alten, denn Schneider Walter würde mit allen Mitteln versuchen, einer behördlichen Wegnahme und Versorgung der Kinder entgegen zu wirken."
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
"Sind die Eltern nicht imstande", die elterliche Gewalt auszuüben, so ist ihnen diese Gewalt nach Art. 285 ZGB zu entziehen. So verhält es sich namentlich bei Unfähigkeit, die Kinder richtig zu erziehen. Dabei ist unerheblich, worin die Unfähigkeit begründet liegt, und ob die Eltern ein Verschulden trifft oder nicht. Im vorliegenden Falle hat sich nun nach den dem angefochtenen Entscheide zugrunde liegenden Untersuchungsergebnissen die Mutter als zur Kindererziehung in solchem Grade ungeeignet erwiesen, dass die ihr gegenüber verfügte Entziehung der elterlichen Gewalt gerechtfertigt ist, wiewohl es ihr nicht an Mutterliebe und gutem Willen fehlt. Ihre ausgeprägte psychopathische Veranlagung und die sich daraus ergebenden BGE 82 II, 181 (184)Charaktereigenschaften wirken sich so ungünstig aus, dass ihr die Erziehung nicht länger überlassen bleiben darf.
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Ist insofern der angefochtene Entscheid ohne weiteres zu bestätigen, so bleibt zu prüfen, ob der Gewaltentzug mit Recht auch dem Vater gegenüber erfolgt sei, oder ob ihm, wie es das Eventualbegehren der Berufung will, die elterliche Gewalt belassen werden dürfe und solle. Dass die auch bei ihm vorhandenen geistigen Mängel die Entwicklung der Kinder in hohem Masse schlecht beeinflusst hätten, ist nicht erwiesen. Diese negative Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass er das unter den gegebenen Umständen Notwendige vorzukehren vermöge, um für eine gehörige Erziehung der Kinder Gewähr zu bieten. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob ihm bei einer Trennung oder Scheidung der Ehe die Kinder vorderhand, allenfalls mit Vorbehalt einer Aufsicht der Vormundschaftsbehörde (vgl. BGE 60 II 16), zugewiesen werden könnten. Wie dem auch sei, ist jedenfalls bei der nun in der Absicht der Eheleute liegenden Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft der Entzug der elterlichen Gewalt auch dem Vater gegenüber unvermeidlich. Angesichts seiner Widersetzlichkeit wäre sonst zu befürchten, er möchte allen behördlichen Anordnungen entgegentreten und den gegenüber der Mutter verfügten Gewaltentzug praktisch unwirksam machen. Gewiss fehlt es ihm nicht an einer kritischen Einstellung hinsichtlich der Erziehereigenschaften der Ehefrau. Er verhält sich jedoch, nach den bisherigen Erfahrungen zu schliessen, viel zu passiv, um sie zur Ordnung anhalten und das sonst Fehlende durch eigene Erziehungsarbeit auszugleichen. Ausserdem hat er selbst erhebliche Charaktermängel, die, wenn sie auch für sich allein nicht wohl geeignet wären, das geistige Wohl der Kinder in erheblichem Masse zu gefährden, nun eben zu den in der Person der Mutter liegenden Gefährdungsmomenten hinzutreten und deren Auswirkungen verstärken. Der Entzug der elterlichen Gewalt muss daher, BGE 82 II, 181 (185)um seinen Zweck erfüllen zu können, gegenüber beiden Eltern verfügt werden.
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Das ZGB fasst übrigens in Art. 285 zunächst die beiden Eltern miteinander ins Auge, ohne freilich den Entzug der Gewalt beiden gegenüber als Regel vorzuschreiben, wie sich aus Abs. 2 daselbst ergibt. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der einem Elternteil gegenüber notwendige Gewaltentzug, um nicht wirkungslos zu bleiben, auch dem andern gegenüber auszusprechen ist, wenn dieser die Sachlage nicht zu meistern vermag (vgl. EGGER, N. 7 und SILBERNAGEL, N. 60 zu Art. 285 ZGB; Zeitschrift für Vormundschaftswesen 6 S. 142 ff.). In der (dem Art. 313 Abs. 2 des Vorentwurfs entsprechenden) Bestimmung von Art. 296 Abs. 2 des bundesrätlichen Entwurfs, lautend:
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"Kann nach dem Ermessen der Behörde die Gewalt, wenn sie dem Vater entzogen wird, auch der Mutter nicht überlassen bleiben, so erhält das Kind einen Vormund,"
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kam nebenbei zum Ausdruck, dass unter Umständen die Gewalt beiden Eltern zu entziehen ist, auch wenn die Veranlassung zum Einschreiten der Behörde nur im Verhalten des Vaters lag. Daran wollte die geltende Fassung von Art. 285 Abs. 2 ZGB, die von der gleichen Stellung beider Eltern ausgeht, nichts ändern. Auch wenn man den gegenüber dem Vater oder der Mutter nötigen Gewaltentzug nicht geradezu "regelmässig" gegen beide Eltern verfügt, wie es in einigen Kantonen Praxis ist (vgl. SJZ 21 S. 336 Nr. 281), muss doch in jedem Falle geprüft werden, ob sich, wenn ein Ehegatte Grund zu solchem Einschreiten bietet, die Massnahme füglich auf ihn beschränken lasse oder aber auf den andern Gatten ausgedehnt werden müsse, wie dies hier nach dem Gesagten zutrifft.
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Nach der soeben erwähnten Vorschrift wird den Kindern ein Vormund zu bestellen sein. Die Vormundschaftsbehörde wird zu bestimmen haben, ob und für wielange die Kinder den Eltern wegzunehmen sind und wann sie allenfalls auf BGE 82 II, 181 (186)Zusehen hin wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren können.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt.
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